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Zweyte Sepia je zu No. 96. Freytag, den 12. Nov. i8i5.

Kundmachung.

Hs ist mir bekannt geworden, daß sich in mehreren Theilen des Königreichs Westphalen die irrige Meynung verbreitet habe, als ob mit dem Hinrücken der kaiserl. èsterr. und verbündeten Truppen, die dermalige Verfassung aufgeloßt, und den königl. westfälischer Seits angestcllten Behörden und Beamten, den Gehorsam, und Abfüh­rung der Abgaben zu verweigern wäre. — Da nun eine solche Voraussetzung nur zur größten Unordnung, zu Gesetzlosigkeit und gänzlicher Auflösung des bürgerlichen Ver­eins führen kann, so werden hiermit alle Staatsbürger und Unterthanen der besetzten Länder auf das ernstlichste angewiesen, ihren Obrigkeiten und Vorgesetzten, in allem und jedem unweigerlichen Gehorsam zu leisten, und bis auf weitere Verfügung die jetzt bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben abzuführen.

Den Staatsbeamten aber steht es fortdauernd zu, zur Erhaltung der öffentki- chen -- zur Beförderung der allgemeinen Ruhe so, dringlichen Ordnung, die gcsetzli- «hen Zwangsmittel anzuwenden , und sie können nöthigenfalls den Beystand der be­waffneten Mächte der Verbündeten zu diesem Endzwecke ansuchen.

Gegeben Hauptquartier Frankfurt am Mayn den 7. November 1813.

Der Oberbefeh ls Haber der verbündeten Armeen, Schwarzenberg, Feldmarschall.

Bekanntmachung.

Abgesehen von den Weisungen, welche hinsichtlich aller hier zurückgebliebenen In­dividuen ergangen sind, die der französischen Armee angehörten, werden nun auch alle französische Unterthanen beyderley Geschlechts, die sich hier als Reisende, Dermis- sionisten, Commis, Gesellen, oder in welch andern Verhältnissen befinden, aufgefor­dert, sich ungesäumt auf der Polizey-Präfektur bey dem Herrn Aktuar v. Langen einzufinden, und genau ihre Namen, Heymath, die Dauer und den Zweck ihres hie- sigen Aufenthalts, ihre Wohnuyg dahier und endlich anzugeben, ob sie einen Bürgen für sich stellen können. Ueber dieses Erscheinen wird vorläufig eine Bescheinigung auS, gestellt werden. Diejenigen Franzosen, welche demnächst ohne solche betretten werden, haben eben so wie die Wirthe oder Hauseigenthümer, die sie ohne solche ferner logi- ren, schwere Strafe zu gewärtigen.

Frankfurt den 9ten November 1813.

Der Polizeyr Präfett, Freyherr von der Tann.

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Nachdem der wegen Anzeige der zurückgebliebenen zur französischen Armee gehö­rigen Milltair- und Civilpersonen und des hinterlassenen feindlichen Eigenthums aller Art erlassenen polizeplicken Bekanntmachung vom zten dieses nicht hinreichend entspro­chen worden ist, so werden sentit auf ausdrücklichen höchsten Befehl Sr. Hochfürst­lichen Durchlaucht des Herrn General Gouverneurs Prinzen von Hessen^Homburg alle Einwohner bey Todesstrafe verpflichtet, die noch unterlassenen Anzeigen auf da- hiesiger Polizey Präfektur ungesäumt nachzuholen.

Frankfurt den roten November 1813.

Der PolizeyrPräfekt, Freyherr von der Tann.