Zweyte Beylage M No, 88, Dienstag, den 19. October 181$;
Bekanntmachung.
Zufolge Einladung des Kaiserlich französischen Herrn Kommandanten, in Erwa- gung der jetzigen Zeitumstänse und in Beziehung aus Ire pylizeyluven Verfügungen vom 2 ist^n >uny i8n und rasten Oct. 18*2 wird bey fünfzig Reichsthlr. Geld- oder verhaltn- 'mäßiger Arresistrafe alles Schießen, Raketen- und Schwärmer-Werfen wie auch Mk'Knstèn von Feuerwerken sowohl in der Stadt, in Den Garten und Weinbergen , als auch auf den Landstraßen und Wegen überhaupt und namentlich währ- rd der Wernlese auf daS schärfste untersagt. In ssontraveniio'sfäücn haften, wen- nicht hesvndere Entschuldigungs Gründe eintreten , Eltern für ihre Kinder, Herrschaften M ihre Dienstboten und die Eigenthümer der Narren und Weinberge für bad in denselben statt gefundene Uebertreten deS Verbots. Den Denuncianten wird ein Dritthcil der Geldstrafe zugesichert. Frankfurt den ;8ten Octooer 1813.
Der Poiizeyr Präfekt, Freyherr von der Tann.
Nachstehende unterm soffen Sept- 1802 bekannt gemachte Verordnung wird hiermit abermals erneuert und in Erinnerung gebracht.
Frankfurt den iZten October 1813.
Großherzogl. Acers - Jnspection.
D i st l i n g.
Das Herein bringen des Obstes betreffend.
Zu Abstellung der wiederum eingertssenen Mißbräuchen und 'Zuordnungen bey Verzapfung des Obstweins und der davon zu enirichtendm Renten Gebühren , wird unter ausdrücklichem Bezug auf das letztere Raths-Edikt-vom gten October 1764 nachfolgendes verordnet:
i) Soll alles Obst ohne Ausnahme, eS seye eigncs Gewächs oder erkauftes Obst, welches entweder auf Karren oder auf Wagen, in Butten, Mahnen oder auf sonst eine Art von hiesigen Burgern oder Fremden in die Stadt gebracht wird, von dem Eigenthümer selbst oder von dessen Leuten, bey denen Tberschreibern gehörig angegeben werden, damit solches in ein Verzeickniß gebracht, und die Renten- Gcbü)r darnach bestimmt werden könne. Wenn demnach
2) ein hiesiger Burger sein eignes oder erkauftes Obst nicht mit seiner eignen, sondern mit einer andern hiesigen oder auswärtigen Fuhr bereinbrinaen läßt, so ist ersterer gehalten, an dem Thor selbst zu erscheinen und sothancs Obst auf seinen Namen einschreiben zu lassen , sonsten wird dasselbe nicht passtret.
3) Wird an den Schaumain Gallen Eschenheimer- Metzger- und Leonhards-Thsren, wie auch an denen Wasser Pförtchen, kein Obst in Mahnen, Butten, Säcken u. d. g. mehr passirt, sondern alles Obst muß dem Affen- Bocken Heimer-- Neuen- Allerheiligèn und Fahrthor Hereingebracht werden.
4) Wird nach dem Thorschluß kein Obst mehr in die Stadt gelassen.
5) Da bisher auch beym Abrenten des Obstes viele Saumseligkeit bewiesen worden, so w-rd ein jeder, der diese Abgabe zu entrichten hat, angewiesen, selbige, nach völliger Hereinbringung seines Obstes, in Gemäßheit vorbelobten Raths Edikts, »dnverlängt uno so gewiß abzuführen , als ansonsten die Restanten mit einer Strafe von 2 Rkhlr. belegt werden sollen. Bey sothaner Abremung wird sofort