Erstes Blatt.
Hamner K Anzeiger
Cejugsptef»!
MerkekfährNch 1.80 Mll, monatlich 80 Tfg., f8r eue« vârtig» «Lonnentea mit dem betreff. Postaaffchlag. Sie einzeln« Nummer tostet 10 $ft
Notatlonsdruck und Verlag der Buchdruckerei bei «rein. e». Waisenhauses in Hanas.
General-Anzeiger
Amtlich» Organ für Stabt- uni FaadKreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Bonn» und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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14 Seiten.
Amtliches.
LanciKreis Hanau.
Bekanntmachung.
Unter den Viehbeständen des Karl Kalbfleisch zu Nieder- isfigheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schuhmastregeln an:
Die Gemeinde Niederissigheim bildet einen Sperrbezirk. Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim- inungen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
2. Die Platze vor den Stalltüren und den Eehöftsein- gangen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergietzen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
6. Händlern, Schlachtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.
7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereiruckständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durchtrieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind verboten.
Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlachtzwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fallen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.
8. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.
Hanau den 23. Oktober 1911. V. 7086
Der Königliche Landrat.
F r h r. L a u r.
Stadtkreis Hanau.
Steuererhebung.
Die Erhebung der Steuern und des Schulgeldes für die Monate Oktober/Dezember d. Z. hat begonnen.
Es wird auf die auf der Rückseite der Steiierzettel aufgedruckten Bestimmungen, insbesondere auf das unter Nr. 3 derselben Gesagte aufmerksam gemacht.
Fristgesuche können nur Berücksichtigung f-nden, wenn sie bis zum Schluß des Fälligkeitstermins — 15. November — eingegangen und gehörig begründet sind.
Die Stenerkasie befindet sich im Rathaus (Neustadt), Zimmer Nr. 3, Erdgeschoß rechts, und ist für Einzahlungen täglich vormittags von 8 bis 1214 Uhr (vom 1. November ab von 8% bis 12% Uhr) geöffnet.
Hanau den 24. Oktober 1911. 25641
Stadtkasse.
Bekanntmachung.
Auf der Frankfurterlandstraße sind zwischen Kinzig- brücke und Salisweg 57 Stück Lindenbäume verschiedener Stärke zu beseitigen.
Der Verdingungstermin, in dem die näheren Bedingungen bekannt gegeben werden, findet statt am Freitag den 27. d. Mts., nachmittags um r/i5 Uhr.
Mittwoch den 25. Oktober
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Treffpunkt um diese Zeit in der Frankfurterlandstraße vor dem Grundstück des Herrn Hch. Seitz II.
Hanau den 24. Oktober 1911. 25647
Der Magistrat.
Hild.
Holzberkanfs-Bekanutmachnng.
Königliche Oberförsterei Wolfgang.
Am Mittwoch den 1. November 1911, von nachmittags 31/4 Uhr ab, soll im A m r h e i n'schen Easthause zu Neuwirtshaus bei Pulverfabrik aus dem Schutzbezirk Neuwirtshaus Jagen 83 a
Eichen: 40 Abschnitte 2. bis 5. B Klaffe mit rd. 38 sm öffentlich meistbietend verkauft werden.
Bekanntmachung.
In Stockheim ist die Maul- und Klauenseuche ausge- brochen.
Die Gemarkung Stockheim mit Heßelmühle ohne Hof Leustadt wird als Sperrbezirk erklärt, sie scheidet damit aus dem Beobachtungsgebiet aus.
Die Gemarkungen Büches, Düdelsheim mit Finndörfer- hof, Lindheim mit Enzheim und Heegheim werden dem bereits um Ranstadt und Selters gebildeten VeoÜachtungsge- biet zugefügt.
Für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gelten die Vorschriften der Bekanntmachung vom 5. Oktober d. I. — Amtsverkündigungsblatt Nr. 41 — und die dort bekannt gegebenen Strafvorschriften.
Büdingen den 21. Oktober 1911.
