Fünfte Beylage zu No. 75. Donnerstag, reu 3. Sept. 18A
Bekanntmachung.
P R O C L A M A
Die Gläubiger des hiesigen Burgers und Bierbrauermeisters Johann Jacob Br'^er,^ -âr am 24sten August b. I. mit einer Insolvenz-Anzeige bey Gericht eirrgekommen, Eden hiermit peremtorie-vorgeladcn, binnen drey Wochem, von untè gesetztem Dato .n hch unterzeichneter"Stelle selbst oder dkrch einen hinlänglich Bevollmächtigten zu er- ; schonen und ihre Ansprüche rechtSerforderlich darzuthun/ oder zu gewärtigen, da^ sie von diesem Coucurs ausgeschlossen und abgewirstu lverDeN sollen.
Frankfurt am Mapu, den 2ten Sept. 1812.
_ Appellanons -Gerichts - Can sey.
Die Gläubiger des Bierbrauermeisters Johann Jacob Dilger Haban sich Freytag rennen dieses/ Vormittags 10 u>r, vor der niederKseWn Deputation einzuftüden", um sich über die Wahl eines Massepcrweferö zu erklären / oder zu gewärtigen, daß dieser _ ex officio werde ernannt werden. Frankfurt a. M., den 2. Sept. 1812.
_________ AppellaeionS - Gerichts - Csnzley.
Dienstags den 8. d. M., Nachmittags um 3 Uhr, sollen die vor einigen MonateR «tu erbaute große hölzerne Wqaren-Remise« in dem sogenannten Kaiserhof auf der grsßm Beckenheimergasse an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden.
Frankfurt den 2ten Sept. 1812.
_______________ Großherzogl Bau Direttion.
In Gefolge hohen Ministerial-Rescripts vom 27^11 August 1812 wird das Publi- fum hierdurch von folgender nachträglicher Erläuterung der Iorstrügen-Ordnung vom röstc-l April dieses Jahrs in Kenntinst g-sctzt.
„Auf die von mehreren Behörden geschehene Anfrage:"
„Da der Articulus 58, der neuen Forstrügcn-Verordmmg dix Strafe nur bis „zum vierten Kall berühre, wie die folgenden Falle zu bestrafen seyen?
wird zufolge höchsten Jnscripts vom 26sten Juny lairfenden Jahrs besannt gemacht, daß der vierfache Geldansatz des tarifmäßigen Schadens-Betrags das maximum der Geld-Bestrafung für den vierten, so wie für alle weiters nachfolgende Falle gesetzlich auLmachcn soll, und daß in allen Fällen, wo kein Schaden in Ansatz gebracht ist, jederzeit einfache Bestrafung nach Inhalt des Tarifs statt zu finden chat, ohne daß deshalb Gradation platzgreiflich seyn sann.
Rückstchtlich Der zur Gradation geeignetes Forstfrevel hat die Eomvuticung von der Zeit des tonstitutionsmäßigen Vollzugs der höchsten Rügenverordnung / mithin vom ^trn July l. I. an zu geschehen, und sind somit bey Bestimmung und Anordnung des Strafgesetzes auf tue nach dem löten July l. J. betretenen Frevel die vor diesem Termin statt gehabten, des nämlichen Frevlers und seiner ^ausgenossinnen gar mckt zu at» tentiren noch weniger also in Zupechnung zu bringen. Frankfurt den 2. Sept. 1812. , Großherzogl. Oderfürst - Jnspectwri.
Meinen Gönnern und Freunden habe ich die Ehre hiermit anzuzeigen, daß die Jacht nach meiner Wirthschaft bey Offenbach alle Sonntage präcise um 2 U^t am Metz" Mhvr abfährt und Abends um 8 Uhr, je nachdem Die Tâge nun gbnehmen, früher retour geht. Ich empfehle mich zu geneigtem Zuspruch ergebenst.
K - / K a y ß e p.