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(welches auf dem kleinen Hirschgraben. F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

No. 17. Freytag, den 26. Febrüar 1813.

Ahsmeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

No. 679.

H Hauptregisters.

Frankfurt, den 19. Febr. 1813.

Groß he rzogthüm Frankfurt.

Mairie Frankfurt.

^dnmgèschutz des Weißbiuder- , W .

Handwerks betreffend. -

Der seit einiger Zeit zum Nachtheil des dahieflgen Weißbinderhandwerks eingertfTene Sweben veranlassen, andurch öffentlich bekannt zu machen: daß nach den bestehen-

Gesetzen, Niemand befugt sey, die verfallende Tunger- und Weißbinderarbeiten mit- Mm als dahiesigen verburgerten Weißbindermeistern zu bedingen, um solche durch Moder deren-Gesellen fertigen und herstellen zu lassen. Dem gemäß wird Jcdcr- verwarnet, sich hierzu,'keiner Gesellen, Taglöhner, èchrjungen, oder sonstiger schonen zu bedienen, da im Zuwiderhandlungsfaü nicht allein solche, so der Pfusche- S^it überwiesen werden, sondern auch diejenigen, welche sich derselben bedienet / mit einer den llmstanden angemessenen Strafe belegt werden müssen.

Der Directorialrath und Maire der Stadt Frankfurt,

G u i o I I e t t.

,. Me diejenige, welche an die Wittwe des verstorbenen Bornheimer Schneiders ^conymus Fasses / Elisabetha, verehelicht gewesene Schogg'e, göbornè R-inermann, M deren Vermögen der Concurs erkannt worden, rechtliche Ansprüche und Forde- ^m zu haben vermeinen, werden hiermit ectittaHter vorIcladen, um auf Dienstag d? .^U.März, früh 9 Uhr? vor dem durch daS anheute ergangene Gerichts Decrer W beauftragten Herrn Disirictömaire und Friedensrichter Braun , ihre Ansprüche ? ^lösten, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu liquideren , auch ihr Vor- z^cht auszuführen/ unter dem Rechtsnachtheil, daß Fe ansonsten mit ihren etwaigen L'lycrungenaind Ansprüchen von der Masse ausgeschlossen werden sollen.

Uankfmt.am nten Febr. 1813.

Departements / Gerichts r Canzley.