Erotzh. Kreisamt Büdingen.
Z. V.: Froelich.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Dortelweil und Wölfersheim werden diese Gemarkungen zu Sperrbezirken erklärt. Für sie gelten die Bestimmungen sub II., V., VI. und VII. der Bekanntmachung vom 10. l. M.
In unserer Bekanntmachung vom 10. l. M. unter III. muß es heißen statt „Ober-Rosbach": „Nieder-Rosbach".
In Gambach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Diese Gemarkung tritt nunmehr zum Beobachtungsgebiet über.
Friedberg den 16. Oktober 1911.
Eroßh. Kreisamt Friedberg. Schliephake.
Das Eroßh. Kreisamt Friedberg an die Eroßh. Bürgermeistereien des Kreises, Eroßh. Polizeiamt Bad-Nauheim, Eroßh. Polizeikommissariat Wickstadt und die Eroßh. Gendarmerie des Kreises.
Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz besonders aufmerksam. Die Eroßh. Bürgermeistereien wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in ihren Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf^diese Vorschriften Hinweisen.
Gleichzeitig verweisen wir die Ortspolizeibehörden auf das Ausschreiben Eroßh. Ministeriums des Innern vom 15. August 1912 (Amtsblatt Nr. 18), zuletzt abgedruckt im Kreisblatt Nr. 27 vom 17. Februar 1905. Nach den Vorschriften dieses Ausschreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird.
Schliephake.
Politische RimdTcbaa. Parlamentarisches.
mb. Die Aufhebung des Hilfskassengesetzes in der Kommission. Die Reichsversicherungskonimission Batte gestern mit der Beendigung der ersten Lesung des Gesetzes über die Hilfskaffen noch eine ganze Sitzung zu tun, sodaß die Beratung des Angestclltenversicherungsaesetzes erst morgen beginnen kann. Die zweite Lesung des Hilfskassengesetzes wird morgen zuvor ohne Schwierigkeiten in kurzer Zeit erledigt werden können. In der ersten Lesung wurde auf Antrag des Abg. Graf Westarp (foul) ein § 7a eingefügt, der die Mitglieder von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter den Schutz einiger Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag stellt, besonders bei den größeren Vereinen, die ein Sterbegeld von mehr als 300 Mark gewähren. Eine
^ernfprechanschltttz Nr. 230 1911
sehr eingehende Ansprache veranlaßte ein vom Antragsteller schließlich zurückgezogener Antrag der Abgeordneten Dehnn» (wirisch. Vgg.) und Becker-ArnSberg (Ztr.) Danach sollen die Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Versicherungs- Unternehmungen auf die von Arbeiter-, Gesellen- und Angr- stelltenvereinen gewährten Leistungen keine Anwendung finden, wenn diese nicht den Hauptzweck der Vereinigung bilden nnd der Rechtsanspruch darauf ausgeschlossen ist. Die Sozialdemokraten stimmten diesem Antrag zu, gaben ihm aber eine Auslegung vom Standpunkt der Gewerkschaften, die die Antragsteller selbst zurückwiesen. Ministerialdirektor Caspar lehnte den Antrag ab, da er nur Unklarheit schafft und ein gewisses Ausnahmerecht für die Gewerkschaften, soweit hier berechtigte Ansprüche vorlägen, werde durch die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzts ausreichend dafür gesorgt. Nationalliberale und Konservative stimmten dem Regierung-- kommissar zu und auch von ZentrumSseite wurde dem Antrag entgegengetreten. Ein Mitglied des AufsichtSamtS für Privatversicherung stellt auS der bisherigen Praxis des AmteS fest, daß Gewerkschaften, die ihren Mitgliedern Unterstützung ohne Rechtsanspruch gewähren, nicht als Versicherungs- Vereine, sondern als Unterstützungsvereine angesehen werden. Es müsse in den Statuten nur klar ohne Täuschung der Mitglieder zum Ausdruck gebracht werden, daß ein Rechtsanspruch auf Unterstützung nicht bestehe. Schärfer als dieser Antrag, mit dessen Tendenz man eigentlich in der Hauptsache einverstanden war, bekämpste Ministerialdirektor Caspar einen anderen Antrag der Abgg. Behrens und Becker, wonach bei Fusionierung von Kassen den Mitgliedern auf Antrag ihr Vermögensanteil nach der Höhe der insgesamt geleisteten Beiträge auszuzahlen ist. Die Antragsteller betonen, daß sich ihr Antrag gegen die freien Gewerkschaften richte. Die Regierung ist aber der Meinung, daß dadurch die oft wünschenswerte Fusionierung erschwert würde. Der Antrag wurde mit erheblicher Mehrheit angenommen und die erste Lesung deS Gesetzes beendet.
