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(welches auf dem fidntn Hirschgrsbrn F 77 DienstäLs und FrepLags ^.^^"

üusgrgLöen Wird-) /^fe^

WgkWè Beschlüße, VerfüZMZon oder Beka^utmachunZZN' der Vèwâmtz^ «Kd IusttzbehZrseu des D-rpartsMtttS Frankfurt.

P r ä f e c t u r - B e k a n n t m a ch u n g.

Frankfurt den rßsten August iZrz.

Seine Königliche Hoheit haben in höchster Erwägung jener Schwierigkeiten, welche bisher noch Sem gänzlichen Vollzug des unterm taten Dezember v. erlassen?« Dublirandums über den Salzdedit entgegensteüten,

In fernerer Erwägung, daß die gute Ordnung und das Interesse der finanuellen Vechältnisie Hbhüife der in dem Geschäftsgang liegenden SchwierigkeiLen, Bestrafung der Defraudationen, Ahndung des MDklicheü Widerstrebens und Entfernun- dèr H itU noch häufig statt gefundenen- Vernachlaßigung ohne weitern Aufschub erfordern; ' *

In endlicher Erwägung, daß mithin die Listzor dry Mängeln und Gebrechen in diesem VerwallungszweiZe in Hoffnung ftlbstrger Besserung gegönnte Nachsicht da, wo sie ihren ZlveL nach lande.»aater!icher wohlwollender Absicht wicht erreichte, den ernstlichen N-r» fugukgen für das Wohl des Ganzen und' für das Gedeihen eines wichtigen S>a"tâein- ivmraens Platz machen muß, folgende höchste Entschließungen zu fassen^geruht

Y Außer der bisherigen Konfiskation des cingeschwärzten Salzes wird andurch und vom Tage der Verkündigung des Gegenwärtigen an noch eine besondere ©'rnfe solcher W^udWonen festgesetzt, welche in dem Geldwerthe dâdefraudirt-n'nudriterS lâg" zu nehmen ^^""^ Dieser Strafe ist das Fuhrwerk des D^frauvanten in Be- 2) Jene Gemeinden und Distrikte, welche bisher allen Ermah-eunarn und BedroKunaei ohr.erachtet, die Vorschriften der höchsten Verordnung v. 12. A St Ä ân?Ä^!ÄR dahin anzuhalttn, daß sie das ihnen zurepartirte aber nicht aögensm. mene Salz demohneraDtet dezahlen.

3\S ^ ^^annt zu machen, daß auf gleiche Weise zu Ende cüres jeden Quar­tals verfahren werde, wenn sie sicy Kem Gesetze nicht fügen.

^Ä^ ^ ?-^^^^ ^ OrlsmLires ist aLgènnin^u pubsitirea, daß in den betrot. lenen namentlich anzumyrenden Gemeinden die Art. 2 und 3. enthaltenen Vrrfüa"n« ÄÄ? *^n» ^amit sich die übrigen Gemeinden solches zur^L

^Ä" Semeüidcn wird nachgelassen, für ihre jetzigen Vorräthe von Salzunaen und andern fremden Salze den Regreß an jene Händler zu nehmen, weicht L & SJ