MWkk Beylage zu No. 101, Freytag, -^ 4 December âr.
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Beschluß der Präfektur-Bekanntmachung , das ^inregistelrungs- und Stempel - Gest tz betreffend.
6) Befreyt vom Stempel sind:
*. ZablungS. Anweisungen für Dienstgeh,alte und Emolumente der öffentlichen Beamten und aller besoldeten Staats Diener;
b dergleichen- für Ersatz der für den öffentlichen Dienst von besagten Beamten gemachten Vorschüsse. ,
„) Die administrativen Behörden mögen ferner der gedruckten Formular»?« zu ihren Ausfertigungen sich bedienen, wenn sie solche-vor der Ausfüllung mitdemaußer- a'wvhnlichen Stempel haben versehen lassen.
8) Die Register und Ausfertigungen der Verwaltung der indirekten Steuern müssen auf gestempeltem Papier geschrieben werden, allem die Admstnstratio-r ist berechtig das hierzu bestimmte Papier gegeij eine Bescheinigung des General-Inspektors mit dem außergewöhnlichen Stempel in debet v ersehen zu lassen., Die Zahlung der Sten»- ve Gebühr"« von de.-. in jedem Vrercel.Jahre verbrauchtemBlattcrn darf nicht über den J.\g ersten Monats im folgenden Viertel-Jahre verzögert werden.
' 0) Die von den Postverwaltungen ausgestellten Scheine über angegebene Gelder imd andere Effekten zum Versenden, sollen auf gestempeltem Papiere ausgeftrtiged wki'den, Versendungen an M.iitmr-Personcn im Dienste und jene unter 5 st. Werths °U'9:£r^ Parthien verlangten Duplikate solcher Scheine müssen ebenfalls mit dem Hempel ^^^nigu^en sind jedoch nur dem Dimensions-Stempel unterworfen.
y §. 7-
Akten der Gemeinheiten und öffentlichen Anstalten.
Die'öffentlichen Anstalten mögen über ihre Verwaltungs-Geschäfte zweyerley mâr führen, eines für die innere Verwaltungs-Angelegenherten, worunter keine ?m ^ ?nstm te fremde Person intercssirt ist, das andere für die äußeren Verhältnisse, y " Ain und Dein des Instituts., Ersteres .st vordem Stempel de- fr »? allein es darf auch darin kein der E-nregistrltung umerworrener Akt emgetra- 21’ Das andere muß auf gestempeltem Papiere gerührt werden, und die da- ^^chriebenen Akten ffnd der E-nregistrirung unwrwomn.
^ SS; welche Lieft Verwaltungen unb JnstttM an ihre Einnehmer und Geschäfts!» ut-' über den innern Geschäftsgang und Rechnungssorm erlassen, sind ffempel- â ^NZEvMngen für die Gehalte der Beamte-, und des übrigen Dienstpersonals der Ansiwt stild vom Lst>. -Pk -^.^^ müssen mit dem Stempel versehe«'
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5) Ouhmngm über «r»«MML »Ä 6»' W'«« Wen SR.nisrer.nl. schützen der Communen oder
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