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den hierdurch vorgeladÄi, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten 'kenamrtem stâ an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor Hiesigenl Gerichte in Sesbstper- son, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten/ zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtserforderlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu ver­fahren/ sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbei sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre, citirt, und im Aus- bieibungsfall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Eoncurs ausgeschlossen und abgewiesen werden sollen.

Signatum, Frankfurt am Mailt/ den iZten May 1812.

(US.) Appellations'- Gerichts r. Cauzley.

Die Schuldner des hiesigen Lebküchlers Hermann Paul werden hiermit von Ge­richtswegen und sub poena dupli angewiesen, ihre Zahlungen nur alt den verpflichte­ten Masse-Curator Dr. Büchner zu leisten. Frankfurt a. M., den aosten May 1812.

Appellativ ns - Gerichts = Tanzley»

Die Sorge für wohlgelegene und unschädliche Begräbnißstätten ist ein wichtiger Gegenstand der Gesundheirspolizey. Der katholische Kirchhof an der Bartholomaus- Kirche ist nicht allein seiner Lage nach/ fast mitten in der Stadt, voi) Wohnungen um­geben/ mithin ohne dre nöthige Einwürkung der Luft zur Begrabnißstatte nicht geeignet, sondern auch in Ansehung des verhältnismäßigen Raums selbsten, zu beschränket, so daß die Beerdigungen schon lange her nicht nach den allenthalben bestehenden polizey- lichen Vorschriften,' geschehen konnten, und die von der Nachbarschaft erhobenen Klagen, gerecht waren.

Da dieser schädliche Zustand nicht länger mehr bestehen darf, und die Errichtung eines allgemeinen Kirchhofs außerhalb der Stadt, in der gegenwärtigen Zeit gleichwohl sobald nicht ausgeführt werden kamst so wurde der am äußern Ende der Stadt gelegene, sehr geräumige Kirchhof nächst der Peterskirche, einstweilen für die allgemeine Bcgräbniß- üätte der sämtlichen christlichen Religionsverwandten nach vorgängig erforderlicher Ein- lheilung bestimmt, und wird daher verordnet:

i) Nach Ablauf dieses Monats dürfen keine Leichen mehr auf dem bisherigen katholischen Kirchhof an der Bartholomaus-Kirche begraben werden.

2) Während den ersten 3 Jahren, darf derselbe zu keinem andern Gebrauch be­stimmt werden, sondern ist in dem Zustand zu belassen, worin er sich gegen­wärtig befindet.

3) Mit dem ersten Juny d. J. werden die Leichen der sämtlichen christlichen Religionsverwandten auf dem Peterskirchhofe zur Erde gebracht.

4) Die Beysetzung geschieht in der Regel der Reihe nach.

Frankfurt am rosten May 1812.

Der Geheime Rath, Oberpolizey Director von Jßstein.

Die seit einigen Wochen hoch gestiegene Frucht- und Brydpreiße erfordern von Sei- ml oer Polizey eine anhaltende Aufmerksamkeit, um sowohl für das eigene Bedürfniß, auch für die dermalen täglich durchziehenden Truppen, mit einem hinlänglichen -orodvorrath versehen zu seyn.

Durch die bisher getroffene Vorkehrungen und Anordnungen, sind die in solchen ?^"mständen sogleich entstehenden oft zu ängstliche Besorgnisse wegen Mangel, wirk- lu) beseitigt,. und es wird an einer hinreichenden Bestellung der hiesigen Bäckerläden mit âod nicht fehlen. Sollte auch gegen Vermuthen, der Preiß der Früchten und des 'Stoys noch höher steigen, so sind die Mittel vorhanden, der ärmeren Klasse der Ein-