2) ein hiesiger Burger sein eignes oder erkauftes Obst nicht mit simer eignen, sondern mit einer andern Hicsisen oder auswärtigen Fuhr hereinbringen laßt, so rft ersterer gehalten, an dem Thor selbst zu erscheinen und jothanes Obst auf feinen Namen einschreiben zu lassen, sonsten wird dasselbe nicht passtret.
Q) Wird an den Schaumain Gallen Eschenheimer- Metzger- und Leonhards-Thoren, wie auch an denen Wasser Pförtchen, kein Obst in Mahnen, Butten, Sacken u. d. g. mehr passir t, sondern alles Obst muß dem Affen- Bockenheimer- Neuen-
Allerheiligen und Fahrther hereingebracht werden.
4) Wird nach dem Thorschluß kein Obst mehr in die Stadt gelassen.
5) Da bisher auch beym Abrenten des Obstes viele Saumseligkeit bewiesen worden, so wird ein jeder, der diese Abgabe zu entrichten hat/angewiesen, selbige, nach völliger Hereinbringung feines Obstes, in Gemäßheit vorbelobten Raths Edikts, ohnvertangt und so gewiß abzuführen, als ansonsten die Restanten mit einer Strafe von 2 Rthlr. belegt werden sollen. Bey sothaner Abrentung wird sofort
6) dasjenige, was einer von seinem eigenen Gewächs, zu feiner Konsumtion oder eigenen Gebrauch bedürftig ist, mithin nicht verkeltert wird, nach Befinden, von der erhaltenen Quantität, wie gewöhnlich, abgeschrieben und freygelassen. Endlich sollen , „ M „
7) zu Aufrechthaltung dieser Verordnung an denen respect. Tyoren besondere Aufseher bestellt werden, welche in Gemeinschaft mit denen Tborschreibern, die erforderliche Untersuchung über das hereingehende Obst, und dessen genaue Verzeichnung auf sich haben, und wird zu dem Ende jedermännigkich verwarnet, sich denensel- ben bey Besorgung dieser ihrer Dienst Obliegenheit, nicht widerspenstig zu beztt- gen, immaßen denen an den Thoren befindlichen Wachen die gemessene Ordre iw diesem Falle an Handen zu gehen, und Vie Thorschreiber und Aufseher aufS kräftigste zu unterstützen, ertheilt worden.
Damit-nun diese zur Erhaltung der guten Ordnung abzweckende Verfügungen zur hinlänglichen Wissenschaft gelangen, so soll Gegenwärtiges zum Druck befördert, und sowohl an denen Thoren angeschlagen, als auch unter sämmtliche Bierwirthen, Gartnern, und sonstigen Odstwein-Zäpfern ausgetheilt, nicht weniger auch jährlich kurz vor der Aepfel Erndte, in die Nachrichtsdlätter zur Erinnerung eingerückt werden.
Zufolge Einladung des Kaiserlich französischen Herrn Kommandanten, in Erwägung der jetzigen Zeitumstände und in Beziehung auf die polizeylichen Verfügungen vom Ersten Iuny 1811 und 22sten Oct. 1812 wird bey fünfzig Reichsthlr. Geld- oder verhalknißmäßiger Arreststrafe alles Schießen, Raketen- und Schwärmer-Werfen wie auch Abdrennen von Feuerwerken sowohl in der Stadt, in den Gärten und Weinbergen, als auch auf den Landstraßen und Wegen überhaupt und namentlich während der Weinlese auf das schärfste untersagt. In Contraventionsfällen haften, wenn nicht besondere Entschuldigungs-Gründe eintreten, Eltern für ihre Kinder, Herrschaften für ihre Dienstboten und die Eigenthümer der Gärten und Weinberge für das in denselben statt gefundene Uebertreten des Verbots. Den Denuncianten wird ein Drittheil der Geldstrafe zugesichert. Frankfurt den isten October 1813-
Der Polizey - Präfekt, Freyherr von der Tann.
Bekanntmachung.
Bey Jacob Palm im Kaiserhof ist alle Sonntage Tanzmusik anzutreffen. Nebst andern Weinen empfiehlt er sich mit einem guten Wein 5 26 kr. die Bouteille.