Frankfurter
3 Nte Illge M * $1 a t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freyt^S auSgegeben wird.)
No. 5. Dienstag/ den 18. Januar 1814.
Bekanntmachung.
In der unterm i?ten Dee. vorigen Jahrs r8iZ erschienenen öffentlichen Btkânnt- K.chuag/ die Erhebung eines adermaligLn Zwangs - An!sb<nS zur Bestreitung der Lttkâöiasten bstsiger Stadt betreffend/ verordnet f
W. 4. Dre^s Aniehen fett in 2 Term« neu, naml.-ch am aosten Der. d.J. rZ.-Z ss° dann am aasten Januar des künftigen Jahres 18:4# jedesmal mit der Halste entrichtet, «no darüber einstweilen Empfangscheine g-geben werden. —
Art. 7. Gegen dre Säumigen in EiM ichrung der itöulci^n Deyrräge , ast mit der H/cecution nach dem Maaßstsbe des zur Hxch n, ,^7 ^^Mon brzahiLe« Wem Br.ytrszS> «" ->- \ ereilst.
' Dièzenrgen, welch« »an -^e Jf dem E.reeutic âeg« zu entrichten angehatten s^eh, müffur M» M«üZ »«W^t^ a^elaufenm Zinstnraren der Laste vergüten.
Diese Verordnung wird anmit allen denjenigen Anlchnspflichtr'gen, welche noch Bey-- trage zu leister, baden, zur Nachaâng und Befolgung in strin^tung gebracht, und erwartet unterzogene èommiiflo«: # das diejenigen, welche den ersten Termin nicht em= gehalten, nunmehr ihren sanier schuldigen Beytrag zusammen und ans einmal, um so eifriger und gewisser abtragen, so wie daß diejenigen, welche an noch die andere Anke- henShâlfte oder sonstige Reste einzulieftrn haben, damit pünetlich sich einKeüèn werden) da der dringende Gctdbc-arf nickr zu lässet , zur Beytrags- Entrichtung längere als dre giseyien Termine zu gestgtren. Diejenigen Anlehenspflichtigen, deren cr'naissr Vormün- der und Wminiliraloreti, so wie dre Kaventen der auswärts wshnn^en htefigcsstBürger, welche nach Verlauf des aten Termins mit ihren schuldigen Bey tragen in Rückstand ^funden werden, haben daher lediglich sich selbst es zazuschretberr, wenn von unter- stichncrer Stelle, wider sie nach Maaßgade des obigen Art. 7. chhnngchsichrlrch vorgeschritten wird. Irankfurt den 13- Jan. i§14.
li . ' - ‘ Rechnungs; Commission,
Durch mehrere frühere polizeyliche Beianntmachungen sind jene Maaßregeln un^ VsrschrKen bereits angeordnet worden, welche auf Verhütung und Abwendung der vei-schledèiien Nachtheile und Gefahren abzweckcn, die durch die Winter-JahrSzcit und Witterung gewöhnlich herbeygeführt werden.
Damit diese Verordnungen in frischem Andenken erhalten und von jedem hiesigen Einwohner genau befolgt werden, dringt das hiesige Polizey Amt solche ilwrm »veicnt- lichen Inhalte nach hiermit in Erinnerung, mit dem Anhänge, daß die UcbertretD die verordneten Strafen ohnnachsichtlich zu erlegen haben,