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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des «rein. ev. Waisenhauses in Hana».

General-Anzeiger

MWer Grzau für Ä^t- and Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

TinrNckungsgebNhra

Die ögespallen« Petitzeile oder beten Statt* 20 PH im NeNamentril die Zeil« 45 Pfg.

Berantwortl. Redakteur: E. Sch»»«*» 1» Hanau

$L 138 ^ernss'rechanschlits; Nr. 230.

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Slmèliches.

Stadt- und Landkreis Fyanau.

Bekanntmachung üe Beschädigung der Reichs-Telegraphenanlagen betreffend.

Zum Schutze der Reichs-Telegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage da­durch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zube- Hörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 318. Wer fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeich­neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mit einbegriffen.

Da die Reichs-Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig teils vorsätzlich (Zertrümmern der Isolatoren durch Stein­würfe 2C.), teils fahrlässig (namentlich Leim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vorstehen­den Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kennt­nis gebracht. Zugleich wird demjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphen- anlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg eingeschritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark hiermit zuge­sichert.

Cassel am 16. Mai 1911.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. t Hoffmann.

Wird veröffentlicht.

Die Ortspolizeibehörden und Gendarmen weise ich hier­mit wiederholt an, dem Schutze der Telegraphenanlagen ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und bei etwaigen Be­schädigungen der Anlagen unnachsichtlich einzuschreiten.

Hanau den 10. Juni 1911. V. 3444

Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.

J. A.: Scheelhaase.

Eandkreis Hanau.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Ge­meinden Butterstadt und Gronau erloschen ist und die

Kunst und Eeben.

Unsere „Hanauer Künstler" in Homburg v. d. Höhe.

Im reizenden Homburger Kurhaustheater spielt jetzt Herr Direktor Steffter mit seiner Künstlerschar. Die dort erscheinenden Zeitungen sind des Lobes voll und bringen wir einige Preßstimmen. Die „Kreiszeitung" schreibt über „Großen Namen": Kurhaustheater. Zum zwei­ten Male brachte uns gestern abend die Direktion Steffter das Lustspiel „Der große Name" von Viktor Leon und Leo Feld zur Aufführung. Das hochinteressante Stück, das uns in seiner Handlung schöne seelische Anregungen mit aus dem Weg gibt, fand auch bei seiner zweiten Aufführung gute Aufnahme und allgemeine Bewunderung. Die gesamte Aus­führung des gestrigen Abend stand auf erfreulicher Höhe, lagen doch nicht blos die Hauptrollen in den Händen bester Kräfte, die im allgemeinen den Anforderungen der Verfasser in Mimik und Sprache gerecht wurden, sondern auch die kleineren Rollen waren zum Teil trefflich 'dargestellt. Das allgemeine Interesse galt natürlich dem Josef Höser des Herrn Direktor Steffter. Wir sagen nicht zu viel, wenn wir sein Spiel bis in die kleinsten Einzelheiten als eine Glanz­leistung ersten Ranges bezeichnen, das uns einen hohen künstlerischen Genuß bot. Höchstes Lob verdient auch die von Herrn Direktor Steffter geführte Regie, namentlich die Szene im letzten Akt war packend und voll Leben, das Künstlerzimmer mit dem Ausblick auf das Orchester außer­ordentlich praktisch angeordnet. Aufrichtige Kritik läßt uns sagen, daß Herr Direktor Steffter seine künstlerische Befähi­gung nach allen Seiten hin in hellstem Lichte dem Publikum wieder zu Gemüt führte. Weitere Anerkennung verdienen für gutes Spiel und charakteristische Darstellungsweise Herr Kliewer, der den niedergedrückten Künstler Brand treffend zeichnete. Frl. Ballin spielte die edeldenkende Gesellschafts­dame mit ausdrucksvoller herzgewinnender Liebenswürdig-

Freitag den 16. Juni

Sperr- und Beobachtungsgebiete, soweit sie für die er­wähnten Orte gebildet waren, aufgehoben worden sind, wird Termin zum Auftrieb der aus den Orten Butter- stadt, Niederissigheim, Oberissigheim, Hirzbacherhöfe, Rotz­dorf, Hochstadt und Dörnigheim für die Kreisjungvieh - weide angemeldeten Rinder auf

Montag den 19. Juni d. I., nachmittags 5 Uhr, festgesetzt.

