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MWkk Beylage zu No. 101, Freytag, -^ 4 December âr.

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Beschluß der Präfektur-Bekanntmachung , das ^inregistelrungs- und Stempel - Gest tz betreffend.

6) Befreyt vom Stempel sind:

*. ZablungS. Anweisungen für Dienstgeh,alte und Emolumente der öffentlichen Be­amten und aller besoldeten Staats Diener;

b dergleichen- für Ersatz der für den öffentlichen Dienst von besagten Beamten gemach­ten Vorschüsse. ,

) Die administrativen Behörden mögen ferner der gedruckten Formular»?« zu ihren Ausfertigungen sich bedienen, wenn sie solche-vor der Ausfüllung mitdemaußer- a'wvhnlichen Stempel haben versehen lassen.

8) Die Register und Ausfertigungen der Verwaltung der indirekten Steuern müs­sen auf gestempeltem Papier geschrieben werden, allem die Admstnstratio-r ist berech­tig das hierzu bestimmte Papier gegeij eine Bescheinigung des General-Inspektors mit dem außergewöhnlichen Stempel in debet v ersehen zu lassen., Die Zahlung der Sten»- ve Gebühr"« von de.-. in jedem Vrercel.Jahre verbrauchtemBlattcrn darf nicht über den J.\g ersten Monats im folgenden Viertel-Jahre verzögert werden.

' 0) Die von den Postverwaltungen ausgestellten Scheine über angegebene Gelder imd andere Effekten zum Versenden, sollen auf gestempeltem Papiere ausgeftrtiged wki'den, Versendungen an M.iitmr-Personcn im Dienste und jene unter 5 st. Werths °U'9:£r^ Parthien verlangten Duplikate solcher Scheine müssen ebenfalls mit dem Hempel ^^^nigu^en sind jedoch nur dem Dimensions-Stempel unterworfen.

y §. 7-

Akten der Gemeinheiten und öffentlichen Anstalten.

Die'öffentlichen Anstalten mögen über ihre Verwaltungs-Geschäfte zweyerley mâr führen, eines für die innere Verwaltungs-Angelegenherten, worunter keine ?m ^ ?nstm te fremde Person intercssirt ist, das andere für die äußeren Verhältnisse, y " Ain und Dein des Instituts., Ersteres .st vordem Stempel de- fr »? allein es darf auch darin kein der E-nregistrltung umerworrener Akt emgetra- 21 Das andere muß auf gestempeltem Papiere gerührt werden, und die da- ^^chriebenen Akten ffnd der E-nregistrirung unwrwomn.

^ SS; welche Lieft Verwaltungen unb JnstttM an ihre Einnehmer und Geschäfts!» ut-' über den innern Geschäftsgang und Rechnungssorm erlassen, sind ffempel- â ^NZEvMngen für die Gehalte der Beamte-, und des übrigen Dienst­personals der Ansiwt stild vom Lst>. -Pk -^.^^ müssen mit dem Stempel versehe«'

4) W İ⫠5 für «... dm In.

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5) Ouhmngm über «r»«MML »Ä 6»' W'«« Wen SR.nisrer.nl. schützen der Communen oder

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