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Frankfurter

Intelligenz * B l a t t,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^»«m«^

ausgegeben wird.) ^.-Lâ^A-^-

Ro. 42. Dienstag, den 19. May 1812. ^^n^mv^^

Ugemeiue Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

Zu der Debit- und Concurs-Sache des hiesigen Burgers und Tuchbereitermeisters Johann Maximilian Burck, ist terminus ad liquidandum coram Commissione auf Mittwochen den avsten May 1812 , Vormittags ^^ Uhr angefetzt, vor welcher die Creditoren des Gemeinschuldners, zu Vermeidung des in devEdictal-Ladung angedro- hetm Präjudizes, zu erscheinen hierdurch vorgeladen werden.

Signatum, Frankfurt den Isten May 1812.

Appellations; Gerichts - Canzley.

Die Schuldner des verstorbenen hiesigen Burgers und Buchhändlers Friedrich Da­vid Sßlinger, werden hiermit von Gerichtswegen und sub poena dupli angewiesen, ihre Zahlungen nur an die verpflichteten Masse-Ourmore«, den Advocatum Drem, Büchner mit) den hiesigen Handelsmann Johann Georg Wilhelm Schafer zu leisten.

Frankfurt a. M.,den rgsten April 1812,

Appellatkons # Gerichts - Canzley.

In der Debitsache des hiesigen Burgers und Sattlermeisters Johannes Dick ist terminus ad liquidandum et de prroritatecertandum coram Commissione auf Freytag

22sten May 1812, Vormittags 10 Uhr anberaumt, vor welcher die Creditores t>c5 Gemeinschuldners, zu Vermeidung des in der Edictal-Ladung angedroheten Präjudizes, lv erscheinen, hierdurch vorgeladen werden. Signatum Frankfurt den r. May 1812, Appesiations ; Gerichts ; Canzley.

Da die Reihe des Hiebes den vergangenen Winter, unter andern auch den Buch­wald bei der obern Schweinsteige, an dem sogenannten Stumpfbrunnen in dem Wart- I M traf; so erfordert die Nachzucht des jungen Waldes Schutz gegen alles, wasdem- E nachtheilig werden kann. Es können daher die daselbst öfter statt gehabten, klei- e 'M Gelage und Zusammenkünfte nicht mehr gestattet werden, und unterzeichnete Stelle I >>l verbunden, jeden Uebertretungsfall, nach denen zur Schonung des Waldes bestehen- Gesetzen zu ahnden. Uebrigens findet sich zu solchen kleinen Parthien, die schönste f ^chgenheit indem beliebten Wäldchen zwischen dem Oberforsthause und dem Sand- I ohne daselbst mehr Aufwand, alS an der hierdurch untersagten Stelle, machen i" muffen. Frankfurt den r4tett May 1812.

Großherzogl. Oberforst-Jnspectimr.