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Erste Beylage Zu No. i. Freytag, den i. Januar 181".

P r ä f e c t u r - B e k a n n t m a ch u n g.

Unter dem raten l. M. haben Seine Königliche Hoheit der Groß Her­zog gnädigst geruhet, wegen des Salzverkaufs, die nachstehende Verordnung für das Großhcrzogthum Frankfurt zu erlassen, als welche zu Jedermanns Nachachtung hier­durch öffentlich bekannt gemacht wird.

Inhalts derselben, bleibt die Stadt Frankfurt vor der Hand von der Wirkung die­ses neuen Gesetzes ausgenommen ; die Großherzogliche General Salmcn-Direcrion^hat jedoch die Erklärung hierher erlassen, wie man sich versehe, daß Jedermann sich des verbotenen Gebrauches fremden Salzes enthalten werde, indem sonst unausbleiblich die neue Anordnung gleichfalls in gedachter Stadt in Wirksamkeit gesetzt werden würde. Frankfurt den rösten Dec. 1812.

Der P rafect,

Freyherr von Günderbode.

PUBLTCAN DU M.

Nachdem Ihre, des Durchlauchtigsten Großherzsgs von Frankfurt, Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Königliche Hoheit

mißfällig wahrgenommen, daß,.in dem Departement Fuld, aller geschehenen Confisca­tionen von eingeschleiften fremden Salz, und des gänzlichen Verbots der Ein- und Durchfuhr desselben ungeachtet, die Großherzoglichen Faktoreien in den meuterten Di- strikten seit geraumer Zeit gar keinen Salzabsatz mehr hoben, sich also ein fortwähren­des heimliches Einschleifen nicht bezweifeln laßt, und da^ diese Einschwarzungen von fremden Salz sich sogar bis in die übrigen Departements oes Großherzogthums erstrek- ken und auf den Debit derselben nachtheiligen Einfluß haben:

Nachdem wegen Berechtigung des Herrn Fürsten von Eckmüht, als Kaiser­lichen Donatars der Saline Nauheim, auf den Mitsalzverkauf in dem Departement Hanau, zur Vereinfachung der Salzregie, mit demselben ein Contract auf die jähr­liche Abnahme einer bedeutenden Quantität dieses Produktes abgeschlossen worden, folglich der Absatz desselben gesichert 'seyn muß:

So haben Jhro Königliche Hoheit zu gänzlicher Beseitigung jenes strafba­ren Unwesens, und zur Sicherstellung des höchsten Salztegals und der davon a Uan= genden Einkünfte, nicht nur gnädigst resolvirt, daß vom 1. Januar kommenden Jah­res an in dem ganzen Großherzogthum, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt, für welche vorläufig, und so lange man keine Verminderung der Consumtion von cinlandischen Salze und kein Einschmuggeln von fremden verspüren wird, die gegenwärtige Ein­richtung bestehen bleiben soll, statt des bisherigen willkührlichen Salzdezugs aus den Faktoreien, eine bestimmte Salzabnahme, durch Anordnung der schon seit loo Jahre» in dem Mainzer Kurstaate eingeführten SalzconsuMtions Tabellen, festgesetzt, somit zu Erleichterung dieses Bezugs aus den Großherzoglichen Faktoreien, statt der Indi­vidual Verzeichnisse, jeder Gemeinde ein gewisses jährliches Deputat zugetheilt werden soll; sondern auch die Befolgung dieser höchsten Entschließung durch gegen«? 'rtiges PubHcandum zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, anjubtfkWn geruht/

Art. i. Wenn sich nun sowohl aus denen gedachten Consumtrons-Tabellen als der gegenwärtigen Consumtion aller Departements des Großherzogthums ganz klar