Frankfurter
I n t e l è i g e n z * B l a L t, (welches auf -ew kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Kreptas § auègegr-tn wird.)
Ro. 103. Freytag/ den 10. December 1813.
Bekanntmachung.
Bereits durch mehrere polizeylichsn Weisungen ist die Anzeige und Auslieferung alles frcmzöstschrn Eigenthums au-efohlen worden. Da sich diese Weisung a«ch inS-e- ßonders auf ast? Gelder und Effecten des französischen Gouvernements oder öffentlicher Institutionen Mid Behörden desselben erstreckt/ so fordere ich sammt'., che Einwohner der meinem Gouvernement anvertramen Lande /Mithin alle Einwohner des Großder- zogtbums Frankfurt ( Fürstenchums Isenburg und der Nicdèr-Graffchaft AGeneinbo- i gen anSurch nachdrücklich auf/ nicht allein alle die. in Handen habenden Gelder Und Effecten dieser Art getreulich und ohne alle Ausnahme abzuliefern, sondern auch, in so f firne irgend Jemand von deren Vorhandenseyn innerhalb der von den v rbündeten Mächten besetzten Länder Kenntniß haben sollte, httvon sogleich die Anzeige zu machen, I unter Strafe des SeldstersatzeS und dev Vermeidung, nach Dest-rden der Umstände so« i gar M des EtUverständniilrs mit dem Feinde verdächtig bestraft zu werden.
Gegenwärtiger für sämmtliche Einwohner der gedachten Lärche verbindliche Befehl soll gedruckt und nicht allein auf Sie gewöhnliche. Act bekannt gemacht, sondern auch i« allen Städten und Dörfern öffentlich angeschlagen werden.
Sämmtliche Staatsbehörden sind für die pünktliche Vollziehung der gegenwärtig «» Weisung verantwortlich erklärt.
Frankfurt am shsten November 1813.
Philipp, Prinz zu Hessen Homburg,
K. K FeldmarschaL-Lieutenant und General-Gouverneur.
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Alle und jede Schatzungspflichtigc, Hesgleschen diejenige, welche als Administratoren und kaventen für' die ihnen anvertrauten Wrwaltungen oder für Abwesende Schatzung zu entrichten verbunden sind und die bis MtWer v. J. schuldige «Schatzung noch nicht bezahlt haben, somit nach Inhalt der höchsten Verordnung voM 28. Fedr. tSir als wirkliche Restanten zu betrachten sind, werden andurch zum letztenmal aufge- . fordert, ihre dis Dec. 1813 schuldige Schatzung von heute an innerhalb 14 Tagen un- sihlbar abzuführen; indem nach Ablauf dieser Frist mit der E,recui-on gegen diejenige tiiigeschrilten werden muß, welche sich alSdann noch M Rückstand befinden werden.
Frankfurt den ?ten Drc. 1813.
Großherzogl. Schaßungs- Receplur.
Wahrend der Mieten hiesigen Kriegsunruhen sind folgende Effccren als höchst irahrschnnilch entwendet, drm-cnigen, der solche getragen, abgenommen, und um sie ihr>m rechtmäßigen Eiguttbümer wieder zuzuwenden, hierher abgelicfert worden , nämlich: 2 Paar silberne Schnallen, i Schnur falsche Perlen mit 2 Medaillons, i Riech-