(welches auf dem kleinen Hir/chgraben F 77 Dienstags und Frevtags ' ausgegeben wird.)
ew sw* , »*«»«• °»-- »»«"■Ä? ^»âmt» und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Wer -» «, gelingt V-rl-ffenschaft des «:st^™n mnsterè Franz Xamnu§Ä°lepp, einen rechtlich,» An,p>uch i n^^ sich innerhalb 4 Wochen von unten geMm gewärtige, daß er von der Verlasse nschaftLmaO auvgeschlossen, und ftlbW an are pcy bereits dargeHetltcn Creduoren werde verabfolgt werden,
Frankfurt am Mayn, den 6ten Febr. 1812.
^W"^ ' x ' Sradtr und Land - Gerichts - Canzley.
Verschiedene altere und neuere Pol-zey-Verordnungen verpflichten die, hiesigen Einwohner zur An^ige der bey ihnen logierenden Fremden, ohne Unterschied auf Stand und Verhältnisse. Man hat indessen wahrgenommen, dass diese Anzeige öfters aus der ungegründeten Meinung unterlassen worden ist, weil man glaubte, sie sey nicht nöthig in dem Falle, wenn der Fremde in dem Dienst oder in e.nem sonstigen Verhältniß mit einem hiesigen Einwohner steht, und bey ihm im Hause die Wohnung genießt^ Es ergiebt sich aus der Natur der Sache und aus dem, jenen Verordnungen zum Grunde liegenden Zwecke der öffentlichen Sicherheit, daß kein Fremder der Kennte niß der Polizey-Behorde entzogen werden dürfe, und es fordert dieses oft das eigene Interesse d-eser Individuen. Damit nun das in Hinsicht der Fremden bestehende Re- Elativ diejenige Vollkommenheit erhalte, die man sich zu erreichen vorgefetzt hat, so wird hiermit verordnet :
i) Jeder Einwohner und Familienvater, der einen Fremden, der nicht als ein ge- wWnlicher Dienstbote zu betrachten ist (in welchem Falle die Vorschriften der Gesinde-Ordnung eintreten) bey sich auf — oder in Dienst nimmt, fen es als Schrei-
^auZverwâr , Hofmeister, Buchhalter, Handlungsdiener, Handlungs- "yrlmg und Gehülfe, oder auf ähnliche Art., ist vervflichtct, innerhalb 24 ^lun-
Der Ober-Polizey-Direktion davon die Anzeige zu machen.
*HE '" Dienst oder Cöudition tretende Fremde ist verbunden, sich alsbald beyder um einen Aufenthattsschein zu melden, zu welchem Ende
' ^ &?" ^. vorruzeigen, und gegen einen Empfang-Schein abzulie ern hat, und £''^ lern Einwohner länger als 24 Stunden Aufenthalt geren, oyne sich
seigcV'^ und die besondere Erlaubniß zum hiesigen Ausemyalt vor-