«iwII vr vor Anfang des Jahres 1814 # also noch im Laufe dieses Monats, frey- willig zu seiner Pflicht zurückkehrt, und sich deshalb bey der jetzigen MUitair- oder Civilbehörde des Landes, wo er entwichen ist, persönlich emmeidet;
2) wenn er außer der Entweichung kein anderes Verbrechen begangen hat.
3) Derjenige, welcher zu Miliiairdienstew für untauglich befunden wird, erhält seine Enlaffung. r I
Diejenigen,welche gegen Erwarten den gegenwärtigen Generalpardon zu ihrer ftey- willigen Rückkehr uns persönlichen Stellung bey den Militair- und Liviibehörben in dem festgesetzten Termine bis zum letzten December 1813 nicht benutzen, haben es sich als- j dann selbst beyzumessen, wenn sie nach aller Strenge der bestehenden Landesgefetze ver- ■ folgt / behand lr und bestraft werden.
Allen Landes und Militairdthörden wird daher und hierdurch aufgegeben, gegeit »artige Amnestie möglichst schnell und allgemein bekannt zu machen, und nach Ablauf DeS bestimmten Termins die angemessenen Mittel zu ergreifen , alle jene Ungehorsame Labhaft zu werden, und zur gebührenden Bestrafung einsuitefern, welche sich nicht freywillig gestellt haben.
Gegeben zu Fankfurt am Main, den Sten December 1813.
(L. 8.) Philipp, Prinz zu Hessen-Homburg.
Bekünutmachung.
Zu genauer Kenntniß der bisherigen Epigenz wird die Einreichung aller Rechnungen über die der unterzeichneten Stelle gelieferten Gegenstände nöthig ; es werden daher alle diejenigen, welche Kourage, Brcd, Fleisch, Lebensmittel aller Art, Montirung, Fuhren, Lazarelh, oder jedes andere Bedürfniß geliefert haben, auf; gefordert, ihre Rechnungen bey Strafe, daß sie den einssereichten, nach der zu pfie- genden Ligmdation, in der Zahlung nachgesetzi werden sollen, innerhalb drey Tagen Von untengefttztem Dato an, in dem Appcovrstomcung? Amts-Zimmer bey dem Hrn. Peucker von 10 bis rr Uhr Morgens und von 3 bis 5 Uhr Nachmittags einzureichm.
Um größere Bestimmtheit in die Uebersicht der Exigenz zu bringen, sind hiem- ter auch alle diejenigen begriffen, welche bereits ihre Rechnungen schon eingereicht haben, sie seyen bereits angewiesen oder nicht. Frankfurt a. M., den 12. Dec. 1813.
Approvisionirungs - Amt._______
. Da seit einiger Zeit die Unordnung eingerissen ist, daß Kaufmanns Güter, sowoöl am Fahrthor als auch von Fuhrleuten an den Landthoren nach dem Thorschluß ^inauS« gebracht werden wollen, wodurch dann, da bey den Wassergüttrn das nöthige Personale, -als Zöllner, Krahnen- und Waagenmeister hierzu nicht mehr zugegen -st, die Güter nicht gehbrig registrirt und eingetragen, und an den Landthoren die Ladungen der Fuhrleute untersucht iVèrden können; so wird, um diesen ordnungswidrigen Versendungen Einhalt zu thun, einer höhern Weisung zufolge hiermit öffentlich bekannt gemacht: daß nach geschlossenen Thoren keine Güter mehr und unter keinem Vorwand, weder dem Wasser- noch den Lairdthoren hinaus passirt, sonder ohne Unterschied zurückgewiesen werden.
Es würden sich also die hierrvider Handelnde die vergebliche Mühe oder dm Verlust des Fuhrlohns selbst beyzumessen haben. Den yten Dcc. 1813.
_ __—__Großberzogl. Land und WaUwZ^ll-Jnspection.
Wer an den geringfügigen Nachlaß des kürzlich verstorhenen Herrn Med. Dn^
Lohunn VülAltin Mülles gus irgeny einem Vrund einigen Anspruch zu machen hat.