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Erstes Matt.

Hanauer K Anzeiger

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Gkneral-Anzeiger

AMcher ©rgan für AM- und Landkreis genau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Die ögespaltene Petitzell« oder deren Raum SO Ps- im RämenteU bU Zell, 45 Pfg.

verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hana»

Nr. 70 U-rnsprechanschlttst Nr. 230. Donnerstag den 23. März !■■»■*——"—»"—»»■■'■■■■'—»———-■■—^—■■■■■»»■~^^*^^—^^^^»■■■■^^»»^-■—^-^»'»■™»—■»■■—»■■■■—»■,»—

Aernfprechattschlittz Nr. 230 1911

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14 Seiten.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Die diesseitige Bekanntmachung über die Beiträge zur Invalidenversicherung im Kreise Hanau-Stadt vom 28. März 1904 wird infolge anderweiter Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne wie folgt geändert:

Vom 1. Juli 1911 ab:

10. Alle in sonstiger Weise beschäftigten Personen, so­fern sie einer der vorgenannten Krankenkassen nicht angehören:

a) erwachsene männliche Beitragsmarken der Lohn- klasse IV zu 30 Pfg.

b) erwachsene weibliche Beitragsmarken der Lohn- - klaffe III zu 24 Pfg.

c) Lehrlinge über 16 Jahre Beitragsmarken der Lohn­klaffe II zu 20 Pfg.

d) Lehrmädchen über 16 Jahre Beitragsmarken der Lohn­klaffe II zu 20 Pfg.

Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Ge­halt eine feste, für Wochen, Monate Vierteljahre oder Jahre vereinbarte bare Vergütung erhalten, sind Bei­träge derjenigen Lohnklaffe zu entrichten, in deren Grenzen diese bare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden.

Cassel den 3. März 1911. 7233

Der Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau.

I. V.: Dr. Schroeder.

Stadtkreis Hanau. Ausschreiben.

Der Taglöhner Johann Valentin Pippert, geboren am 3. April 1862 in Neuenhatzlau, hat am 16. Februar 1910 seine Familie, bestehend aus Frau und 3 minder­jährigen Kindern, verlaffen, so datz diese der öffentlichen Armenpflege anheimgefallen ist.

Wir ersuchen, uns von dem jetzigen Aufenthalt des Pippert Nachricht geben zu wollen.

Hanau den 15. März 1911. 7201

Der Magistrat, Armenamt.

Hild.

Die ärztliche Mission.

Unter ärztlicher Mission versteht man die Ausübung der Heilkunde in heidnischen und mohammedanischen Ländern unter Eingeborenen und Europäern durch voll ausgebildete europäische Aerzte im Dienste einer organisierten Misstons­gesellschaft. Als Tatpredigt der Liebe ohne Worte bildet sie die wirkungsvolle Ergänzung der sonstigen Missions­arbeit in Wortverkündigung und Schularbeit.

Die Arbeit der ärztlichen Mission erscheint notwendig im Blick auf die Missionsarbeiter und sonstigen Europäer (^orab in tropischne Gebieten), auf die Eingeborenen und auf die neugebildeten Christengemeinden.

a) Die Missionsarbeiter sind in den Ländern der heißen Zone gefährlichen, oft rasch und tödlich ver­laufenden Krankheiten ausgesetzt, wie Malaria, Echwarz- wasserfieber, Dysenterie, Leberabszeß, Schlafkrankheit und andere, denen gegenüber sie ohne Hilfe eines erfahrenen Arztes fast machtlos daftehen. Regierungsarzte sind aber selbst in den Kolonien nur in geringer Zahl tätig — in ganz Deutsch-Ostafrika, das beinahe den doppelten Flächen- gebalt Deutschlands hat, z. B. nur 36 — sodaß auf ihre Hilfe nur in seltenen Fällen zu rechnen ist, namentlich wo es sich um entlegene Misstonsstationen handelt. Hier will ^rd mutz der Missionsarzt eintreten.

b) Die Eingeborenen der Länder der Tropenzone leiden unter einem Heer von Krankheiten aller Art. Mit unheimlicher Regelmäßigkeit treten unter ihnen ver­heerende Seuchen auf, wie Pest, Cholera, Pocken, Typhus, Augen- und Hautkrankheiten, ferner sind Krankheiten der Atmungs- und Verdauungsorgane weit verbreitet, dazu der schreckliche, auch heute noch unheilbare Aussatz. Un- wiffenheit und Aberglaube, Trägheit, Schmutz, unzweck- mätzige Nahrung, ungenügende Kleidung, ganz unhygie­

Bekanntmachung.

Die Heberollen über die von den Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe des Stadtkreises Hanau (also einschl. des Ortsbezirks Hanau-Keffelstadt) zu zahlen­den Beiträge für das Jahr 1910 liegen in der Zeit vom 27. März bis 8. April 1911 zur Einsicht der Be­teiligten bei der hiesigen Stadthauptkaffe aus.

