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Frankfurter

G è n e r a L - Pardo n.

SH der SeDMMH Kaiserlichen , auch zu Hungarn und Böhmen Königlichen Av^ölischen MWar wegen, wird Jedermann bekannt gemacht:

Majestät der Kaiser und König haben aus besonderen Rücksichten für die WskMrS der f. k. Armee einen General-Pardon üUegnüdigs! zu verleihen geruhet.

In Folge dieser «Ungnädigsten Verleihung werden nschfolgci.de Bedingungen ftstg-scht:

Erstens. Dtt' Zeitraum dieses General-Pardons ist auf 3 Monate, vom ersten Nssembrr 1813# brs letzten Jänner 1814 für Das Zn- und Ausland festgesetzt.

Zweyte ns. Dieser General-Pardon hat für alle k. f. Milrtar-Körper, folglich such für die k. ?. Landwehr zu gelten.

Drittens. Allen Ausreißern der k. f. Armee, welche binnen dieser Frist von 3 Monaten in die verlassenen Militärdienste freywtlstg znrückkchren, inner Landes bey einem oder dem andern Militär Commando, Regiment, oder bey jeder andern Be­hörde, außer Landes bey den k. f. Gesandtschaften, oder bey den etwa außer Landes stehenden f. k. Truppen sich melden, ihren Meineid bereuen, und künftig in den k. k. Militärdiensten zu bleiben angeloden, wird Nachsicht aller Ahndung und Bestrafung, âse Herstellung ihrer Ehre und ihres guten Leumunds öffentlich und unverbrüchlich züchsichert. Es hat kein Unterschied statt zwischen Fremden oder Inländern, zwischen denjenigen, welche dermal in den k. k Erdstaaten, oder denen, welche sich in auS- warltgen Landen aufyslten, es feiten alle ohne irgend eine Widerrede einiges Beden« hn over Hinderniß wieder angenommen, zu der Erfüllung der gewöhnlichen Militär- dünstpsircht zu gelassen werden, und ihr durch Verlassung ihrer Fahne begangener Feh­ln soll auf immer vergessen fcpn. Auch sogar die Strafe der Vermögens Consisea« tion für Inländer, vom Wachtmeister oder Feldwebel abwärts, soll in dem Falle nach« gesehen und aufgehoben seyn; und ihnen selbst das schon eingezoaene Vermögen wie­der hinauSgegeben werden, wenn der Deserteur nach kundgemachtcm General Pardon sich bey seinem Regiments oder Corps freywillig stellt, und zu Kriegsdiensten noch tauglich ist.

Viertens. Den Zurückkehrenden, zu wirklichen Militärdiensten nicht mehr Taug« uchen, wird der freye Aufenthalt in den Erblandsn gestaltet.

Fünftens. Von der in den beyden vorhergehenden Artikeln rugesicherten Gnade sind nur diejenigen ausgeschlossen , welche nebst dem Verbrechen der Desertion noch eines anderen Verbrechens schuldig sind.

Sechstens. Eben so sind diejenigen Individuen ausgeschlossen, welche etwa nach der Bekanntmachung der gegenwärtigen allerhöchsten Entschließung entweichen würden»