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Mgemtiv« Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der VerWaltnug«« und JustizöehörLen der Departement- Frankfurt.

Jy Jnsatzklagsachen des hiesigen Burgers Joh. Adam Prestel et ux , gegen den Hick^n Weingärtner Aug. Christian Wilhelm et uxorem , wird nachfolgend be­zeichnetes Giundstück, auf welchem ein Jnsaytapital von riz^ Stück ConventionS- thalem, sonsten aber, so viel bekannt, keine weitere Abgabe hastet, von Gerichtswe­gen, wiederholt zum zwcytenmal öffentlich feilgeboten,, immlich:

Ein Viertel 36& Ruthen Weingut vor der W^rte, neben Andreas Heister und

Andreas Dewald gelegen, oben auf Anton Daut, unten auf den Wg stoßend;

.Kauflustige können sowohl bey den benannten Jnsatzgläubigern, als auch in der Castzley des unterzeichneten Gerichts, vollständige Einsicht und Auskunft erhalten, und in letzterer ihre allen fall sige Gebote zum Protoeoll geben.

Frankfurt den gosten Sept 1813.

Großherzoal. Frankf. Gericht erster Instanz des Departements Frankfurt. J. W. Metzler, Direcror.

Hartmann, ister Secretair.

In dem höchsten Anlehns Patente vom roten July d. I. ist verordnet, unter Art. 10. „die erste Hälfte dieses Anlehns muß bis zum lsten August d. I. und des­sen zweyte Hälfte bis zum »Ren October d. J. — entrichtet werden."

Art. u. „re. Diejenigen, welche ihren Anlehnsbeytrag nicht in dem in dem vorstehenden Artikel bestimmten Termine, sondern erst'später entrichten, erhalten, wenn der Beytrag erst nach dem iSten August, und rückfichtlich der andern Hälfte, ' erst nach dem isten October entrichtet wird, die Znrsen nur erst von dem isten des nächst darauf folgendeiz Monats an gerechnet."

Unterzeichnete Commission bringt diese Verordnung denjenigen, welcl e mr'tühren Anlehnsbeyträgen annech im'Rückstand sind, in Erinr-rung, unter der Verwarnung, daß überdies diejenigen, welche ihre schuldigen Anlehnsraten bis zum isten d. M. nicht entrichten oder vervollnändigen würden, ohne weitere Vorladung, nach dem Art. 9. des oberwähnten höchsten AnlehnsPatents behandelt und deren schuldige Anlehnsbey- träge oder Reste, auf ihre Kosten ohnfehlbar durch die Behörde beygetneben werden sollen. Frankfurt den 6. October 1813.

Greßherzogl. Schuldentilgungs-Rechnungs-Commission.