Kundgebungen der Deutschen Kolonial-Gesellschast.
Wie wir hören, wird die Deutsche Kolonialgesellschast noch kurz vor dem offiziellen Abschluß des Marokko-VertrageS eine abermalige Kundgebung veranstalten, worin besonders gegen die Abtretung deutschen Kolonialgebietes an Frankreich. Protest eingelegt werden soll.
Der Vorstand der Abteilung Berlin der Deutschen Kolonialgesellschaft hat gestern zur Marokkofragt einstimmig eine Kundgebung beschlossen, in der eS heißt: „Wir laufen die Gefahr, unser bisheriges Ansehen bei der mohammedanischen Welt zu verscherzen, ohne unsere politischen und wirtschaftlichen Gegner zu versöhnen. Eher würden neue Reibungsflächen geschaffen. Unserem Handel, unserer Industrie und unserer Landwirtschaft muß gestattet sein, sich in ganz Marokko frei und unabhängig von der Geltendmachung der bekannten kolonisatorischen Tendenzen Frankreichs zu entwickeln. Läßt sich dies durch politische Verhandlungen nicht erreichen, so ist mindestens Westmarokko dem französischen Einfluß vorzuenthalten. Zugleich wird, wenn Ostmarokko für die Dauer und endgültig dem französischen Einfluß anheimfällt, über Kompensationeu territorialer Art auf anderen Gebieten nur geredet werden können, wenn deren Wert demjenigen entspricht, den Ostmarokko für Frankreich hat. Entschieden zurückzuweisen ist jede Entgegennahme einer Gebietsabtretung, die unrentabel sein und finanzielle Lasten im Gefolge haben würde. Als eine unerhörte Zumutung an daS deutsche Volk muß der von französische» Blättern. verbreitete Gedanke zurückgewiescn werden, daß Deutschland sich aus seiner wichtigen Stellung in Marokko zurüc^ieht, für Fetzen unbrauchbaren Landes Millionen an französische Ausbeutungsgesellschaften zahlt und obendrein Togo oder Nordkamerun an Frankreich abtritt."
Die Revolution in China.
Peking, 24. Okt. Die Hauptmacht deS General- Ifintschang steht noch bei Senyangtschau. Aintschang berichtet in einer Botschaft an die Regierung zu Peking, daß die Revolutionäre 400 Geschütze besäßen und daß er sich zu weiterem Vorrücken nur verstehen könne, wenn er noch weitere Artillerie, Munition und Geld zur Bezahlung der Truppen erhalte. Di- Revolutionäre werden offensichtlich von Tag zu Tag stärker. Amtliche Bericht« auS Nanking Wuhu und Kiukiang besagen, daß an all diesen Orten die Bevölkerung außerordentlich unruhig ist. Die öffentliche Meinung in Nordchina steht im allgemeinen auf feilen der Steüolutionäic. ^ionfu, bß§ ul§ ^oc^butg bet 6.aIt' Kl den Aufständischen übergegangen. Dit Regierung ilt bemüht, der Bitte Mantschangs um Artillerie und Geld nachzukommen. Ueber die Feindseligkeiten lieaen weiter kein« Berichte »or.