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Bezugsprelst vierk-flährNch 1.80 DL, monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betreff. Postaufschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.'

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Die Sgespaktene Petttzeil« oder der« NaS« Ä sM

Nättonsdruck und Verlag der Buchdrucker«! des «rein. ct. Waisenhauses in Hanau.

Amtliches Gym fit Stabt- aab faablittis ganan. " ^"«^

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. verantworü. Redakteur: S. Schrecke, in H«aN,

Mr. 73 Nernsprechaiischlust Nr. 23V.

Amtliches.

Nachdem im verflossenen Jahre durch einen Beamten des Eenossenschaftsvorstandes der landwirtschaftlichen Be- rufsgenoffenschaft eine eingehende Belehrung über die Aus­führung der seit dem Jahre 1906 gültigen Unfallver­hütungs-Vorschriften in den Gemeinden des hiesigen Kreises stattgefunden hat, wird durch diesen Beamten Ende Mai d. J. eine Nachrevision der landwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf die Beachtung der ebengenannten Vorschriften pattfinden.

Da in jedem Falle der Nichtbefolgung der Vorschriften eine Bestrafung der säumigen Betriebsunternehmer ein­treten wird, ersuche ich die Herren Bürgermeister, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung die Ortsein­wohner auf die Nachrevision aufmerksam zu machen, damit etwa Versäumtes noch nachgeholt werden kann.

Hanan den 24. März 1911. 500 U

Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes.

J. A.: Karbe.

Stadtkreis Ran au.

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende in der Zeit vom 18. bis 24. März 1911:

2 Fahrburschen, 1 Gartenarbeiter, 2 Hausburschen,

1 Kutscher, 1 Schneider, 1 Schreiner, 2 Schuh­macher, 6 Tagelöhner.

Gesucht wird eine Lehrstelle für Vijouterielehrling. Hanau den 25. März 1911. 7415

Städtische Arbeitsvermittelungsstelle.

—

Für einige Knaben, die schulfrei werden, werden Lehrstellen als Schlaffer gesucht. Kost und Wohnung möglichst beim Lehrherrn.

Angebote nimmt das Armenamt Hanau entgegen. Hanau den 22. März 1911. 7519

Der Magistrat, Armenamt.

Hild.

Bekanntmachung.

Die Kaffe der städt. Licht- und Wasserwerke und der Ent­wässerungsanlage ist mit Wirkung vom 27. d. Mts. ab nur noch von 10—1215 Uhr vorm. geöffnet.

Hanau den 21. März 1911. 7125

Die Direktion. v. E ä ß l e r.

In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Kauf­manns Alex Dörr zu Langenselbold ist zur Prüfung der an­gemeldeten Forderungen anderweitiger Termin

auf den 7. Juli 1911, vormittags 9 Uhr, por dem Königlichen Amtsgerichte hier anberaumt. Langenselbold den 14. März 1911. . 7549

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Politische Rundschau.

Der Kaiser hielt gestern vormittag, wie aus Venedig gemeldet wird, Gottesdienst an Bord der „Hohenzollern" ab. Mittags folgte der Kaiser in Begleitung des Fürsten von Fürstenberg und des Oberhofmarschalls Grafen Eulen­burg einer Einladung des Grafen und der Gräfin Papa- dopoli zur Tafel. Prinzessin Luise besichtigte gegen mittag einige Sehenswürdigkeiten der Stadt.

Die Pforte erhob bei den Kretaschutzmächten Protest gegen die Wiederaufnahme, des als Griechen anerkannten Deputierten zur ersten griechischen Nationalversammlung Pologeorgis in die kretensische Kammer, der, nachdem er bei den Wahlen für die zweite Nationalversammlung unter­legen, nach Kreta zurückgekehrt ist. Die Schutzmächte ver­sprachen, das Nötige zu veranlaffen.

