Frankfurter Intelligenz * Blat t, /welLès auf dem Mim« Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags erusgegeben wird.)
No, 2. Freytag/ de» 7. Januar 1814.
General ^Gouvernement Frankfu rt.
Seiner Kaisers. Kenigs. Aposielischen Majestät General-Feldmarschall Lienker Ws, Inhaber emes JnfanteriereZiMSnts, Großkreuz des Köntgl. Pr.uff. rochen Adler-und des Hessischen 'c'E Ritter des Kaisers. Oester. Theresien- und
Les Kaisers. Ruff St. Gescgen.Ordens, Generslgousernem des Großherzogthums Frankfurt und des Fürstenchums Isenburg.
In Beziehung auf die Verordnung vcm 9ten Dec. d. I., welche die Aufhebung des bisher im Grsßherzogchum Frankfurt bestandenen Sinregisiriru^gsinstituts, so wie der damit m Verbindung sichenden Abgaben, worunter die des Stempels tnssnder« hrit bearrffen sind/besichtt;
j und in Betracht, daß es erforderlich ist, dem hierdurch in dem Finanzetat ent* sichenden Ausfall auf eine der Verfassung, so wie den individuellen Verhältnissen an- passende Art diejenige theilwerft Dcckmig zu verschaffen, welche den zukünftigen Bedürfnissen angemessen ist;
in fernerer Erwägung, daß diese Deckung durch die möglichste Herstellung derjenigen Jntraden am füglichsten zu beweisihMigen m, welche nach Einführung der En* reglstremenls- u^d Srempelverwaltun als aufgehoben erklärt worden;
verordnet andurchr
A r t. ?.
Die SteMpelgebühren sollen in dem Umfäng des Gebiets von Frankfurt u. Terlar, stdann der Departements Aschaffenburg und Fuld , mit dem Anfang des Jahrs 1814/ nach denjenigen Normen wieder erhoben werden, wie solche vor Einführung des Ein- rrgisirrrnngS und Stempelgesttzes vom i4ten Jänner 18 n in den verschiedenen Theilen deS KroßherzozthumS bestanden haben. Namentlich werden hierin für Frankfurt die Rathsverordnungen vom r. September 1690 und M August 1804 als maaßgebend erklärt.
Art. 2.’
^>ie Währfchafts- und Ausrufgedühren treten in dem Gebiet von Frankfurt vom rsten Samur 1814 an nach denjenigen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, welche tu Betreff des ersten Gegenstandes in den Rathsbrschlüssen vom 3. F-br. und 28. Avril *8oi und in Betreff des zweyten Gegenstandes in der Verordnung vom 22. Sept. 1801 enthalten sind, jedoch mit der Modification, daß bey den Währschaften statt 20'fr per hundert Gulden, künftig ein Gulden erhoben werden soll.
A r t. Z.
Die Gertchtètaren , Sporteln und Siegelgcbühren werden sowohl in Frankfurt MH Wezlar, als in den beiden Departtmentö Bschènburg und Fuld nach den vor