Zweites Blatt.
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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckeret de» «rein. ev. Waisenhauses in Hanau.
AMâ» Agan für Studt- uni FanLKreir Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
verantwort!. Redakteur: S. Schrecker tu H««
Nr. 89 Wern spr echan sch l« st Nr. 230.
Samstag den 15. April
Fernsprechanschltts; Nr. 230
1911
Amtliches.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Amtsblatt Seite 99) wird wiederholt darauf hingewiesen, daß zur Erlangung von Unterstützungen aus der Unterstützungskaffe für im Feuerlöschdienste Verunglückte zu Merseburg folgendes Verfahren einzuhalten ist:
1. Von der Beschädigung eines Feuerwehrmannes bei einem Brande muß der Ortsbehörde des Brandortes sowie dem Leiter der Löschanstalten des Brandes sofort Anzeige erstattet werden, autzerdem ist hiervon aber auch behufs Aufnahme eines Unterstützungsantrages der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person und dem Leiter der Feuerlöschanstalten oder dem Feuerwehrkommando binnen 3 Tagen Meldung zu machen.
2. Ist die Beschädigung bei einer im Feuerlöschdienste angeordneten Uebung erfolgt, so ist hiervon der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person und dem Leiter der Uebung oder dem Feuerwehrkommando binnen 3 Tagen Anzeige zu erstatten.
3. Die Anträge auf Gewährungen der Unterstützungen sind von der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person aufzunehmen und, soweit es sich um den Regierungsbezirk Cassel handelt, an die Hessische Brandversicherungsanstalt in Caffel mit möglichster Beschleunigung einzusenden, welche das weitere veranlassen wird.
Durch die Verwaltungsordnung der bezeichneten Unterstützungskaffe sind für die Gewährung der ordentlichen Unterstützungen folgende Grundsätze eingeführt:
1. Die notwendigen Arzt-, Apotheker- und Kurkosten werden bis zur Höhe von zusammen 100 Mark gewährt.
2, Bei Beschädigungen, welche Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben, werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit länger als 3 Tage einschließlich des Unfalltages dauert, alsdann aber vom ersten Tage ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit an laufender Unterstützung gewährt
einer verheirateten Person bis zu 4.20 Mark für den Tag oder 30 Mark für die Woche,
einer unverheirateten Person bis zu 2.80 Mark für den Tag oder 20 Mark für die Woche.
Verwitwete Personen, welche Kinder oder Stiefkinder unter 15 Jahren zu unterhalten haben, sind den verheirateten gleich zu behandeln.
Die laufende Unterstützung soll in der Regel während des ersten Jahres nicht mehr als den vollen Arbeitsverdienst und während der späteren Zeit nicht mehr als drei Viertel des vollen Arbeitsverdienstes betragen. Ist die Erwerbsunfähigkeit nur eine teilweise, so wird der Berechnung ein Bruchteil des Arbeitsverdienstes zugrunde gelegt, welcher nach dem Matze der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu be
„Mein Herze soll dir grünen. . . ."
Eine Ostererzählung von H. Stephan.
(Nachdruck verboten.)
„Elisabeth!"
Sie hob den Kopf mit den starken goldbraunen Flechten nicht von ihrer Stickerei, und ihr „Ja?" war nur für ein sehr scharfes Ohr vernehmbar.
„Elisabeth!"
Und als sie noch immer schweigend weiterarbeitete, stieg ihm das Blut ins Gesicht.
Er griff nach ihrer Hand und hielt sie fest.
„So laß doch die Näherei und sieh mich, bitte, an, wenn ich mit Dir spreche!" sagte er zwar noch beherrscht, aber doch schon mit einem Anflug von Zorn in der Stimme.
Sie befteite sich mit einem energischen Ruck.
„Laß los, Hermann Du tust mir weh. Und wenn ich „Ja" sage, dann genügt das doch, meine ich. Warum wirst Du nur gleich so hefttg?"
Hermann drehte nervös an seinem Schnurrbart.
„Ja, warum? Vielleicht weil ich Deine ewige kühle Ge- lassenheit nicht vertragen kann. Vielleicht, weil ich die Empfindung habe, als ob Du schon gegen das Unausgesprochene von vornherein opponierst."
Sie streifte ihn mit einem spöttischen, beinahe verächtlichen Blick.
„Das kommt wahrscheinlich da her, daß Du ganz genau weißt, Deine Mitteilungen machen mir selten Freude. Ob das an mir liegt?"
Er sah einige Sekunden, ohne zu antworten, geradeaus, und fuhr sich dann mit einem Seufzer durch das dichte blonde Haar.