Hanau den 16. Juni 1911.

Der Königliche Landrat.

Frhr. Laur.

Heugrasverkauf.

Der erste Grasschnitt einzelner Schläge der Kreis- jungviehweide, zirka 25 Morgen, soll am

Montag den 19. d. Mts., nachmittags S1^ Uhr, an Ort und Stelle meistbietend verkauft werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dieses orts­üblich bekannt machen zu lassen.

Zusammenkunft an der Viehhalle.

Hanau den 15; Juni .1911. A 2103

Der König!. Landrat.

Frhr. Laur.

Stadtkreis Hanau

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 70 und 149 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 wird mit Zustimmung des Magistrats nachfteheyde Marktordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen:

§1.

Der Weihnachtsmarkt findet an den Tagen des 15. bis einschließlich 24. Dezember auf dem Neustädter Marktplatz statt.

§2.

Die Verkaufsbuden dürfen bereits am 14. Dezember auf­geschlagen werden, es sei denn, daß dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Sie sind noch am Abend des 24. Dezember wieder zu entfernen.

§3.

Das Feilhalten auf dem Weihnachtsmarkt ist observanz- mäßig nur den hiesigen Einwohnern gestattet und beschränkt auf sogenannte Weihnachtsartikel: Kinderspielwaren, Christ­bäume, Christgärten, Lebkuchen und Konditorwarev

§4.

Jeder Feilhaltende ist den marktpolizeilichen Anord­nungen unterworfen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ord- keit. Herr Grundmann gab den Verleger Manhardt in rich­tigem Erfassen des „gewinnenden" Eeschäftsegoismus. Auch die Herren Steudemann als Librettist, Kerbs (Hofkapell­meister) setzten alle ihre verfügbaren Kräfte ein und taten ihr Bestes, um der Aufführung zu dem errungenen Erfolge zu verhelfen. Die Damen Martha Arens, Kätie Horsten und Mathilde Albes traten in ihren Rollen etwas ins Hin­tertreffen, aber auch das Wenige zeugte von ihrem künst­lerischen Können. Der Dank des Hauses für die gebotenen künstlerischen Genüsse tat sich in Beifallskundgebungen nach Kräften laut. — Im „Taunusboten" ist zu lesen: Kurhaus­theater. „Der große Name", Lustspiel in 3 Akten von Victor Leon und Leo Feld. Aufführung am Dienstag den 30. Mai. Regie: Herr Direktor Adalbert Steffter. Das in Homburg bekannte Lustspiel hat ein überaus sympathisches Erund- motiv, dessen Entwicklung zur vollsten Blüte während des Verlaufs der drei Akten man stets mit einem Gefühl der Befriedigung wahrnimmt. Die in dem Stück enthaltene Mahnung zur selbstlosen Nächstenliebe und freudig bereiten Förderung des Großen, Guten und Schönen eint sich mit einem unabweisbar wirkungsvollen Humor zu einer thea­tralischen Darbietung, deren Annehmlichkeit wohl stets eine dankbare Zuschauerschaft findet. — Die Aufführung des Stückes gestern abend geschah in der Besetzung der Haupt­rollen mit den bekannten Kräften. Herr Direktor Steffter ließ als Operettenkomponist Jos. Höfer wieder alle Minen seiner humorvollen Charakterisierungskunst springen. Dieser Höfer war wieder die köstliche, amüsante Figur, deren famos gelungene Ausstattung mit nervöser Lebhaftigkeit, Größen­bewußtsein, Künstlereitelkeit, geheimem künstlerischen Stre­ben, trotz allem verborgener echter Kunstempfindung und edler menschlicher Gutherzigkeit bereits im Winter die Theaterbesucher entzückte. Außerordentlich erheiternd wirkt bei Herrn Steffter immer das seltene Vermögen, ohnedies schon spaßige Bühnenszenen durch eigene Humorbeigabe in ihrer Witzigkeit zu erhöhen.

fVmitytedjatiWiifi Nr. 230 1911

nung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unser« Mögensfalle mit Haftstrafe bis zu 8 Tagen geahndet.

§5.

Vorstehende Marktordnung tritt mit dem Tage ihrer Be» kanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Polizeiverordnung vom 3. Dezember 1881 betreffend den Weihnachtsmarkt aufgehoben.

