(welches auf dem kleinen Hirschgraden F 77 Dienstags ured Freytags
ausgegeben wird.) .^^^^(
,s. ---—.—------*—---------— ---- k^^^e No. 59. Freytag, den 16. July 1813. 'M22
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Mgeweine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Iustrzdebvkden Les Departements Frankfurt.
In Watrklagsacben der verwittweten Frau Catharina Margaretha Bethmann, geb. MM contra die Gastwirths Wittwe, Therese Louise Sondheimern, und deren Herrn Curator, wird nachfolgend bezeichnete Behausung, auf welcher ein Jnsatzcapital von fl. 28000 im 24 fL Fuß, samt ausgelaufenen Zinsen und Kosten, sodann pro censu prius mit 7Ä an löbl geistl. Güteradministration, ferner 26/0. Ebendahin, und endlich 9 fl. Laternengeid an lobt Bauamr, sonsten aber, so viel bekannt, keine weitere Last hastet, wiederholt zum Ztenmal öffentlich feilgeboten, nâmlrch :
Hine Gastbchausung auf der Schafergaffe gelegen, mit Lit. C No. 150 bezeichnet, zum rothen Ochs-n genannt, sammt allen An- und Zubehorungen; — und wird zugleich zu deren wiederholten öffentlichen Versteigerung auf dem Bureau des rsten FrredenSrichters, Hrn. Dr. Montz, unter dessen Aufsicht und Leitung solche »orgenowmen werden wird, Termin aus den 2Zsten July d. J. Nachmittags Z Uhr, hiermit anbexaumt.
Kauflustige können übrigens bey der benannten Frau Jnsatzgläubigerin, so wie m der Canzley des unterzogenen Gerichts, vollständige Hinsicht und Auskunft erhalten, auch bis zu dem angegebenen Versteigerungsrermln ihre allenfallsige Gebote zum Pro- tocoll geben. Frankfurt den 6ten July 1813.
Großherzogl. Frankf. ®eti^t erster Instanz des Departements Frankfurt. J. W. Metzler, Director.
Hartmann, ister Secretair.
Nachdem mit den hiesigen und Bornheimer Ackerbegüterten, so wie mit den Weingartnern von Sachsenhausen wegen der Ausfuhr und der Benutzung des Straßen- und Hauskehrichts an den in der PolizeyBerordnung vom 24 sien Dee 1807 zur Reinigung der Straßen festgesetzten beyden Tagen der Woche, eine Uebereinkumt abgeschlossen worden ist, und dem gemäß von dem i4ten d. M. an, eine neue Ordnung und Hincherlung beruhter eintreten wird, so benachrichtiget man hiervon die sämmtlichen Hausbewohner und fordert dieselben auf, von diesem Zeitpunkte an, dem sich bey ihnen anmeidenven neuen Fuhrmanns, der zu dem Ende mit einem polizeylichen Scheine versehen ist, ihren Hauskehncht ausschließlich verabfolgen zu lassen.
Zusseick wird allen andern Fuhrleuten, welche an dieser Uebereinkunft keinen Theil genommen haben, bey ro Rthlr. Strafe verboten, sich des Hinsammelns desKehrrchts