giße Beylaxe zu Ns. io5. Frcytas, des 18. Dccembèr t8i&
»n'Äv&'fö L
. iSio eHM «» jedes «mich,« ter tttwSÄMS® L S* ** Ar-kA-ichüch-m Hch-n z«a-PWMcm° c-gan-,-,,- Kollckâ »ack fe cher die Vollziehung die,es Höchsten Beschlusses der unterwaeiwn «-wachs' ^”™ *^EM»« *" «ochM Md ^M^S
i) In den DoM^ten deS Depaitement« FraxMt, iß die »erraten« - M^" â».« „Mw mit einem Drittheil Pw--nt w» LâpiMZMAM
2) Dieser Verschätzung ist constitutionsmaßig sowohl das herkömmlich tlens^s^. lißt, alv auch daS bisher unöesteuert gebliebene Vermögen und zwar^so vü'l da^lett- tere betriff- vom isten Januar ign an Unterwassern Alle zuvor bestandöi-R^,.' jungZ-Befreyungem^nd als ganz erloschen anzusehen. 5 ' d.ne ^chaz.-
3) Jeder Schatzung^Pflichtige hat über sein in den zum Departement Frankfurt gehörigen Ortschasten, besindlm-eö Vermögen / er besitze dasselbe als Sngmtbumcr oLe^ Nutzn-.ß-r Und s-lch-S b-st-he in S-i-âud-,-. MundM-n, e,Ä, SS Sinsen, Zehnden, nutzbaren Gerechtigkeiten oderauch Mobilien, ein von ihm oder wenn das schatzbare Vermögen unter besonderer Administration siehet , von Lmr darüber bestellten Verwalter unterschriebenes vollständiges Verzeichnis mit benaefuatem dem jetzigen Werth angemessenen Capital-Anschlag innerhalb viSrz-hu Tagen, welche vom 22 sie n dieses an zu rechnen sind/ dem Maire des Orts, wo solches Vermöge» gelegen ist, eruzureichen. Vach fruchtloser Verstreichung dieser Frist wird die Aufnahme und Taration von Amtswegen verfugt werden.
Wer in mehreren Dorfschaften Les Departenients Frankfurt Vermögen besitzet- hat vom diesfallsigen Betrag in jedem Dorf eine besondere Declaration abzug-chen.
D:e bey den einzureichenLen Declarationen zu gebrauchenden. Formulare werden von dem berreffendest Orts-Maire, auch von unterzogener Stelle den Contribuemew abgegeben werden.
4) Wenn auf dem declarirten Vermögen innländische gerichtlich verbriefte Passiv- Schulden haften und in der nämlichen Frist genügende Bescheinigungeu darüber -eygebracht worden sind, so kommen solche am Capital-Anschlag in Abzug.
5) Die Zahlung der nach richtig gestellten Declarationen, dem oben Art. i. bestimmten Ansatz gemäß, berechneten Schuldigkeit eines jeden Schatzungspflichirgen, m von demselben oder der einschlagtnden Verwaltung an den Maire des Dorfes wo das Der- möZey aeleMn, einzulisfern und zivar so viel der Betrag für das Jahr- 1812 an belangt, vom rsten bis zum izten des Monats Februar iSrj.
Die für das Jahr i8n schuldigen Beyträge von dem bisher unbesteucrt gedi-ehent« Vermögen sind längstens W ultimo May 1813 nachzutragen und zu berichtigen.
b)'Denen unter den, Schatzungspflichtisten auf den Dörfern des Departements Frankfurt begriffenen Frankfurter Bürgern kommt das höchste Edikt vom i^n Februar $809 zu stattèn , nach welchem, wenn das von einem Büpger verschätzt werdende Ver-