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sondern auch in Ansehung des verhattnißmäßigen Naums selbsten, jtt beschranket, so die Beerdigungen schon lange her nicht nach den allenthalben bestehenden polizey- ' licken Vorschriften, geschehen konnten, und die von der Nachbarschaft erhobenen Klagen, ^"^a^eser schädliche Zustand nicht langer mehr bestehen darf, und die Errichtung eines allaemeinen Kirchhofs außerhalb der Stadt, in der gegenwärtigen Zeit gleichwohl sobald nicht ausgeführt werden kann, so wurde der am äußern Ende der Stadt gelegene, sehr geräumige Kirchhof nächst der Peterskirche, einstweilen für die allgemeine Bearabniß- statte der sämtlichen christlichen Religionsverwandten nach vorgängig erforderlicher Em- theilung bestimmt, und wird daher verordnet:

1) Nach Ablauf dieses Monats dürfen keine Leichen mehr auf dem bisherigen katholischen Kirchhof an der Bartyvlomäus-Kirche begraben werden.

2) Während den ersten 3 Jahren, darf derselbe zu keinem aiidern Gebrauch be­stimmt werden, sondern ist in dem Zustand zu belassen, worin er sich gegen* wärtig befindet. „ , ,

3) Mit dem ersten Juny d. I. merken die Leichen der sämtlichen christlichen Religionsverwaiidten auf d-'m Peterskirchhofe zur Erde gebracht,

4) Die Beysetzung geschieht in der Regel der Reihe nach. Frankfurt am 2osten May 1812. .

Der Geheime Rath , Oberpolizey Director von Jßstem.

Der Mineralwasser-Verkauf in der Promenade vor dem Carlsthor an Personen, welche die Kur daselbst trinken, soll Mittwochs, den 2?sten dies. Mon., Vormittags um iiUhr, bey unterzeichneter Stelle anderweit auf mehrere Jahre vom 1. Juny d. J. an, an den Meistbietenden verpachtet werden. Die Bedingungen erfährt man bey der Versteigerung. Frankfurt, am i6ten May 1812.

Großherzogl. Rechen«.

Hananp^ ^11 t*1 efr6 9)lona16 hat man in dem sogenannten Rechneygraben ohnfern dem ^"^ Körper eines todten Kindes weiblichen Geschlechts erhoben. Sanaen, ^^ ^^^""s entblößt und bereits so sehr in Faulniß überge- Bezeichnung unmöglich wird; nur so viel laßt sich aus der sschkbaren Spuren von Nageln und einer unterbundenen dcm ST Elgern, daß das Kind neu geboren und vollkommen ausgetragen sey. Nach im Wasser gelegen";"haben" ^^"^"'^ $u schließen, scheint dasselbe beyläufig 2 Monate

Behörde fordert^ einen jeden, welcher von dieser Thar einige nebst T^e ohnverweilt mitzutheilen, und sichert demselben lernes Namens, eine Belohnung von fl. 30 zu. ütanksurt, am löten May 1812.

.— _______________________Großherzogliche Ober - Polizen r Dkrection.

teti bH'^fn^ SBocben ^od) gestiegene Frucht- und Brodpreiße erfordern von Sei- 6(6 aiick hi,11!! anhaltende Ausmerksamkeit, um sowohl für das eigene Bedürfniß, Brodvorrach vèrschen^i^ durchziehenden Truppen, mit einem hinlänglichen ätitum ftAnhpnesT$^ getroffene Vorkehrungen und Anordnungen, sind die in"solchen liet) beieitiar entstehenden oft zu ängstliche Besorgnisse wegen Mangel, wrrk-

érpb nirfâ TT c6 ân einer hinreichenden Bestellung der hiesigen Bäckerladen mit Sollte auch gegen Vermuthen, der Prerß der Früchten und des