Gleichzeitig findet die Erhebung der Beiträge auf Grund der §§ 111 ff. llnfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 statt.

Hanau den 17. März 1911. 7235

Der Vorstand der heffen-naffauischen landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft, Sektion Hanau (Stadt).

Hild.

Plenarsitzung der Handelskammer

am Mittwoch den 29. März er., 41/» Uhr nachmittags, im Sitzungssaal der Handelskammer (Stadtschloß.)

Tagesordnung:

1. Protokollgenehmigung.

2. Einführung eines neuen Handelskammermitglieds.

3. Rechnungsabschluß für 1910 und Etat 1911.

4. Entwurf eines Derstcherungsgesetzes für Angestellte.

5. Verein gegen das Destechungsunwesen.

6. Bund deutscher Nahrungsmittelfabrikanten und Händler.

7. Jugendpflege.

8. Gesetzentwurf betr. Pflichtfortbildungsschulen.

9. Gesetzentwurf betr. Patentausführungszwang.

10. Verkehr mit Mineralölen.

11. Heimatschuß und Industrie.

12. Industrielle Lehrlinge und Handwerkskammer.

13. Urlaub zu militärischen Uebungen.

14. Einigungsamt für Fälle unlautern Wettbewerbs.

15. 8 Uhr-Ladenschlutz und Sonntagsruhe in Hanau.

16. Mitteilungen.

17. Verkehrsangelegenheiten.

Hanau den 22. März 1911. 7151

Die Handelskammer.

Canthal.

Der Syndikus.

Dr. phil. Grambow.

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 Hausschlüssel, 1 silberne Dorstecknadel, 1 weißer Kinderpelz.

Stehengeblieben bezw. liegengeblieben bei

nische Wohnungen, das Fehlen einer geordneten ärztlichen Behandlung und Krankenpflege und der vollständige Mangel an Vorbeugungsmatzregeln gegen Ansteckung lei­sten den an sich schon verbreiteten Krankheiten noch weite­ren Vorschub. Die Kindersterblichkeit ist infolgedeffen allent­halben erschreckend groh, die Volksgesundheit aufs äußerste gefährdet: ein natürliches Wachstum der Bevölkerung fin­det nur selten statt; infolgedeffen ist auch die wirtschaftliche und geistige Entwicklung unserer Kolonien bedroht. Wo, wie dies fast allgemein geschieht, die Krankheit als Folge eines Zaubers angesehen wird, da sind Zauberer, Wahr­sager, Fetisch- oder Eötzenpriester die Aerzte des Volkes, das durch die Krankheitsnot in immer tiefere Abhängigkeit von diesen Betrügern kommt, dazu in allerlei Aberglauben verstrickt und in Armut gestürzt wird. Selbst hellere Köpfe aus der Klaffe der sogen. „Gebildeten" können sich den von den Vätern überkommenen Anschauungen über Krankheit und Krankenbehandlung nicht oder nur schwer entziehen. Bei eintretenden Todesfällen werden oft Unschuldige der Zauberei und es Mordes angeklagt und müssen sich durch ein grausames Gottesgericht, z. B. das Trinken des Gift­bechers, von dem auf ihnen ruhenden Verdacht reinigen. Feindschaften aller Art unter Familien und Stämmen, Blutrache, langandauernde, unheilvolle Fehden sind oft die Folge dieser traurigen Unsitten. Eingeborene Aerzte, die diesen Namen wirklich verdienen, gehören zu den größten Seltenheiten: dagegen ist die Zahl der unwiffenden, rohen und habsüchtigen Quacksalber Legion. Ihre oft gefährlichen und ekelhaften Arzneimittel stiften mehr Schaden als Nutzen und führen nicht selten zum Tode. Die Chirurgie ist biefen Leuten ein Buch mit sieben Siegeln; dagegen quälen sie die Kranken mit glühenden Eisen, mit Nadeln, die sie ihnen tief ins Fleisch stechen usw., um so, wie sie meinen, der Krankheit einen Ausweg zu schaffen. Ganz Arme, sowie zahllose Frauen und Mädchen, bleiben in den Tagen der Krankheit ohne jeglichen Beistand und siechen elendiglich

K. I. Cahn: 1 schwarzer Damenschirm und 3 Päckchen schwarze Strickwolle (Sternwolle). Empfangnahme auf dem Fundbureau.

Desgl. stehengeblieben bei J. Latscha, Marktplatz: 1 schwarzer Damenschirm mit bunter Borde und 1 gelber Kinderspazierstock mit dem Namen St. Moritz. Empfangnahme auf dem Fundbureau.

Zugelaufen: 1 schwarzer kurzhaariger Huud mit gestutzten Ohren.

Hanau den 23. März 1911.