Nach Meldungen ans Fez und Rabat hat sich der Stamm der Eeruan, der einen Angriff auf das schutzlose Mekines vorbereitete, durch Bezahlung einer Geldsumme bestimmen lassen, den Angriff zu unterlassen und sich zurückzuziehen. — Weiter wird gemeldet: Da der Sultan sich weigerte, die Gefangenen der Beni Mter freizugeben, so griff dieser Stamm, wie aus Berichten von Eilboten hervorgeht, die Fez am 21. März verließen, die Hauptstadt an, wurde aber zurückgeschlagen. Der Khalif von Casablanca und die Paschas von Rabat und Saleh erhielten vom Sultan den Befehl, allen Angehörigen des Zaer-Stammes den Zutritt zu ihren Märkten zu untersagen, bis die Urheber des Ueber- falles auf die Kolonne Marchand ausgeliefert sind.

Montag den 27. März

Hus Ran au Stadt und Cand.

Oanau, 27. März. Die Entwäflerimgßordnung. (Ein gesandt.)

In dem Artikel „Zur Aufklärung" in der letzten Mitt­wochnummer (22. März 1911), welcher die Gesichtspunkte enthält und die Gründe darlegt, nach welchen die fragliche Ordnung zur Deckung der Kosten der Entwässerungsanlage zu Stande gekommen ist, wird versucht, die Ordnung als die möglichst richtige Lösung zur Verteilung der Kanalkosten hinzustellen.

Der Bewegung, die in der Bürgerschaft durch diese Ord­nung entstanden ist, wird kaum eine Berechtigung zuge- sprochen, und mit den fraglichen Ausführungen soll als widerlegt betrachtet werden können, daß bei der Verteilung der Lasten mit zweierlei Maß gemessen worden sei. Die Be­wegung gegen die Ordnung beruht aber mit Recht darauf, daß die Verteilung der Lasten eben nicht nach einem einheit­lichen gleichen Maßstabe für alle, die den gleichen Nutzen an der Kanalanlage haben, erfolgt ist. Unsere Stadtver­waltung kann sich allerdings darüber beklagen, daß die Ein­sprüche jetzt erst erfolgen, nachdem die Ordnung bereits in Kraft getreten ist, und daß von der ganzen Bürgerschaft auch nicht ein Einziger es der Mühe wert fand, zur rechten Zeit, als die Ordnung vier Wochen zur Einsicht öffentlich auslag sich um die Sache zu kümmern, und rechtzeitig Be­schwerden und Wünsche vorzubringen. Wäre das geschehen, so hätte sich jedenfalls noch ein anderer gangbarer Weg ge­funden, der eine von allen Beteiligten als gerechtfertigt anerkannte Verteilung gebracht hätte. So ist die Ordnung in den Köpfen Einzelner entstanden, die gewiß das Richtige gewollt, und da von niemanden eine andere Anregung kam, ist die Ornung mit allen ihren Schwächen nunmehr in Kraft getreten. Sie ist nur noch zu beseitigen, wenn sie gegen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes verstößt und dadurch ungültig ist. Wie der Artikel richtig ausführt, ent­hält das Kommunalabgabengesetz Bestimmungen, daß