(«I<H auf dem il-imn HikftGân I" 77 Dienstag- und ZrwtagS
auègegeben wird.) g
ÉWII^ den io, März 1812.
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Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachângen der Verwaltungs und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Wer an die geringe Verlassenschaft des verstorbenen Burgers und Peruckenmacher- Meisters Franz Xâoerius Kolepp, einen.rechtlichen Anspruch £u machen hat, der melde fkf) innerhalb 4 Wochen von unten gesetztem Dato an, in unterzeichneter Canzley, oder gewärtige , daß er von der Veriassenschaftsulaffe ausgeschlossen / Und selbige an die sich bereits dargestellten Creduoren werde verabfolgt werden.
Frankfurt am Mapn, den 6ten Febr. 1812.
Stad ft und Land - Gerichts - Canzloy.
Verordnung.
Sowohl zur Einführung eines bessern. Rechnungswesens, bey der Jns§ection der directen Steuern dahier, als auch um die arme und^mittlere Klasse der Steuerpflichtigen, durch Gestattung zweyer ZahluNgssteler zu crlctdytmij ist zufolge 'Höchster Ent- jdtiicpung verordnet idorden:
^.Diè Schatzungspflichtigen überhaupt sind berechtigt, ihre jährliche Schuldigkeit, in zwey Terminen abzutragew.
2) Die Zahlungs-Termine werden auf die Monate Ma» und Octobs-r jeden Jahres festgesetzt. ,
3) D.cfem uifolge haben alle diejenigen, derm jähriger Zahlungstermin sich mit dem Monat Juny des lausenden Jahres endigt, im Monat May dieses Jahres den ganzen verflossenen Jahrbetrag, und sodann im Oktober wieder die Hälfte der neu beginnenden Jahrcsschuldigkeit, abzuführen, diejenigen aber, deren Termin, sich mit letztem Dec. endigt, haben im Lauft des Monats Man die erste und in dem Lause des Monats October die zweyte Hälfte ihrer Schuldigkeit zu entrichten. pedcm Scha^ln^spfliâigen bleibt es jedoch auch künftig unbenommen, in dem d.sta», beyde Jahres-Terminen zugleich und aufeinmal zu entrichten. u ^^fWäcnz die es betrifft, zur Nachachtung und Befolgung anmit be- rainit gemacht wird. Frankfurt den 28sten Febr. 1812.
_.., Großherzogl. I-tspection der directen Steuern.
Bekanntmachung.
^W be5 verstorbenen GerichtSschöffen und kowemvirths Johann ; beo. dahier, eine rechtliche Forderung zu haben vermeinet, wird an-