Parlamentarisches.

mb. Die Kurpfuscher - Kommission setzte gestern dir Verhandlung über die Vollmacht fort, die nach der Regie­rungsvorlage der Bundesrat dahin erhalten soll, den nicht­approbierten gewerbsmäßigen Heilbeflissenrn, abgesehen von den im § 3 ausdrücklich aufgeführten Krankheiten, über die in den letzten Sitzungen der Kommission verhandelt worden ist, die Behandlung auch anderer übertragbare Krankheiten und Tierseuchen zu untersagen. Diese Vollmacht wurde von vielen Seiten lebhaft bekämpft und schließlich auf Antrag von Zentrumsabgeordneten durch die Voraussetzung eingeschränkt, daß die Vorschriften des Seuchengesetzes über die Anzeige- pflicht auf die betreffenden Krankheiten ausgedehnt werden. Ein Antrag der wirtschaftlichen Vereinigung verlangt, daß die Bundesstaaten von den Bestimmungen über das Verbot der Behandlung der genannten Krankheiten sowie derer auf die sich die jetzt beschlossene Vollmacht bezieht, Ausnahmen zulasten können. Dieser Antrag bezieht sich auf die Wund­ärzte zweiter Klasse in Württemberg. Dem wird entgegen» gehalten, daß die Wundärzte eine Approbation für das be­schränkte Gebiet haben, also gar nicht unter das Kurpfuscher- gesetz fallen, sofern sie nicht ihre Befugnis überschreiten. Von der Regierung wird das bestätigt. Im Jahre 1910 gab eS 119 solcher Wundärzte in Gemeinden unter 5000 Einwoh­nern ; ste sind nur noch vorhanden in Würtembcrg, Sachsen, Preußen und Hamburg. Es find meist alte Unterärzte aus den Feldzügen 1866 und 1870. Der Antrag wird von der Wirtschaftlichen Vereinigung schließlich zurückgezogen mit dem Vorbehalt, ihn an einer späteren Stelle des Gesetzes wieder einzubringen. Die Sozialdemokraten beantragen nunmehr im Anschluß an die Behandlungsoerbote gegen Kurpfuscher den Behandlungszwang für die approbierten Aerzte bei ge­meingefährlichen Krankheiten, Geschlechtskrankheiten und Krebs, ferner die Schadenersatzpflicht deS StaateS für dir auS dieser ärztlichen Behandlung den Erkrankten etwa entstehenden Schäden, sowie die Erstattung des ärztlichen Honorars an die Erkrankten, mindestens aber für die der Invalidenversicherung unterliegenden Personen. In der Begründung des sozialdemokratischen An- dahin. Für Aussätzige, Blinde, Geisteskranke und Krüppel sorgt niemand. Hier kann wahre Hilfe nur durch den Mis­sionsarzt gebracht werden.

c) Seiner bedürfen auch die durch die Missionare ge­sammelten Christengemeinden, die beinahe unter derselben Krankheitsnot leiden wie ihre heidnische Um» gebung. Läßt man sie ohne richtige ältliche Besorgung, so ist beim Ausbruch verheerender Seuchen die Gefahr sehr groß, daß unbefestigte Christen wieder zu den Zauberern laufen, um von ihnen Hilfe zu erbitten, oder daß sie den Göttern Opfer darbringen, was dann ihren Ausschluß aus der Gemeinde zur Folge hat. Dem kann nur durch die Tätig­keit eines tüchtigen Missionsarztes vorgebeugt werden.

Der Missionsarzt, der in der Heimat eine tüchtige Fach­ausbildung genossen, die für den approbierten Arzt vorge­schriebenen Prüfungen mit Erfolg bestanden hat und durch bewährte Fachmänner in die Kenntnis und Behandlung der sogen. Tropenkrankheiten eingeführt worden ist, treibt seine Arbeit im Auftrage einer Missionsgesellschaft, dir auch für seinen Gehalt auflommt. Als Stützpunkt dieser Arbeit dient ein möglichst günstig gelegenes, leicht erreich­bares Spital in volkreicher Gegend, womöglich in einer Stadt, die noch keinen europäischen Arzt besitzt. Der Misfi- onsarzt befindet sich aber auch häufig auf Reisen, nament­lich wenn es gilt, kranke, entfernt wohnende Missionsleute oder sonstige Europäer, oder auch Eingeborene, die seine Hilfe begehren, zu behandeln. Mit dem Spital, sofern es sich einer gesundheitlich günstigen Höhenlage erfreut, ist zuweilen auch eine Heilstätte (Sanatorium) verbunden. Als Gehilfen treten dem Arzt zur Seite: Europäische Diako­nissinnen, Hebammen und Aerztinnen, auch eingeborene Unterärzte und Pflegerinnen, die er sich entweder selber heranbildet oder aus besonders hierfür errichteten Bil­dungsanstalten bekommt. In den Kolonien leistet der Mis­sionsarzt durch Hebung des Gesundheitszustandes der Be­völkerung, durch Bekämpfung der Seuchen, Durchführung