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Frankfurter

13 ^ eiligem* Blßt t,

(welches auf de» kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreytagS auSgegeben wird.)

Ro. 90, Dienstag/ den 26. October 1813.

Wgemeise Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltung«, und Justizbehörden de« Departement« Frankfurt.

WnCarl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bunde«, GuHher;og von Frankfurt, Erzbischoff von Regensburg rc. rc. haben, nach Ansicht Unsers, die allgemeine Ausgleichung der kandeskriegslasten betref­fenden Patents vom -rüsten Jun. b. I., sodann deS von Unserer großher-ogl Schulden- tilgungs Nechnungscommisston zu Frankfurt über den gegenwärtigen Kaffezustand dersel­ben «rsta'tètrn Berichts , und

in Hi wägung, daß die fortdauernden zu Bestreitung der Landeslrixgslastrn diese- Departements nothwendigen laufenden Ausgaben noch nicht zulassen, jene Summen, welche von der SchuldentilgungSrechnung-commisstons-Kasse in dem gegenwärtigen Jahre dem durch Unser Patent vom rüsten Jun. d. J. crerrten allgemeinen Ausglei- chungssond haben vorgestreckt werden, muffen, aus demselbigen an jene zu rück zu erstatten, und daß demnach die Nothwendigkeit erfordert, für d,« Deckung der aus der Schulden- tilgungs RechnungsooMmisflonsKasse noch in diesem Jahre zu bestreitenden Zinsen-Zah­lungen, durch Hchedung eines weit-ren außrrorde,ltlichen Decmögensbeytrages zu sor. gen, damit der öffentliche Credit erhalten und di.- noch nie unterbrochene richtige Zin- senzahiung auch nicht in dem gegenwärtigen Jahre eine Stockung erleiden möge,

auf den Vortrag Unser- Ministers des Innern verordnet und verordnen :

Artikel i Es soll noch im kaufe deS gegenwärtige.- Jahres, zu Deckung der aus der Schuldentilgungs Rechnungscommissions Kasse zu Frankfurt verfassungsmäßig zu leistenden Zahlungen, von allem nach dem Hdikte vom aten August 1799 zur Scuul- dcntil§7ngö Rechnungscommisston csutridutionspflichtigcn Vermögen ein weiterer außer- 0! dentlicher Beytrag von einem Quart - Simplum durch Unsere großherzogliche Reck, nungscommisstou erhoben werden.

Art. 2. Zu Hntrichtung dieses Quartstmplums ist der rste bis Stedes kommen- ven Monats Novew.de.- bestimmt. Segen diejenigen, welche in diesem Termin- ch e Schuldigkeit nicht abführen, soll alsodalL mit der ^ecuiion auf verfastunasmaßiaem «^egk vorgeschritten werden. u

Art. 3. Die im November- und December-Monate dieses Jahrs verfall-nden Zinsen «ouvons der Stadt Fraiikfurtischen Krlegsconlributions-Sch'ildobiiqationen sol- »en, den ^;r^^^^^^^^ dieses Quart Simplums, als daare Zahlung angenommen werten . . r t 4. Im Utvrigen hat Unsere großherzogliche R-chnungs-HommiMon den Hr- dtdung, Leytreibung und Verrechnung dieses Quart-Simplums, auch dermalen wie-