(welches auf dem kleinen Hirschgrabm F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)
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Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwsltnngcs und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
& sh Präfektur-Bekanntmachung.
Frankfurt den r4ten August 1813.
Die für die persönliche Befreyung vom National'Gardcndiekist, zu Bezahlung der fünfzig Gulden für drey Jahre sich bereit erklärt habende hiesige Bürger, haben Jeder für das dritte Quartal 1813 den darauf fallenden Theil mt Vier Gulden zehn Kreuzer an die unter meiner Aufsicht stehende Lürgermilitairkasse zu bezahlen.
Es wird hierzu bis zum Zisten laufenden Monats Frist gestattet, bi6 wohin die Entrichtungen auf die Präfectur Canzley in den Nachmittagsstunden von 2 bis 5 Uhr gegen Bescheinigung der Bürgermilitaircasseoerwaltung eingesendet werden müssen.
Der Präfectdes Departements
' _ Freyherr von Günderrode.
No. 2563. a. des Hauptregisters.
Frankfurt / den 14. August 1813.
Gr0ßhe rzogthum Frantfurt.
Mairie Frankfurt.
Die bestehende Verordnung, daß die Einschreib, und Ausschreib Gebühr eines kehrlings, welcher kein eigenes Vermögen hat, sondern entweder von einer milden Münz, oder von einer Privatperson wegen Armuth des Lehrlings und ans Mobl at,g c-t in die Lehre gethan worden (es werde Lehrgeld für ihn gezahlt oder â S K^4^^ Unförmig auf 20 Kreuzer für das Ein und eben so viel für das Ausschreiben gesetzt seyn soll, wird andurch in Erinnerung gebrach' und ■Jen Handwâ Geschwornen anbefohlen, derselben nicht entgegen zu bandeln. hÄnI ^-^"â> nicht unter dem Vorwande, daß der Lehrmeister selbst ein höheres »r- und »MM ^' roma6tn -»* in w™ MMGWHD
Der Maire der Stadt,
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