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General - Pardon

für alle Deserteure und vom Rekr u ten zuge entwichene Singeborne der Departemente Frankfurt, Aschaffenburg und Fulda vom Groß- Herzog t hum Frankfurt, und des Fürstenrhums Vsendurg.

Seiner Kaiser!. Königl. Apostolischen Majestät GeneraftFeldmarschüllLieute- nanl und Inhaber eines Infanterieregiments, Ritter des Kaiser!. Oestsrreichischen Theresien- und des Kaiser!. Russischen St. Georgen-Ordens, Großkreuz des König!. Preussischen reihen Adler- und des Hessischen Löwenordens, Generalgouvemenr des Großherzogthums Frankfurt und des Fürstenchums Psenburg.

Deutschlands Befreiung und Begründung dessen Wohlfahrt, sind die schon oft und feyerlich ausgesprochenen Absichten der Hohen verbündeten Mächte.

Damit dieses Ziel bald und sicher erreicht werde, sind die kräftigsten Anstalten un- tet den hohen verbündeten Machten geschehen und werden ohne Unterlaß fortgesetzt. Alle diese Maaßregeln und Anstrengungen sind biS je^t mit dem glücklichsten Erfolge gekrönt worden. ~

Daß die Landestheile, welche tn Folge dieser Ereignisse meinem Obergubernio ur* âgeordnet sind, nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung und übrigen Kräfte zu jenem Men ^w?cke brytragen, ist der Welle der hohen verbündeten Machte, ist die heilige Pflicht eines jeden Bewohners dieser LandestHeile.

Zu diesem Endzwecke soll das verhältnismäßige kontingent an stehendem Militair und an Landwehr unverzüglich errichtet werden.

Da mir aber die Anzeige geschehen, daß viele junge Männer, welche unter den vo­rigen Verhältnissen theils zum wirklichen Militair erngerreten, oder zur Ziehung für r.^ lelbe bestimmt waren, entwichen, diese aber schon nach jenen Verhältnissen vorzüglich für sich, und rücksichtlich ihrer Mitbürger, zur Leistung dec Milttairdienste verpflichtet, hoffentlich auch unter den jetzigen Verhältnissen h-erzu willig und bereit sind, und ledig­lich aus Furcht der gesetzlichen Bestrafung von ihrer freiwilligen Rückkehr abgehalten werden:

So wird jedem Deserteur vom Militair und jedem vom Reknrtenzuge entwichenen Eingebornen der Departemente Frankfurt, Aschaffenburg und Fulda des Großherzog- thums Frankfurt, und deS FürftenthnmS Ysenburg, unter folgenden nähern Bestimm mungen ganfliche V'rzcihung und Befreyung von allen, sowohl körperlichen, alsVec- möz--necvufiScatiynsstrafen, in so fern das Vermögen noch nicht wirklich eingezogen ist, wegen seiner Entweichung hiermit zugestchert;