„Gott, Elisabeth — da wären wir ja glücklich wieder so weit! Müssen wir uns denn tagaus tagein das Leben mit solchen Spitzfindigkeiten verbittern? Sei doch ein bißchen
messen ist und auf Zehnteile nach oben abgerundet werden kann.
3. In Todesfällen werden gezahlt: s
a) an die Hinterbliebenen 50 Mark als Zuschutz zu den Kosten des Begräbnisses;
b) an die Witwe, solange sie im Witwenstande lebt, 30 Prozent des Berufseinkommens des verstorbenen Ehemannes, jedoch nicht weniger als 240 Mk. und nicht mehr als 450 Mk. als jährliche Rente; c) für jedes hinterlassene eheliche Kind oder Stiefkind bis zum vollendeten 15 Lebensjahre als jährliche Rente,
wenn es sich um Vollwaisen handelt, 20 Prozent des Berufseinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 120 Mark und nicht mehr als 300 Mark.
wenn es sich um Halbwaisen handelt, 10 Prozent des Berufseinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 60 Mark und nicht mehr als 150 Mark.
Die für den Todesfall nach b und c zu gewährenden Renten dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent des Ve- rufseinkommens des Verstorbenen und nicht mehr als 750 Mark im Jahre betragen.
4. Ist eine beschädigte Person unverheiratet, aber nachweislich der einzige Ernährer oder die einzige Ernährerin unbemittelter und erwerbsunfähiger Eltern oder Großeltern oder von Geschwistern unter 15 Jahren, so kann ihr dieselbe laufende Unterstützung (Ziffer 2) wie einer verheirateten Person und im Falle ihres Todes den Eltern und Großeltern die Witwenrente (Ziffer 3b), den Geschwistern die Kinderrente (Ziffer 3c) gewährt werden.
5, An Stelle der laufenden Unterstützungen, sowie der Witwen- und Kinderrenten kann die Direktion nach Anhörung der Ortsbehörde und des etwa beteiligten Feuerwehrkommandos im Einverständnisse mit dem zuständigen Kaffenmitgliede eine Abfindungssumme festsetzen.
6. Ordentliche Unterstützungen nach Ziffer 1, 2 und 3 können nicht gewährt werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod durch eine Beschädigung herbeigeführt ist, welche die verletzte Person sich infolge von Tollkühnheit, grober Fahrlässigkeit, Trunkenheit oder Nichtbefolgung dienstlicher Vorschriften oder Befehle zugezogen hat. Ordentliche Unterstützungen nach Ziffer 3 b und c können nicht gewährt werden, wenn die Ehe eines tätlich Verletzten erst nach dem Unfälle geschloffen war.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Unterstützung steht den Beschädigten oder den Verunglückten bezw. deren Hinterbliebenen nicht zu. Es handelt sich um eine Wohlfahrtseinrichtung, deren Kosten, soweit das Gebiet des Re
vernünftig, ein bißchen lieb, Elisabeth — mach nicht immer gleich so ein gereiztes, vorwurfsvolles Gesicht — das — das kann mich so aufbringen, siehst Du--"
Er hatte bei den letzten Worten leicht den Arm um ihre Schultern gelegt, aber sie schüttelte ihn mit einer ungeduldigen Bewegung ab.
„Wie entgegenkommend Du bist, Hermann! Das hat doch sicher seine Gründe. Was wolltest Du mir denn sagen vorhin?"
Er biß sich aus die Lippen.
„Es tut mir sehr leid, daß ich überhaupt davon angefangen habe. Aber da es nun einmal geschehen ist — also: Lindow hat uns zum Abend in den „Reichshof" eingeladen — es sind noch ein paar Kollegen da — wir wollen musizieren und nachher--"
„Ich weiß schon!" unterbrach sie ihn kurz. „Ich kenne ja diese Lindowschen „gemütlichen Abende" zur Genüge. Wenn Du mir einen Gefallen tun willst, dann laß uns davonbleiben."
Er bitz sich auf die Lippen.
„Ich habe aber bereits angenommen. Lindow beklagte sich ohnedies, daß wir uns so rar machten."
„Wenn Du schon zugesagt hast, dann ist die Sache ja für Dich erledigt!" erwiderte Elisabeth und begann wieder an ihrer Decke zu arbeiten. „Im Grunde kannst Du auch ganz gut allein hingehen — ich störe Dich ja doch nur."
Hermann stieg schon wieder die Röte ins Gesicht.
„Wieso? Wie meinst Du das?" fragte er scharf.
Und als sie wortlos die Achseln zuckte, faßte er mit beiden Händen einen Stuhl und stampfte ihn zornig auf den Boden.
