Einzelbild herunterladen
 

Frankfurter

Intelligenz . Blatt, (welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienftags und FreytagS

No. 52. Dienstag, den 22. Juny 1813. ^Ä^^

Beschlüsse, Verfügungen oder Bânntmachuugen der Verwaltungs UNS Justtzbehöcden des Departements Frankfurt. ^

. ; _ Frankfurt, den 14. Juny iZrZ.

Groß He rzsKthnm Zra nkfurL.

Mairie Frankfurt.

Die sobms'verthe BereitwiSigkeit, womit viele hiesige Eimvohner dem dcingen- d-n Bedürfnisse von Chargen und Banden für die hiesigen Lazarethe zu Hülfe ge­kommen sind, verdient Ä«. öff-ntlichen Tank.

' jedoch dieses Bedürf--. s noch rovtdauert, und selbst zunimmt , so wiederholt der Unterzeichnete seine tafrcr Emladun^en angrlex.rntlich-r, und ersucht auch noch diestnigkN, meiM- alte kein wand lauste ubunassen Merrken, pch deßwegen ebenfalls öev der Approv'.ßoniruugß Scction ai-zlimelden.

Der DirektoruU-Rüt- und Maire der Stadr Frankfurt,

* G u i o 1 1 c t t.

-- ' .^«R--««^«^ ......... I'^J^^M.«.«^ ^.T...^^»«- !.m.>.^

Großh e r z 0 §th u m F ran kfurt,

Der Minister der Justiz und des Innern macht zufolge Art. riß. des Gesetz­buches bekannt, daß bey dM Großhrrzog'. Gerichte ister Instanz zu Frankfurt naci? folgendes Erkenntniß erlösten worden sey : - ' -

Auf Befolgung mit Bitte abseiten der Gebrüder JohanneSund Tobias Holz­mann, um Einsitzung in den provisorischen Besitz des Johann Hartmaml Holz- manmschen Vermögens, mit Anlage i. d. praes. rZsten April a. c. ist, nach An­hörung des Herrn Staats Proc^rators, decretirt:

Es werden «unmehro die Gebrüder Johannes und Johann Tobias Holz­mann in den provisorischen Besitz des Vermögens ihres für abwesend ^FTa'-tw Bruders. Johann Hartmann Holzmann, emgewissen. Da aber d^- Do^- thnle des provisorischen Lefitzes nur nach von den Erben geleisteter Risl- «aution au: sie übertragen werden rönnen, die Iarploransen indessen zur Leistung einer dergleichen Kaution außer Stand zu sevn erklären, und dieser die bestehende Administration fortdauern und durch sie die ihnen nach der prorrsorrlchtn Einweisung gesetzlich gebührende antheilige Benutzung