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General-Anzeiger
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verantwort!. Redakteur: S. Schrecker ta Same,
$L 180 ^ernsprechanschlitsr Nr. 230.
Freitag den 4. August
Fernsprechanschlttsr Nr. 230 1911
Amtliches.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Langenselbold bestimme ich in Erweiterung meiner landespolizeilichen Anordnung vom 8. Mai 1911 A III. 2152a — Amtsblatt Nr. 19, Seite 140/141 — folgendes:
1. Zu dem Sperrgebiet in § 1 tritt die Gemeinde Langenselbold (ausschließlich Bruderdiebacherhof und Baumwieserhof).
2. Das Beobachtungsgebiet im § 10 wird auf den Bruderdiebacherhof und Baumwieserhof (Gemeinde Langenselbold) sowie die Gemeinden Langendiebach, Rückingen, Ravolzhausen und Hüttengesäß ausgedehnt.
3. Das Verladen von Vieh — § 7 — ist auf der Kleinbahnstation Langenselbold verboten.
Cassel den 26. Juli 1911. A III. 3626
Der Regierungspr äsident.
I. V.: v. Wussow.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Kreise Hanau.
Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Ostheim bestimme ich in Erweiterung meiner landespolizeilichen Anordnung vom 8. Mai 1911/31. Mai 1911 — A III. 2152a/2580 — Amtsblatt Nr. 19/22, Seite 140/1/169 — folgendes:
1. Zu dem Sperrgebiet in 8 1 tritt die Gemeinde Ostheim, dagegen scheidet Eichen aus dem Sperr gebiet aus und tritt zum Beobachtungsgebiet.
2. Das Beobachtungsgebiet im § 10 wird auf die Gemeinden Kilianstädten, Butterstadt, Roßdorf und die Hirzbacher Höfe (Gemeinde Marköbel) ausgedehnt.
3. Das Verbot des Verladens von Vieh (§ 7) wird auf die Station Ostheim ausgedehnt.
Castel den 26. Juli 1911. A III. 3648 Der Regierungspräsident.
J. V.: v. Wussow.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Mit Rücksicht auf einen Neuausbruch der Maul- und Klauenseuche in Eichen bestimme ich in Erweiterung meiner landespolizeilichen Anordnungen vom 8. Mai/26. Juli 1911 — A III. 2152a/3626 — Amtsblatt Nr. 19/30, Seite 140/1/257 — folgendes:
1. Zu dem Sperrgebiet im § 1 tritt die Gemeinde Eichen.
2. Das Verladen von Vieh — § 7 — ist auch auf der Station Langenselbold der Staatseisenbahn verboten.
Castel am 2. August 1911. A III. 3709
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche werden die für die Monate August und September im Stadt- und Landkreise Hanau anstehenden Viehmärkte und viehmarktähnliche Veranstaltungen im Auftrage des Herrn Regierungs- Präsidenten zu Cassel untersagt.
Hanau den 29. Juli 1911. P 8272
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.
I. V.: Karbe.
Landkreis Hanau.
Dem Pfarrer Fink in Ostheim ist die Führung der Ortsschulaufsicht über die evangelische Schule zu Ostheim vom 1. August d. J. ab von der Königlichen Regierung übertragen worden.
Hanau den 1. August 1911. V. 4853
Der Königliche Landrat.
I. D.: Karbe.
Stadtkreis Hanau. Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer von Vier und Obstwein (mit Ausschluß des Traubenweins und des Beerenweins) für den Bezirk der Stadt Hanau.
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 30. August und der Stadtverordnetenversammlung vom 17. No- cember 1910 wird gemäß §§ 13, 18 und 82 des Kommunal- avgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für den Stadtbezirk Hanau die nachstehende Steuerordnung erlassen.
1. Biersteuer.
§ 1. Steuerpflicht.
Von dem im Stadtbezirke hergestellten und zum Verbrauche gelangenden, sowie von dem in den Stadtbezirk eingeführten Vier wird eine Gemeindesteuer erhoben. Sie beträgt 0,60 Mk. für ein Hektoliter für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1% vom Hundert der Raummenge, insbesondere einfaches Vier, Braun-, Dünn-, Erntebier und sonstiges geringwertiges Bier jedoch nur 0,30 Mk. für ein Hektoliter. Der Steuerberechnung wird der Raumgehalt der Gefäße zugrunde gelegt, in denen sich das Bier zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht befunden hat.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des Gemeinde- bezirks tritt, in einen mit der Brauerei verbundenen Ausschank übergeführt oder in der Brauerei oder im Haushalte des Haustrunkbrauers verbraucht wird. Zu dem in der Brauerei verbrauchten Vier gehört insbesondere auch das Bier, welches auf dem Brauereigrundstück im Haushalte des Brauereibesitzers verbraucht wird.
Die Steuerpficht für eingeführtes Bier tritt mit dem Zeitpunkt des (Empfanges ein.
§2.
Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer ist von dem Brauer (auch Haustrunkbrauer) für eingeführtes Vier von dem Empfänger zu entrichten.
Sie wird für die während eines Monats steuerpflichtig gewordenen Biermengen am letzten Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Stadtkasse einzuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Sicherstellung oder Vorauszahlung der Steuer verlangt werden. Insbesondere kann die Steuer für eingeführtes Vier von dem Einbringei bei der Einfuhr durch die vom Magistrat zu bestimmende Hebestelle erhoben und das Abladen oder Einstellen beladener Wagen in einen bedeckten Raum solange untersagt werden, bis die Steuer entrichtet ist.
