Einzelbild herunterladen
 

GA S'^ zu N: K Freytag, den 13. November -8--.

Gr - ßhe r z o gthum Frank f tt r (

, ... .....-- -----

Abwbsenheits-ErNarung /

dcS-Iol). Christ. NoU.

Der Minister der Jusitz, der Polizey und des Inneru wacht zufolge Art. n8. des Gesetzbuches bekannt, daß bey demGroßhcrzoglichenStadt- und Landgericht zu Frankfurt,. nachfolgendes Eiste,intuiß erlassen worden sey:

Auf Borstellung und Bitte um Abwesenheits-Erklärung des Joh. Christian Noll der genannten Frauen, Anna Margaretha Muck, Anna Reichard, Catharina Elisabetha Loderhos und des Bierbrauermcisters Johann Nicolaus Reichard, mit Attl. No. I 4. de praea. 20. curr. ist decr.

1) Es wird nach producirten vorläufigen Bescheinigungen., tot gebetene Zeu­genverhör über bis Mtikel in Anl. No. 4. genehmigt, welchem durch die damit be­auftragte Commission annoch die Fragen f^t Art und Grund der Entfernung des Abwesenden, und über die Ursache seiner seitherigen angeblichen Verschollenheil beychfügen sind.

2) Werden die Vormünder des Abwesenden in der Eigenschaft als Güterverwal. ter bestätigt, auch angewiesen, der Curatel-Section, welcher Copia huj. decreti zu ertheilen ist , bis auf weiteres fernere Rechnung abzulegen.

Decr. in Pleno des Stadt- und Land-Gerichts den 29. Oktober 1812.

Hanau , den 7. November 1812,

Freyherr von Albini.

Bekanntmachung.

Nachdem der hiesige Handelsmann Heinrich Tabor am gten hujus mit einer Güter-- Abtreltungs Anzeige bey Gericht eingekommen und hierin der Concurs und gegenwär­tige Ladung erkannt worden; so werden alle diejenigen, welche rechtliche Anspriiche u. Forderungen an denselben zu haben vermeynen, vorgeladen, binnen Sechs Wochen, welche von unten gesetztem dato an, peremtorie anberaumt worden, vor Gericht in Selbsiperson oder durch einen hinlänglich bevollmächtigten Auwald zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtlich darzuthim, sich über das angebrachte Gesuch zu erklären, auch über die Priorität unter sich zu verfahren, oder zu gewärtigen, daß sie in dieser De- bitsache weiter nicht gehört, sondern von diesem Concurs ausgeschlossen und abgewie- sen werden sollen. Es soll auch hierin feine-fernere Ladung, als an hiesiger Gerichts­thüre, und zwar nur zu Anhörung des nach geschehener Reproduktion dieser Citation ergehenden Bescheides, erlassen werden. Frankfurt a. M., den u. Nov. 1812.

Appella-tiouö ; Gerichts , Lanzlcn.

Verordnung.

Sowohl &ur Einführtmg eines bessern Rechnungswesens bey der Inspektion der direkten Steuern dahier, als auch, um die arme und mittlere Klasse der Steuerpflich­tigen, durch Gestattumg zweyer Zahlungszieler zu erleichtern, ist zufolge Höchster Ent- schließung verordnet worden :

i) Die Schatzuugspflichtlgen überhaupt stnd berechtigt, ihre jährliche Schuldigkeit in zwe» Terminen abzutragen.

2) Die Zahlungstermine werden auf die Monate Ma» und Oktober jeden Jahre- festgesetzt.