„Das ist so recht Deine Art — eine hämische Bemerkung machen und dann keine Erklärung geben — so ist es ja am bequemsten! Aber eins will ich Dir sagen — wenn Du störst, dann ist es Deine Schuld — Deine ganz allein! Schon Dein Gesicht kann einem das Vergnügen gründlich verderben — Du tust kaum den Mund auf — sitzt da wie die verkörperte
gierungsbezirks Caffel in Frage kommt, von der Hessischen Brandversicherungsanstalt ausschließlich und freiwillig getragen werden, ohne daß etwa eine Erhebung von Beiträgen von den in Betracht kommenden Gemeinden oder Feuer« wehrleuten erfolgt.
Cassel am 13. März 1911.
Der Landeshauptmann. I. A.: Stoehr.
Stadtkreis F)an au.
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche wird im Auftrage des Herrn Regierungspräsidenten zu Caffel auch der am 26. d. M. hier anstehende Viehmarkt untersagt.
Hanau den 10. April 1911. P. 3748
Königliche Polizei-Direktion.
I. A.: Karbe.
Gewerbliche Fortbildungsschule.
Der Unterricht des neuen Schuljahres beginnt am Montag den 24. April 1911. Die Neuanmeldungen find in der Zeit vom 18. bis 22. April im Schulgebäude, Erbsen- stratze 3/5, zu bewirken.
Zum Schulbesuche verpflichtet find alle im Bezirk der Stadt Hanau beschäftigten, noch nicht 18 Jahre alten gewerblichen Arbeiter, auch die nur probeweise angenommenen Lehrlinge.
Die Anmeldungen für den freiwilligen Unterricht, sowohl für das Zeichnen der Schulknaben am Mittwoch und Samstag nachmittag, als auch für den über die Ziele der Pflichtfortbildungsschule hinausgehenden Tages- und Abendunterricht haben vor dem Schulbeginn zu erfolgen.
Nicht mehr schulpflichtige junge Leute, welche noch nicht in einer praktischen Lehre stehen, können als Tagesschüler an dem Unterricht teilnehmen.
Hanau den 6. April 1911. 8765
Der Direktor der gewerblichen Fortbildungsschule. Geißler.
Jubelnd tönen die Osterglocken ins Land durch den hellen Frühlingsmorgen. Auf die ernste Karwoche ist die Glorie des Auferstehungssonntags, auf die dunkle Grabes- nacht der goldene Morgensonnenglanz gefolgt. Frohe Botschaft, doppelte frohe Botschaft kündet der Osterglocken Klang. Doppelter Frühling ist den Menschen erschienen; denn durch den Lenzesjubel hindurch klingt das erlösende Wort: „Christ
Verneinung aller Lebensfreude--ja, ist es denn ein Wunder, wenn ich — wenn--"
„Wenn Du andere liebenswürdiger findest wie mich, nicht wahr", ergänzte Elisabeth gelaffen. „Nein, das wundert mich gar nicht — das finde ich ganz begreiflich. Also geh doch — such' Dir bessere Gesellschaft--Frau Käte zum Beispiel besitzt ja alles, was Du an mir vermißt — sogar Esprit, glaube ich — die „verkörperte Verneinung" stammt sicher auch von ihr!"
Es hatte einen Augenblick den Anschein, als ob Hermann auf die spöttisch Lächelnde zustürzen wollte, aber er bezwang sich mit Gewalt.
. »Eut also — ich werde gehen!" stieß er heraus. „Und wir sehen uns dann wohl heute abend nicht mehr — es wird spät werden. Adieu!"
Er drehte sich kurz um, und die Tür fiel krachend hinter ihm ins Schloß. —
Sekundenlang starrte Elisabeth ihm regungslos nach.
Dann warf sie sich mit einem stöhnenden Laut über den kleinen Nähtisch und preßte den Kopf in die Arme. Sie weinte nicht — nur ein Zittern ging von Zeit zu Zeit durch ihren Körper.
Wie war es denn nur möglich — wie hatte es so weit kommen können zwischen ihnen?
Sie hatten sich doch so lieb gehabt — so innig, so grenzenlos lieb damals! Und daß sie verschiedene Naturen waren — er leicht entflammt, jedem Gefühl nachgebend, lebhaft und leichtherzig, und sie zurückhaltend, still, schwer zugänglich — das haten sie doch beide gewußt! Und gerade das hatte ihn ja so entzückt an ihr--„so will ich Dich haben, so unnahbar, so kühl — nur mir sollst Du erwachen, sollst Du glühen, meine weiße Ealatee!"
Bor zwei Jahren war das gewesen, um die Osterzeit, wie jetzt — in jenen verheißungsvollen Frühlingstagen, die das Herz höher schlagen lassen in Hoffnung auf ein ungekanntes