Frankfurter
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(welches auf dem kleinen HirschsrÄen F 77 Dienstags und Freytags '^^^««.
LusgkLedrn wird.)
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No. 38. Dienstag, den 4. May 1813« *^B/
WZMZine Beschlüsse, Verfügungen oder Bckaunmiângm der VsrwaltongÄ und Iustizörhvrdrn der Departements Frankfurt.
PräfecrurrBekanntMetchuug.
Frankfurt den rüsten April 1813.
Die ans höchstem Auftrag Seiner Königlichen Hoheit, unsers gnädigsten Herr», von Seiten der General Salinen Direction unterm 15«» Dec. 1812 wegen Verteilung Les Salzes in den Communen erlassenen 2nftix.-cc-.oii verordnet unter andern:
$ 3- Die Herren Maires in den Städten sollen genaue Erkundig, mgen über Las Wherrse resp. SalzöeLurfniß der daselbst wohnenden Gewerbtreibenden, als Metzger, Häcker, Seifensieder rc., der Fabrikanten, Wirthe und Me besitzer rmzichen, und hier- nach daè vsn ihnen jährlich abzunehmende Quantum' bestimmen.
Z. 4- Dasjenige, was nach Abzug deS tiefer Klasse von Städtischen Erntvoh^ «?rn zugecheilttn Salzes, von der ganzen für die Erâ br stimmten. QuEtät Lbriq bleibt/ Mr so viel wie Möglich, gleichförmig vertheilt weisem Indessen g-lt auch hier die allgemeine Regel, daß auf größere und wohlhabendere HmrShaltunacn auf solche, die eine stärkere Zahl von erwachsenen Personen fassen, mehr als auf ärmere oder kinderreiche FamiUtn gerechnet werden soll.
§. 5- Die Herren Mairas in den Dörfern und Flecken sollen vorzüglich auf den Diehstand in der Gemeinde bey der Vertheilung Rücksicht nehmen, und dabey die vorhandenen ViebstanSs-?abellcn zum Grund legen.
Um ihnen hierunter ein sicheres in der Erfahrung begründetes Anhalten tu aebem sollen sie * 0
auf jedes Stück Rindvieh . . . . 12 __ ^,
auf jedes Schaaf . . . . . . i$ _ 3
auf die Zwge . , . . . . . , 14 — 2 .
auf das Schwein . . . . - • ^ __2 5
rechnen, den Betrag von der ganzen für Lie Commune bestimmten Quantität abzie. hen, und den Rest g!e'chferm:g unter die Familren der Commune »erteilen , tveb-^ sie indessen cbenfaiiS die im §. 2. für die Herren M«ire» der Städte vor seswriebe ne Regeln beobachren sollen.
Da nun aber, tote in Erfahrung gebracht worden ist, diesen Vorschriften tu tos« in vielen Communen sich darnach n:cht genau geachtet werden »vill, so sind zwar hetreKenSrr. Behörden bereits wiedecholt angewieftn worden, bey Vermeidung schäk-