Dem Einbringer von Bier steht es auch sonst frei, für den Empfänger die Steuer schon bei der Einfuhr zu entrichten.
Gegen Bestellung vollständiger Sicherheit wird die Steuer für eine Frist von 6 Monaten gestundet. Ohne Sicherheitsleistung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden. Monatsbeträge unter 20 Mk. sind von der Stundung ausgeschlossen.
§3.
■ Nachweis.
Ueber das während eines Monats steuerpflichtig gewordene Bier hat der Brauer sowie der Empfänger eingeführten Vieres spätestens am siebenten Tage des folgenden Monats der städtischen Steuerbehörde eine mit seiner Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
In dieser Nachweisung hat der Brauer die einzelnen Viermengen unter Angabe des Tages, der Abgabe des Namens und der Wohnung des Empfängers, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer aufzuführen.
Bei eingeführtem Bier sind von dem Empfänger der Tag des Empfanges, Namen und Wohnort des Absenders, die Art des Vieres, die Zahl, Zeichen und der Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, sowie der Steuerbetrag anzugeben.
Einzelmengen unter 10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf angegeben werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haustrunkbrauers verbraucht worden ist, braucht in der Nachweisung nur die Gesamtmenge des Verbrauchs an den einzelnen Tagen und im ganzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuerpflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem steuerpflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
2. Obstweinsteuer.
§4.
Von dem im Stadtbezirk hergestellten und zum Verbrauche gelangenden, sowie von dem in den Stadtbezirk
eingeführten Obstwein (mit Ausschluß des Traubenweins und des Beerenweins) wird eine Gemeindesteuer von 0,80 Mk. für das Hektoliter erhoben.
Die Hersteller des Obstweines in dem Bezirk der Stadt Hanau haben, ehe sie keltern, schriftlich bei der Gemeinde- hebestelle dewTag des Beginns und die mutmaßliche Dauer des Kelterns anzuzeigen. Der Magistrat ist ermächtigt, hierfür eine Frist zu bestimmen.
Unmittelbar nach beendigtem Keltern haben die Hersteller der Gemeindehebestelle eine mit ihrer Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, in der die gekelterte Menge nach Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde, die Räume, in denen sich dieselben befinden, sowie der Betrag der Steuer anzugeben ist. Auf Grund dieser Nachweisung wird nach Prüfung der Angaben an Ort und Stelle durch die Beauftragten des Magistrats bis spätestens zum 1. November die steuerpflichtige Menge festgestellt. Ein Nachlaß für Trub, Hefe usw. findet nicht statt. Dagegen ist der Obstwein, welcher vom Beginn des Kelterns bis zum Tage der Feststellung zum Verbrauche ge, langt, von der Versteuerung befteit.
Die Steuer ist innerhalb 4 Wochen nach der Feststellung von dem Hersteller an die Stadtkaffe zu entrichten.
Von dem in den Stadtbezirk eingeführten Obstwein ist die Steuer von dem Einbringer bei der Einfuhr an die Ee- meindehebestelle zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ee- mindehebestelle eine Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, die den Tag der Einfuhr, den Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, die Art des Weines, sowie die Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen enthalten muß.
Die Bestimmung des § 3 letzter Absatz Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
3. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 5.
Befreiungen.
Von der Steuer befteit sind:
a) Vier und Obstwein, welche in Mengen von nicht mehr als 5 Litern eingeführt werden,
b) Bier und Obstwein, welche durch den Stadtbezirk nur durchgeführt werden,
c) sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirk belegenen Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurück- genommen wird.
Als durchgeführt gelten Bier und Obstwein auch dann, wenn sie auf der Eisenbahn zugeführt, ohne in den Stadtbezirk eingebracht zu werden, auf dem Bahnhöfe lagern und demnächst in den Urgebinden weiter befördert werden oder, wenn sie auf der Achse oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und mit denselben Frachtbriefen usw. weitergehen.
§6.
Ueberwachung der Einfuhr und Durchfuhr.
Jede Einfuhr von Bier und Obstwein muß in geeichten Gebinden mit darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr oder Durchfuhr darf, sofern sie nicht mittels der Eisenbahn oder der regelmäßigen Fahrpost erfolgt, nur während der Tageszeit geschehen, es sei denn, daß in besonderen Fällen die Erlaubnis zur Einfuhr außerhalb dieser Zeit vom Magistrat vorher erteilt ist. Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis September die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in den Monaten Oktober bis April die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends.
Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Bier ist mit der vorgenannten Einschränkung der Gemeindehebestelle zwecks Prüfung der Steuerpflicht und gegebenenfalls zur Feststellung des Steuerbetruges vorzuführen und unter Angabe der Zahl, Zeichen und des Naumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie der Empfänger anzumelden. Vor dieser Prüfung darf das Vier (Obstwein) nicht durchgeführt, abgeladen oder in einen bedeckten Raum eingestellt werden.
Dasselbe gilt von dem durchzuführenden Obstwein (wegen des einzuführenden Obstweines f. § 4).
Bei einem längeren als dem zur Durchfuhr erforderlichen Aufenthalt im Stadtbezirk ist das Vier und der Obstwein vor das Dienstgebäude der Abfertigungsstelle zu bringen und muß daselbst bis zur Abfuhr — und zwar auf Gefahr des Frachtführers — verbleiben.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbeamten auf Erfordern die zu den eingehenden Biersendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.