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«rein. «. Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Verantworte Srevakteur: S. SchreLer ia H««,

Nr. 210

^erusprechanschlusr Nr. 230.

Freitag den 8. September

^erttsprechanschluß Nr. 230

1911

Amtliches.

Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 20 zu den Schuld­verschreibungen der 3% vormals 4 %tgen deutschen Reichs­anleihe von 1883 und Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den Schuld­verschreibungen der 3 %igen deutschen Reichsanleihe von 1891/1892 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Okto­ber 1911 bis 30. September 1921 nebst den Erneuerungs­scheinen für die folgende Reihe werden vom 1. September ds. Js. ab ausgereicht und zwar

durch die Königlich Preußische Kontrolle der Staats­papiere in Berlin SW. 68, Oranienstratze 92/94,

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats­bank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 46a,

durch die Preußische Zentralgenossenschastskaffe in Ber­lin C. 2, am Zeughause 2,

durch alle Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs­banknebenstellen,

durch alle preußischen Regierungshauptkassen, Kreis­kassen, Oberzollkaffen, Zollkassen und hauptamtlich verwalteten Forstkaffen,

in

durch diejenigen Oberpostkaffen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet,

ferner in Bayern durch die Königliche Hauptbank Nürnberg und ihre sämtlichen Filialen,

in Sachsen durch die Königlichen Bezirkssteuer-' einnahmen,

in Württemberg durch die Königlichen Kame-

ralämter,

in Baden durch die Mehrzahl der Großherzog- lichen Finanz- und Hauptsteuerämter,

in Hessen durch die Großherzoglichen Bezirks- kassen und Steuerämter,

in Sachsen-Weimar durch die Großherzoglichen Rechnungstzmter,

in Elsatz-Lothringen durch die Kaiserlichen Steuerkaffen,

an Orten ohne Reichs­bank­anstalt,

in den übrigen Bundesstaaten durch verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen.

Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Er­neuerungsscheine (Anweisungen, Talons) einzuliefern sind, werden von den vorbezeichneten Ausreichungsstellen unent­geltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.

Berlin den 9. August 1911.

Reichsschuldenverwaltung.

v. Vischoffshausen.

Stadtkreis Ran au.

Zwecks Sieleinbaues wird der Friedhofsweg in Hanau- Keffelstadt und zwar von der Hauptstraße bis zur Alexan­derstraße von heute ab bis auf weiteres für den Durchgangs­verkehr gesperrt.

Hanau den 7. September 1911. P. 9821

Königliche Polizeidirektion.

J. V.: Karbe.

Anläßlich eines Spezialfalles mache ich darauf aufmerk­sam, daß nach § 7 der Polizeiverordnung betr. die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts in der Stadt Hanau vom 20. Oktober 1900 der fortzuschaffende Kehricht in den vor- geschriebenen Behältern am Abend vor dem Abfuhrtage, jedoch nicht vor 9 Uhr abends, entweder in der Haustüre (Toreinfahrt) oder unmittelbar an der Vorderseite der Häuser bereit zu stellen ist. Ist ein Vorgarten vorhanden, so kann die Aufstellung unmittelbar am Eingang hinter der Einfriedigung erfolgen. Nur bei rechtzeitiger und ordnungs­mäßiger Bereitstellung der Behälter kann sich die Müll­abfuhr auch bis zu dem vorgeschriebenen Endtermin glatt vollziehen.

Hanau den 6. September 1911. P. 9447

Königliche Polizeidirektion.

J. V.: Karbe.

Candkreis Hanau.

Die Herren Bürgermeister wollen mir binnen 5 Tagen anzeigen, auf welchen Tag gemäß der Kreispolizei-Verord­nung vom 15. Dezember 1888 (Nr. 305 des „Hanauer An­zeigers", Jahrgang 1888) der Beginn der Aepfelernte für dieses Jahr festgesetzt worden ist. Die Einhaltung des Ter- nnns wird bestimmt erwartet.

Hanau den 6. September 1911. V. 4889 Der Königliche Landrat.

J. V.: K a r b e.

Bekmrritmilchlmg.

Unter dem Viehbestände des Heinrich Westphal zu

Windecken ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schutzmaßregeln an:

I. Sperrbezirk.

Die Stadt Windecken bildet einen Sperrbezirk.

Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim­mungen:

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehoftsein- gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwaffer zu desin­fizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlaffen kann.

4. Die Hunde sind festzulegen.

5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be sitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.

6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.

7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Ver­bot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation inner­halb des verseuchten Ortes ist verboten.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch­trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind ver­boten.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht­zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.

10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.

II. Beobachtungsgebiet.

Das Beobachtungsgebiet besteht aus der Gemeinde Kilianstädten, die Gemeinden Ostheim und Roßdorf treten nach Aufhebung der Sperrbezirke Ostheim bezw. Roßdorf in das Beobachtungsgebiet über.

Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungs­gebiet auf Märkte ist verboten.

2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Veobach- tungsgebiet ist verboten.

3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken, sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine (z. V. zum Bullen) ist dagegen gestattet.

4. Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Beobachtungs- gebiet ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh ist nur mit Geneh­migung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.

5. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter­milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wafferdampf auf 85 Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wasserbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleich­zuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkerei- rückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung gestattet.

Hanau den 7. September 1911. V. 5872II

Der Königliche Landrat.

I. D.: Karbe.

Bekanntnmchima.

Unter dem Viehbestände des Johann Friedrich Heinrich Grimm zu Bischofsheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne

ich hiermit folgende Schutzmaßregeln an:

I. Sperrbezirk.

Die Gemeinde Bischofsheim bildet einen Sperrbezirk. Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim­mungen:

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Eehüjtein-

gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwaffer zu desin­fizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlaffen kann.

4. Die Hunde sind festzulegen.

5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be­sitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.

6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.

7. Die Abgabe roher Milch und von M^lkereirückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Ver­bot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation inner­halb des verseuchten Ortes ist verboten.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung aus Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch­trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind ver­boten.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht­zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.

10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.

II. Beobachtungsgebiet.

Das Beobachtungsgebiet besteht aus den Gemeinden Bergen-Enkheim, Fechenheim, Hochstadt, Dörnigheim and Wachenbuchen.

Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungs­gebiet auf Märtte ist verboten.

2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobach­tungsgebiet ist verboten.

3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken, sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine (z. B. zum Bullen) ist dagegen gestattet.

4. Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Beobachtungs- gebiet ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die'Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh ist nur mit Geneh­migung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.

5. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter­milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wafferdampf auf 85 Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wafferbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleich­zuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkerei­rückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung gestattet.

Hanau den 7. September 1911. V. 58721

Der König!. Landrat.

__________________I. D.: Karbe._____________ ,

Stadtkreis Ran au. Verdingung.

Die zum Umbau des Haufes Marktplatz 18 erforder­lichen Zimmerarbeiten sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Liefe­rungen für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden.

Die Verdingungsunterlagen liegen im Rathaus, Zim­mer 18, aus und können von dort zum Preise von 0,30 Mk. bezogen werden.

Verschlossene und mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind bis zum Eröffnungstermin am Mittwoch de» 13. ds. Mts., vormittags 11 Uhr, einzureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Hanau den 5. September 1911. 21309

Der Magistrat.

___________________Hild.____________________

Gefundene nnd verlorene Gcflenstiinde re.

G e f u n d e n: 1 Ausweiskarte der Pariser Neurotischeres.

Verloren: 1 Perlmutterportemonnaie mit 3,25 Mk^

1 Paketchen Schnupftabak (Schmalzler).

Entflogen: 1 graugrüner Kanarienvogel mit Ring am Fuß.