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MMâe Mchlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltttr.Zs- / ' . und Justizbehörden des Departements Kranffu^t.

Mches auf dem kleinen Hrrschgraben F 77 Dienstags und Freytags uusgegeben wird.)

Ar st'dH eine bedeutende Anzahl der Schatzungspflichtigen in hiesiger StaLt mit ihm m das Jahr 1S12 schuldigen Schatzung, ohngeuchtet der. vlettgltigen deshalb «izaWnen Mahnungen im Rückstand sich befindet und die Vermuthung entstanden fÄ.Mdeauf Höchste Entschließung ergemge-!^,Verordnung vom 28sten Fcbr. 181» w!M Anführung zweyer Schatzungs-Zieler zun» Theil noch nußverstanden werde./ stmit -Lidurch bekannt gemacht, Faß' nur., diejenigen Schatzungspflichkigen ihrer ' WNMt hierunter vollständig > Genüge aeleistet haben, welche sich laut -Quittung âstnrönnm, daß ihre Schatzung bis December 1812 berichtiget sey. - . . - hinzezen werden alle und jede Schatzi-rngSpflichtige/ welche Hie chnen obliegende Sihlitzitiiq laut der in Handen habenden Mrittüvgrn noch nicht so weit bezahlt haberr, ßmit nach Inhalt der ungezogenen Verordnung, vom Lasten Fedr. 1812 als wirkliche ÄliNmn zu betrachten sind, zum Letztenmal andurch aufgefordert / ihre bis December i8ir schuldige Schatzung innerhalb -acht Klagen abzuführen, iiidem nach Ablauf dieser M/ müder EMunon gegen öujcnisen unfehlbar vorgeschritten werden muß, welche U Mann noch mr Rück stäup befinden werden. Frankfurt den 13. Ian.. 1813.

' Großherzogl. Inspectwn der direkten Steuern.

Las Samstag den 2gsten dieses Monats, des Vormittags um-io Uhr, wird das Mrr der Troßherzoglichep Domainen Verwaltung sich ende, in der yten Gewann an m alten Friedberger Srraßè «nd ohnweir dem sogknunnren Indenweg getegenilGnund- P« S7o. 65 zu i Morgen 2 Viertel 7 Ruthen 8Zf Schuh im Gehalt, an den Mrisi- mciidni eigechhümfich überlassen werden. Die Versteigerung geschiehet zur vorbe- Mintèn Zest auf dem Domarnen-Ree/^ur-Zrmmer im Römer.

wankfurt den men Januar i8r'Zl - .

' Grostherzogl. Domamen - Rezeptur.

Nach der im zweyten Bande des Men Regien, ngsblaWl-MasseMn höchsten Ver- die Gerichts Verfassung betreffend, ist untern ent^u der Cruarel-Comnns-

Emwohnèp, 6t-