Ekße WWA Zu Ns. 74« SamDg, W- 5. Sept. 1812,
Bekanntmachung.
Nachdem der Testaments-E^ekutor der verstorbene» Hiesigen Sw»rm ^r-2 ^Ä entgegen dle hiesigen Handelsleute Gebrüder Achtes AndrÄ ,F?am S Wilhelm Eberhard Johannot, cm vormals an die hiesige Âdnbftm^K^ wr^L s Baett moâo an die V-rlassenschastsmasse der gedachten Marm ElrsadZcha Baertschuch^ ges zweyter Jnsatz-Lapttal von 23000 fl. Im 24 fl. Fuß nebst -linsèn beacht lind, da der Aufeiithaltsort der Beklagten unbekannt ist im K^nS^ 0 rm,g gebeten hat, diese auch erkannt worden
*"* und Handelsleute Gebrüder Achilles Aâs /Franz und WWâ C^rpatb Joharmot peremtone »orgefaben, binnen einer Frist vonSpchsWo wn lmtèn gesetztem Dato an, vor Gericht entweder selbst, oder durch h!nlanalich?A / ivalchchasl zu erlernen, aus hie angestcllte Jnsatz Klage zu antworten -nb r ? S W« den W October rg« verfallenen ÄSKÄSubS ß» « B Äâ« L ÄLW
'AppeUations ; Gerichts - Canzley.
Es ist schon mehrmalen angezeigt worden, daß ein großer Theil von Früchten in hiesiger Stadt und auf den dieselbe zunächst umgebenden Hyfen, ohne^ Zuziehung eines MwvrM Mitters auf das Gewicht verkauft werde; die mannichfaltige Art, wir da- diâ das Großherzogliche Aerarliim, in Hinsicht der an dasselbe zu entrichtenden Ren- teil ^'buhrch gefährdet werden kann, veranlaßte nun schon von Seiten der Großher- zogWii AcciL- unh Zoll-^nspection an alle Gutsbesitzer oder Pächter der im hiesigen Ltpaâent gelegenen Höfen und Meycreyen die Weisuug, daß keine Früchten, sie mögen auf das Maaß oder auf das Gewicht verkauft seyn, ohne Beyseyn eines ge-- KvoeiW^ Mitters abgefaßt werde.". dürfen. Es ist aber zugleich der Ober-Polizey- rehEbcy Besnmmuiig der Brodtag-cm âen so nothwendig, von sämtlichen Preißei« èrr in hiesiger Stadt und ihren nKchMn Umgebungen'verkauften Früchten genau un- m'nchtet zu seyn , um einen so wichtigen Gegenstand nichtmft unverläßnge und schwan- knide Voraussetzungen zu aründen.
Man hat diesemnach in dieser poliZeylichcn Hinsicht für zweckmäßig bestinden, zu verfügen^ daß keine Früchten ohne Untersdfieb / ob sie auf das Maaß oder Gewicht verkant sind, tu hiesiger Stadt unb, auf den dazu gehörigen nächst gelegenen Höfen an< èers, als in Beyseyn eines Mschwörnen Mitters abgefaßt werden, welcher sofort dre . Verkauspreiße in das gewöhnliche Mitter-Buch gehörig einzutragen, und nach der ein- stklührten Ordnung der gedachten LehörPe wöchentlich vorizulegen hat. Jeder Dawi- èkchandelnde hat sich selbst die Nachtheile beyzunressen, welche aus der Hinterlassung Liest Anordnung für thu entspringen. Damit sich aber Niemand mit Unwissenheit ent- huldigen könne, so wird ditto Verordnung öffentlich durch den Druck, und insbe- stAre durch die hiesige Nachricht bekannt gemacht.
Frankfurt den Losten August 1812. 7 _
'Greßherzogl. Ober- Polizey- Direktion.
, Alle diejenigen, welche an den unbedeutenden Nachlaß des in Oberrad verstorbenen -maligen Bedienten, Friedrich Wilhelm Müntz, aus Erfurt gebürtig , eine Forderung