Fr ankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^»“^u^ ausgegeben wird.)
Ro. 19. Freytag, den 5. März 1813- ^?â>
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Wzrmèine Beschlüße, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
No. 679. Frankfurt, den 19. Zebr. iZrz. hcè Hauptregisters.
Groß he rzogthum Frankfurt.
Mairie F r » n k f u r t.
WriingSschutz des MEbinder-
btUidwt^ks betreffest'.
Der seit einiger Zeit zum Nachtheil des dahiesigen Weißbinderhandwerks eingeriffene 9siircherti)en veranlassen / andurch öffentlich bekannt zu machen: daß nach den vestehen- den Gesetzen, Nieman) befugt sey, die vorsaüende Tunger- und Werßbinderarbeiten mit andern als dahresigen verburgerten Weißbindermerstern zu bedingen, um solche durch diese oder deren Gesellen fertigem und herstellen zu lassen. Dem gemäß wird Jed-r- inann verwarnet, sich hierzu, keiner Gesellen, Taglöyner, Lehrjungen, oder sonstiger Personen zu bedienen, da un Zuwiderhandlungssall nicht allein solche, so der Pfusche- reyarbeit überwiesen werden, sondern auch diejenigen, welche sich derselben bedienet Wn / mit erner den Umständen angemessenen Strafe belegt werden müssen.
Der Directorialrath und Maire der Stadt Frankfurt,
Guiollett.
Alle diejenige , welche an die W'ttwe des verstorbenen Bornheimer Schneiders Hieronymus Fasset, Elisabetha-, verehelicht gewesene Schrage, geborne Reinermann, tibcr deren Vermögen der Concucs erkannt worden, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden bwmir edicraliter oorgetaben, um auf Dienstag ton 'röten März, früh 9 Uhr, vor dem durch das anh^ute ergangene Gerrchts-Decret Mu beauftragten Herrn Distrietsmaire und Friedensrichter Braun, ihre Ansprüche tiitivedcr selWen, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu liquidiren, auch ihr Vor- Wörecht auszuführen, unter dem Rechtsnachtheil, daß sie ansonsten mit ihren etwaigen Lvcderungcn und Aniprüchen von der Masse ausgeschlossen werden sollen.
Frautfurt am nttn Febr. 1813*
Depactrmenls , Gerichts # Catrzley,