für im öffentlichen Interesse unterhaltene Veranstaltungen, wenn sie einzelnen Klassen der Gemeindeangehörigen vor­zugsweise zum Vorteil gereichen, von diesen für die Be­nutzung Gebühren erhoben werden müssen. Ebenso müssen Beiträge zur Deckung der Kosten für Herstellung und Unter­haltung einer Veranstaltung von denjenigen Grundeigen­tümern erhoben werden,, denen hierdurch besondere wirt­schaftliche Vorteile erwachsen, wenn sonst diese Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Eine solche im öffent­lichen Interesse ausgeführte Veranstaltung ist die Kanali­sation und es steht außer Zweifel, daß die Haus- und Grundeigentümer neben ihrem Anteil, welchen sie auch als Mieter rc. zu zahlen haben, für die Kosten der Kanalanlage noch durch besondere Gebühren und Beiträge herangezogen werden können. Die Frage, ob überhaupt von den Grund­besitzern, welche schon eine Reihe von Jahren an den Kanal angeschlossen sind, jetzt noch eine Gebühr für diesen schon er­folgten Anschluß erhoben werden kann, mag offen bleiben; sie wird demnächst im Verwaltungsstreitverfahren mitent­schieden werden. Wenn die Erhebung der Gebühren aber auch berechtigt wäre, so bleibt doch die Ungleichheit ihrer Verteilung ein ganz erheblicher Mangel. Durch Ortsstatut ist bestimmt, daß an (neuen Straßen ein für allemal 25 Mk. für den laufenden Meter Erundstücksfront als Kanalbeitrag zu zahlen sind. Die Hausbesitzer an alten Straßen haben aber nach der neuen Ornung nicht nach der Hausfront, sondern nach der staatlich veranlagten Eebäudesteuer und zwar den siebenfachen Betrag derselben als Kanalbeitrag (in der Ordnung Anschlußgebühr genannt) zu zahlen. Da die Grundstücke an alten und neuen Straßen ganz gleiche Vor­teile von der Kanalanlage haben, sollten sie auch in gleichen Verhältnissen für die gleichen Vorteile herangezogen wer­den. Es läßt sich nicht rechtfertigen, daß für Gebäude mit derselben Frontlänge und bei gleichen Eebäudesteuern, an einer neuen Straße 25 Mark pro laufenden Meter Front und an einer alten Sttaße mehr als 25 Mark, steigend bis zu 75 Mark und darüber hinaus, für den laufenden Meter Front erhoben werden. Die in Kraft befindliche Ordnung führt zu diesen Ungleichheiten. Aber damit nicht genug, die §8 2 und 3 der Ordnung bringen für die Grundstücke und Gebäude noch eine weitere Verschärfung dieser Ungerechtia- keit. Während der Besitzer des Grundstückes an einer neuen Straße mit der Zahlung von 25 Mark pro laufendem Meter Front für alle Zeit von weiteren Nachzahlungen für den Anschluß befreit ist, muß der Grundstückseigentümer an einer alten Straße, wenn er auf seinem Grundstücke ein neues Gebäude errichtet, oder das alte niederlegt und neu

