Einzelbild herunterladen
 

W -Stylte zu Ns. 77. Samstag, den is. Sept. 1812.

- Groß herzogt hum Frankfurt.

Departement Fulda.

Präfectur-Bekanntmachung, dis Anordnung mehrerer Viehmärkte in dem Hauptorte Fulda betreffend.

Se. Königl. Hoheit der Großherzog/ haben tu r-rfügen geruht, daß in dem Haupt- â Fulda mehrere D^hmarkte mit beionderen Vortheilen und Freyheiten für die Ver­käufer sowohl, als die Kaufer, errichtet werden sollen. Für dieses laufende Jahr ist die Aiiiahldieser Viehmärkte auf zwey bestimmt, wovon der eine auf Michelstag dèn ^Scpt., der andere aber auf Aller-SeeleMag den 2. Nov. dieses Jahres, da- hjcr gehalten werden wird. Der hierzu nöthige Platz ist in dem, sogenannten Altenhofs, flächst dem Hinteren Schloßgebäude, und in dem äußern obern Schloßhofe, vordem ernannten Heerthore , bestimmt.

Mr möglichsten Beförderung dieser nützlichen Anstalt ist besonders verfügt worden:

1) Diese Viehmarkte sonnen mit allen Gattungen Rindviehs, sowohl mit Zucht- M Milchvieh, als auch mit^ schlachtbarem Rindviehe und Pferden bezogen werden.

2) Das auf diese Viehmärkte getriebene, oder von da zurückge.brachte Vieh ist pro» discrisch von allen herrschaftlichen Abgaben, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, . Mm-.tlich dem Zolle, Chaussee- Brücken- und Pfiaster-gclde im ganzen Departement völlig befreiet.

3) Der Sicherheit und des öffentlichen Glaubens wegen müssen zwar alle auf den Nichmärkten abgeschlossene Viehhändel in ein eigends dazu eingerichtetes Viehmarkts- Kzister eingetragen, und davon dem Verkäufer sowohl als Käufer auf Verlangen Aus- züge gegeben werden. Diese Registrirung und die Auszüge, welche letztere dre Stelle du Viehicheine vertreten, sind aber von aller Eiinègistrirunas- und Stempel-Abgabe fug, und unterliegen nur der sehr mäßigen Gebühr von 12 Kreuzern. Wenn die Con- tr^enten bey ihren ViehhandelS-Vet tragen besondere Bedingungen" fesifetzen, auf roel= s)è das ViehmarktS-Register nicht berechnet ist, oder wenn sich zwischen den Contra- henten, dis Viehhandels wegen, Streitigkeiten erheben; so werden diese zwar von der aufè m Märkte gegenwältigen Gerlchts-Perfon schleunigst ausgenommen und entschie­dn, es müssen aber in diesen beyden Fallen die gewöhnlichen Gerichts- Stempel- und Wio.gistni'rmgs.Gebühren bezahlet werden.

. 4) Sowohl für die Verkäufer als Kaufer, werden für jeden Markt fünf Prämien, m ganzen Betrag zu 50 fl. Bestimmt, nämlich:

s) dcmjcnigen, der das meiste verkaufbare Vieh, der Zahl nach, auf den Markt / bringtf eine Prämie von fünf G ulden ;

b) demjenigen, der das beste oder theuerste Stück auf dem Markte verkauft, u. zwar von dem theuersten Pferd eine Prämie von fünf Gulden,

von dem theuersten Stück Rindvieh eine Prämie von fünf Gulden ;

*) demjenigen, der das meiste Vieh, nach dem Verkaufspreise, auf dem Markte ver­kauft, eine Prämie von zehn Gulden;

demjenigen, welcher das beste oder theuerste Stück aufdem Markte kauft, und zwar vom theuersten Pferde eine Prämie von fünf Gulden,

von dem theuersten Stück Rindvieh eine Prämie von fünf Gulden;

ni'.en z welcher das meiste Vieh, nach dem Einkaufspreise, auf dem Markte kauft, eine Prämie von fünfzehn Gulden.