Hanau den 25. Januar 1910.

Städtische Polizei-Verwaltung. Der Oberbürgermeister.

Dr. E e b e s ch u s.

Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 5. Januar 1911. A. n. G. 8.

Wird hiermit veröffentlicht.

Hanau den 10. Juni 19111

Der Oberbürgermeister.

J. A.: Bartmuß.

Bekanntmachung.

Es wird beabsichtigt, den hiesigen öffeittlichea Arbeits­nachweis auch für die Vermittelung von Lehrstellen aller Berufe kostenfrei nutzbar zu machen.

Wir richten deshalb an alle Interessenten das Ersuchen, ihren Bedarf an Lehrlingen bei der städtischen Arbeitsver- Mittelungsstelle — Langstraße Nr. 41 hier — anzumelden.

Ebenso werden Ellern und Vormünder ersucht, sich zur Erlangung von Lehrstellen der Dermittelungsstelle bedienen zu wollen, die Anmeldungen jederzett gern entgegennimmt Hanau den 31. Oktober 1910. 1119

Der Magistrat.

Sild.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

In Klein-Karben, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Hanau den 15. Juni 1911. V. 3819

Das gebildete Sperrgebiet in der Stadt Bad-Orb wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche wird aufgehoben; die Stadt ist vorläufig als Beobachtungsgebiet bestimmt. Die Beobachtungsgebiete Stadt Wächtersbach, Gutsbezirk Schloß Wächtersbach, die Gemeinden Hellstein, Aufenau, Wirtheim, Kassel, Lanzingen, Lettgenbrunn, Pfaffen­hausen, Oberndorf, Burgjos und Mernes sind aufgehoben.

Hanau den 15. Juni 191L V. 3830

„Ich stehe hier auf meinem Schein". Unter dieser Spitzmarkt berichtet« ein gelegentlicher Mitarbeiter der„Frkf. Ztg." von einem zwischen einem Gießener unb einem Mann­heimer Herrn während einer lustigen Eisenbahnfahrt schrift­lich fixierten Abkommen: Der Gießener Herr R. erhielt von dem Mannheimer Stockfabrikanten M. seinen mitgeführten Stock unter der Bedingung, daß der Aussteller bei Scheines (ein eingefleischter Junggeselle) nach Eingehen einer Eh« fünfzig Mark dafür zu zahlen hätte. Ueber die Affäre war schon längst Gras gewachsen, da erhielt der Gießener Herr, der genau acht Jahre später in einem ^schwachen Augenblick" die Standarte mit dem Wahrspruch „der Ehestand ist ein Wehestand* abgehißt hatte, bei Rückkehr von der Hochzeits­reise hintereinander zwei Mahnbriefe und schließlich eine Klage: Kraft seines Scheines verlangte der Mannheimer Shylock, der das Dokument acht Jahre lang sorgsam in seiner Brieftasche aufbcwahrt hatt«, bte jetzt nach der Verheiratung zahlbar gewordenen fünfzig Mark. Zwei Anwälte kämpfen nunmehr seit einigen Monaten. Es war ein endloses Herüber und Hinüber. Der springende Punkt war: Welch« von beiden Parteien hat den Eid zu leisten, ob bei der von einer ganzen Reihe mündlicher Mikoschwitze ringerahmten schriftlichen Vereinbarung die Sache als Ernst oder Scherz (Kuriosum) von den Beteiligten aufgefaßt worden war. Der Mannheimer sollte und wollte schon die Ernsthaftigkeit bei „Falles" beschwören. Der Gerichtshof winkte im letzten Moment ab. Die Annahme, daß hier ein lustiges Spiel getrieben worden sei, hatte doch zu viel Wahrscheinlichkeit für sich. Nachdem nun der Prozeß reichlich ein halbes Jahr die Gemüter erhitzt und beunruhigt hatte, wurde jetzt endlich bai Schluß-Urteil in zweiter Instanz gefällt. Und siehe da, ei gebietet, daß der Beklagte den Eid leisten (den Eid, daß er die Erklärung des Kaufvertrag? „in der Erwartung abge­geben habe, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden"). Shylock, der vielleicht schon voller Zuversicht fein Messer, alias Couponschere, gewetzt hat, muß unterliege«,