(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^^-^^, ausgegeben wird )
' No. ar. Freytag, den 13. März 1812. ^EV^
Mgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs-' und J^Azbehsrden des Departements Frankfurt.
Verschiedene ältere und neuere Polizey-Verördnungen verpflichten die hiesigen Einwohner zur Anzeige der bey ihnen logierenden Fremden, ohne Unterschied auf Stand und, Verhältnisse. Man hat indessen wahrgenommen, daß diese Anzeige öfters aus der urWgrundeten Meinung unterlassen worden ist, weil man glaubte, sie ftp nicht nöthig in dem Falle, wenn der.Fremde in dem Dienst oder-in einem sonstigen Verhältniß mit einem hiesigen Einwohner steht, und bey ihm im Hause dis- Wohnung ge- nleßt. ES erglevt sich aus der Natur der Sache und aus dem, jenen Verordnungen
Grunde l egenden Zwecke der öffentlichen Sicherheit, daß kein Fremder der Kennt- mp der chol-zey-Behorde entzogen werden dürfe, und es fordert dieses oft das eigene ^nteresie dreier ^dwiduen. Damit nun das in Hinsicht der Fremden bestehende Re- wb^ert^ erhalte, die man sich zu erreichen vorgesetzt hat, so
r) Jeder Einwohner und Familienvater, der einen Fremden, der nicht als ein ge- woh mich er Dienstbote zu betrachten ist (in welchem Falle die Vorschriften der Ge- Ilnde-Ordnung eMreten) bèy sich auf — oder in Dienst nimmt, ftp es als Schrei- ver, Hausverwalter, Hofmeister, Buchhalter, Handlungödiener, Handlungs- lehrlrng und Gehulse, oder auf ähnliche Art, ist verpflichtet, innerhalb 24 Stunden bey der Ober-Pol'zey-Direktion davon die Anzeige zu machen.
^â". m Kondition tretende Fremde ist verbunden, sich alsbald bey der
^ber-4ol«zey-Drrckt:on um einen Aufenthaltsschein zu melden, zu welchen» Ende er leinen paß vorzuzeigen, und gegen einen Emofang-Schein abzuliefern hat, und i-n^^ wm kein Einwohner langer als 24 Stunden Aufenthalt geben, ohne sich w^ ""d die besondere Erlaubniß zum hiesigen Aufenthalt vor» zergen zu lasten /
^â zufolge müssen
} ^^^^^^ ^ier fremde Individuen, die sich bisher schon hier aufgehal-
>veil b» ^"Ä ^U.C 3ciLum einen Aufenthalts-Schein sich gemeldet zu haben, ihres sestanden, wegen der Wohnung in dem Hause der keinen nöthig zu haben, binnen 8 Tagen aus ,i».«iMfi?ffi;'te ÜL-Ll"«"»« d« w««*» »W’ i<8iwi«n. ^fcÄte t°r W«e> welcher nach Ablauf dieses Termins, einen
s - m eurer der oben angeführten Eigenschaften, oder auch aus andere