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Zweyte MylGS ZA No. ioi, Freytag, öm Z. Dec. iZi^

Bekanntmachung.

Bereits durch mchrere polizeylichen Weisungen ist die Anzeige und Auslieferung -lles französischen E^cntbume «»befohlen worden. Da sich diese Weisung auch lnsbe- son -ere auf alle Gelder und Effecten des französischen Gouvernements oder öffentlicher c Dilutionen und Behörden desselben erstreckt, so fordere teb sämmtliche Einwohner de. meinem Gouvernement anvertrauten Lande, mithin alle Einwohner des Kroßher- zoaryumS Frankfurt, Fürstenchums Isenburg und der Niedr-Grafschaft Katzenelnbs-- gen andur ch nachdrücklich auf, nicht allein alle die in Handen habenden Gelder und Effec­ten dieser Art getreulich und ohne alle Ausnahme abeliefern / sondern auch, in so ferne irgend Jemand von deren Vorhandenseyn innerhalb der von den verbündeten Machten besetzten Länder Kenntniß baden sollte, hievon sogleich die Anzeige zu machen, unter Strafe des S^ditersatzes und bey Vermeidung, nach Befinden-der Umstände so­gar als des Etnverständnisies mit dem Feinde verdächtig best'.aft zu werden.

Gegenwärtiger für sämmtliche Einwohner der gedachten Lande verbindliche Befehl soll gedruckt und nicht allein auf die gewöhnliche Art bekannt gemacht, sondern auch in allen Städten und Dörfern öffentlich angeschlagen werden.

Sämmtliche Staatsbehörden sind für die pünktliche Vollziehung der gegenwarÜ- gen Weisung verantwortlich erklärt.

Frankfurt am rösten Noöember iSrg.

Philipp, Prinz zu Hessen Homburg,

K. K. Feldmarschall-Lieutenant und General-Gouverneur»

Die seit einigen Wochen dahier durchziehende und einquartierte viele Trupven erfordern von Seiten der Polizey eine anhaltende Aufmerksamkeit, um sowohl für das individuelle BrodbedürfmZ der Einwohner, als auch jenes des Militärs öinianglut- zu sorgen. Man hat zwar durch die bereits getroffene Vorkehrungen allen bey solchen Um­ständen nicht selten zu ängstlich geschöpften Besorgnissen zuvor $u kommen gesucht, und kann die beruhigende Versicherung beyfügen , daß vorzüglich Sie Bückerläd? zu dem laufenden Broddedarf täglich mit einem hinreichenden Vorrath werden versehen werden.

Um jedoch die Stadtbacker in der erforderlichen anhaltenden Anschaffung von Frucht und Mehl zugleich zu erleichtern, imd diese vorsorgliche Polizey Anstalten desto mehr zu befördern, hat man für zweckmäßig gefunden, jedem der hiesigen Einwohner, vorzüglich aber der mehr bemittelten Klasse diese Verhältnisse vorzuhatten und st- zu­gleich aufzufordern, sich zu ihrem eigenen häuslichen Bedürfniß mit en-em angemessenen Mrhlvorrath verbältnisimäßig zu versehen. Wenn bey den jetzigen Umstanden ein jeder Familienvater diese Vorsicht schon für sich ganz zweckmäßig und alr eine nützliche Sorgfalt finden wird, so kann nur eine gemeinschaftlich zusammenhängend? Einwir­kung diese polizeyliche Maaßregeln ihrer Absicht nähern, und ein jeder wird durch diese Betrachtung sich hierzu um desto mehr aufgemuntert fühlen.

Frankfurt den saften Nov. 1813.

Der PolizepPräfett, Freyherr von der Tann.