Kerttsprechanschlutz Nr. 230 1911

aufbaut, weil er hierdurch eine Erhöhung seiner Gebäude- steuer herbeiführt, für diese Erhöhung wieder den sieben­fachen Betrag dieser Gebäudesteuererhöhung als Kanalbei- trag auf den Altar der Stadt legen. Eine Schraube ohne Ende für den Besitzer an einer alten Straße, und für den Besitzer an neuen Straßen Freiheit von allen Nachzah­lungen. Nennt man dies nicht mit zweierlei Maß messen?

Nun führt der Artikel weiter aus, daß es eine nicht unbedeutende Anzahl von Häusern gäbe, deren Straßenfront groß, deren Mieterttag aber sehr klein wäre und wegen deren man von der Erhebung von 25 Mark pro laufenden Meter Front wohl hätte Ab­stand nehmen müssen, da der Kanalbeittag die Jahresmiete überstiegen hätte. Einer derartigen Verteilung konnte keine Körperschaft zusttmmen, bei welcher nur einigermaßen das Gefühl für Gerechtigkeit vorhanden war, fährt der Artikel- schreiber fort. Gewiß, es ist gar kein Zweifel darüber, daß derartigen Grundstücken unter allen Umständen die erforder­liche Ermäßigung gewährt werden muß. Diese Ermäßigung aber einem Teil der anderen Hausbesitzer allein aufzuladen, und dies geschieht, wenn eben nur wieder die Hausbesitzer an alten Sttaßen sich hierin zu teilen haben, heißt eine Härte beseitigen, und damit eine neue Ungerechtigkeit be­gehen. Auch hat die neue Ordnung für diese kleinen Grund­stücke einen Haken, sobald so ein altes Häuschen abgebrochen wird, und an seine Stelle ein neues tritt, flugs ist die Stadt wieder bei der Hand und erhebt Beitrag nach. Es ge­nießen also bei der neuen Ordnung alle Gebäude die heute unter 25 Mark pro laufenden Meter Front fortkommen, nur einen augenblicklichen Vorteil gegenüber gleichen Ge­bäuden an neuen Straßen, wenn die Besitzer der ersteren einmal neu bauen, umbauen und dadurch den Gebäudewert erhöhen, müssen sie wieder neu bluten. Es wird dann kaum ein Haus sich finden, das unter 25 Mk. pro laufenden Meter Front bleibt. Die meisten kommen darüber hinaus. Wenn nun, wie der Arttkel ausführt, die Gesamtsumme der Kosten, welche die Häuser an alten Straßen aufzubringen haben seiner Zeit (1906) das Kapital deckte, welches einer Bei- tragsleistung von 25 Mk. für den laufenden Meter Front entsprach, so enthält die Ordnung noch eine ganz besonders ungerechte Heranziehung der Häuser an alten Sttaßen zu den Kanalkosten. Es ist nämlich inzwischen durch die Neu­einschätzung zur Eebäudesteuer eine ganz wesentliche Er­höhung derselben eingetteten. (Wie aus den Zahlungen zur Vorausbelastung jeder selbst ersehen kann.) Der sieben­fache Betrag derselben heute, ist also wesentlich höher als der dem richttgen Kapital entsprechende siebenfache Be­trag von 1906; weiter erhebt man bei jeder Steigerung der Eebäudesteuer der alten Häuser in Zukunft stets den siebenfachen Betrag der Steigerung nach. Man nimmt da­her insgesamt den Häusern an alten Sttaßen heute schon mehr ab als denen an neuen Sttaßen. Der Durchschnittssatz von 25 Mark ist also heute schon überschritten, und wird immer höher und weiter überschritten gegen die Beittäge an neuen Straßen je mehr alte Gebäude durch neue ersetzt, oder je mehr die Grundstücke der Innenstadt im Werte steigen Ist das mit gleichem Maße gemessen? Aber die Verarm Tagung nach der Eebäudesteuer gereicht nicht nur jenen kleinen Häuschen zum augenblicklichen Vorteil, sie entlastet auch alle diejenigen zu ungunsten der übrigen, deren Be­sitzer in der Lage sind, ihre Grundstücke nicht ausnützen zu müssen; die bei der geringen Eebäudesteuer noch große Gär­ten an ihren Häusern oder gar längs der Sttaße liegen lassen können, auch diese werden geringer als mit 25 Mark pro laufenden Meter Front nach dieser neuen Ordnung herangezogen, und die übrigen Hausbesitzer, welche ge­zwungen find ihre Grundstücke, weil fie Geschäfte treiben oder weil sie ihre Grundstücke, um zu leben, besser ausnützen müssen, haben diese Lasten zu tragen. Wo ist hier das Ge­fühl für Gerechtigkeit geblieben?

Die Heranziehung der Häuser resp. Grundstücke nach der Gebäudesteuer ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, daß bereits früher eine Vorausbelastung erhoben wurde, die jetzt einfach kapitalisiert wird. Schon diese Vorausbelastung wäre ungerecht erhoben, wenn sie lediglich einen Ersatz für den Kanalbeittag an neuen Häusern dargestellt hätte. Sie war aber nicht allein zur allmähligen Tilgung dieser Bei­ttäge bestimmt, sondern sie diente nach dem Wortlaut des früheren Statuts auch mit zur Bestreitung der Verzinsung der Betriebs- und Verwaltungsküsten. Wenn man diese alte Vorausbelastung, welche mit den Kanalgebühren, neben den Betriebs- und Derwaltungskosten eine 3,6 proz. Verzinsung und 0,4 Prozent Amortisation decken sollte, nun mit 4 Proz. kapitalisiert und sie zur Deckung des Kanalbeitrages der alten Häuser bestimmt, so ist das eine ganz willkürliche Fest­setzung. Es ist nicht die einfache Ablösung der Vorausbo»