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(welches auf tem kleinen HiMgraben F 77 Dienstags uni FeestsZs ^.^^^^ susgegrörn wird.)

Ro. 72. Dienstag, den zi. August i8$3- 'M®^>

WW»ü»r Beschlüsse , Berfugungrn oder Bekanm ^n MB^M*. 4 «nd Inftizbchölden des Departements gr-nkfurt.

P 0 lizey - Verordnung

über das Fahren und Reiten in hiesiger Stadt und deren Umgebung.

Stierer und neuerer Verordnungen ohngeachtet, geschehen öfters linglüLsfäSr durch ungeschicktes oder ungebührliches Fahren und Weiten. Weder Fahrende noch Rei­tende sind der üblen Folgen, welche daraus entstehen, mächtig, sie selbst nicht selten daS Opftr, öfter aber sind eS Fußgänger, unter diesen besonders Kinder u. alte u. schwäch- liche Personen, also die Krassen von Einwohner, die auf einem vorzüglichen Schutz deS Staats Anspruch haben. Selbst wenn durch ein glückliches Ungefähr kein Schaden gs- schirhr, wird Schrecken und Beunruhigung verursacht. Dergleichen mögliche Unglücks- M dürfen um so weniger auS den Augen verlohnn werden, als das keben und die Ge- sundM eines Menschen, träte auch ,der Fall noch so fetten ein, zu unschätzbar ist, um â-UnausZWW zu wachen, daß jede Gefahr abgewendet werde, die Ungeschicklich- M, Unvorsichtigkeit oder Unbrachtung herbeyführt.

In Erwägung dieser Gründe wird mit höherer Genehmigung nachstehendes verfügt:

1) ÄMgnd; darf in hiesiger Stadt oder deren Umgebung Reiten oder Fahren, der dessen nicht kundig ist, und nicht hinreichende körperliche Stärke besitzt um Pferde . zu lân. Elcern, Dienstherren und Eigenthümer der Pferde sind straffällig, wenn sie diese zu. jungen oder unerfahrnen Führern anvertrauen.

r) Allrund jede, die ein Fuhrwerk leiten, oder die reiten, werden angewiesen, auf die Fußgänger wohl zu achten, und ihnen, wenn es nöthig ist, zeitig und wieder­holt, mit dem Worte, Aufgeschaut und bey französischen Soldaten mir dem Worte Gare zuzuruftn, damit sie zum Ausweichen zeuuMme Zeit und Gilegen- bm bekommen.

3) Die Fußgänger werden dagegen angewiesen darauf ungesäumt zu achten, dem Fahrenden oder Rettenden gehörig auSz uveichen, um sich nicht durch eigene Schuld Gefahr auszufttzen. Den Altern oder den deren Stelle verrrètenden Vormündern, so wie den Schullehrern wird dabey empfohlen, den, besonders kleinen auf der Straße unterlaufenden Kindern, das oft aus Muthwillen geschehende-schnelle Dor- beylaufen vor den Pferden, so wie das Aufsteigen und Anhängen auf und an w* überfahrende Fuhr- Mm und welch andern Wagen nachdrücklichst zu untersagen.

4) Beym Einfahren auf der Mainbrücke, bey den Thoren und in' aZcn engen Straf­en ' in welchen zwey Fuhrwerke einander nicht so bequem auswÄch«» können , daß aus beyden Seiten noch hinteichendc-r Raum für Fußgänger Ä:ibt,