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Art. 7. 1) Dn- G^.yt-alkasse zieht denfenigen Judividmn, welche ihre Besyldung oder Pension au6 derselben beziehen, jene 5 pCt. ab/ und ertheilt dar­über die nöthige Quittungen.

2) Eben so die unmittelbare geistliche Güter-Administration und

3; die dahier bestehende Kasse der Civiltiste Seiner Königlichen Hoheit, welche beide b-hteren sodann den Betrag an die Dcpartcmentstaste da­hier abliefern.

4) Alle übrige entrichten ihre Beyträge unmittelbar an die Gencralkass'.

Art. 8. Die zu diesem Schilfe ju fassende Declarationen müssen sowohl den Geld- als Natural-Betrag der Aejoldung oder. Pension nach Vorschrift §. 17. u. ich der all­gemeinen Instruction so w.e die ÄèâeütiM nach §. 19. enthalien, nämlich :

Die Wohnuitgeit werden gewUènhaft, die Naturalien nach einem zehnjährigen DurchschiNllSpreis und die Accidentieu rach Pflicht in Anschlag gebracht. .

Die Falsionen werden ben derjenigen Kasse eingereicht, w<Mn Die gelber bezahlt oder resp, bey welcher der Abzug gemacht wird.

Art. 9. Die Zahlung?- Te> mim sind bi# Iulius- und Oktober - Quartale, in welchem sowohl die Abzüge als mW) die Entrichtung erfolgen muh ? bis zum 15. Ociob. des laufenden Jahrs sind die Rechnungen zu schlrepen. ,r

Art. 10. In allen übrigen, durch gegenwartigH der Totalität der Stadt Frarb fmi anpassende, Verordnung, mehr abgeanberten Puncten ist ld re allgemeine In- frruttion süss Er Hebung des Quartprocents an Vermögenssteuer entscheidendes Gesek-

Art. ii. Wenn jlch aus ber nach Lit. IV. §, 36» ber allMwinen Instruction, ge­führt werden sollenden Hanpt-R.chnung ein Uederschuß, welcher nicht zu dem auper- ordcntlichcn Bedürfniß erforderlich seyn tollte, ergeben würde, so wird derselbe unc solche Vcstimmung erhalten, welche der Gejamtheu des Großherzogthums oder dentin- zclncn Departements zuträglich sind, nach dem Lcrhallpiß ihrer Beytrage.

Frankfurt ben ijten April 1812.

v. Benze!- Stern an.

^^^ÄEÄ^ Burgers und Handelsmanns, Paul

Momag den 27h.cn ?r!Or,tale certandum, Te. minus, auf an^cpm unb vorberaumt. Sc ~' ^^rmittagK 10 Uhr, coram Commüsicoe, Genre!Schuldners, vor bersen^n m(n ^imn^ ländliche Creditores des verstorVcncu ter Ladung angcdroheten PräjuL-^s ^nzley, bey Vermeidung veS in

7---------- . ÄppeâaliciiS - Gerichts - Wamsen, .

^^ir^iehto verkauft w-lchen Ift Wattforst eine Part hie Buchepfcheit-elj an Tag Morgens um neun Uhr auf bL p L W die Kauflustige an oben -Merktcm ------------------------ Großh-rz^, . Ob-rftrst - JnsMio».

Die Vormünder und Kuratoren, welche Rechnungen abzu legen hâben - ^ ^âtk im Rückstand find, werden hiermit erinnert, solche binnen r^ -âgcn e£w^itte tinzureichen, als sie sonst ohne weitere Mahnung sogleich durch ou y " Strsf-Aetssugungen dazu angchaltcn werden sollen.

Frankfurt den i7ten April 1812.

Curatel r Sektion.