(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreytsgS suègegeben wird.)
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Mgemeittt Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwalmszs» und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Höchste Verordnung, die Benutzung und Escsmptirung der in dem Departement Fulda eingeführten CassLiischeine betreffend.
Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Btmdes^ Erzherzog von Frankfurt, Lrzbischoff von Regensburg 'rc. rc.
haben bereits durch'frühere Verordnungen die Absicht und Drhandlun? Unserer Gulder CaKnscheme und ihres Sjcorrrptes, ihrer Wiedereinlösung und ihrer end! -cken Tilgung fest gefegt, und erklärt. 7
Unsere ianLesâliche Absicht bei Einführung dieser Scheine war bekanntlich ^â^" - ^richtet / bre altern^-Ruüircmde bis zur allnrähliZen Abtragung verzinslich â." .ocikcn/ wahrrlid Mr durch neue Quellen und eigene beträchtliche unverzinsliche Ru« zSZWLWSM' «*• "n ^m-h«n und LMSZL.
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Mit den ütHigen Staatsrücksichten vertrat ist ? lo fern es
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3) Außer dem in Fuld bestandenen Estvmvte-Bnreai! ; , errichtet; bei dem einen wie »stein gleiches tu Frankfurt
solche gegen Laares Geld nach den Ä Unff^ Kassenscheine letzten Bedingmffen umsetzen. ^ Nutzern Verordnungen testge-