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(welches auf dem kleine» Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

^°- 6 Dienstag, den 21. Januar 1812.

4 gemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Frankfurt, -

Großherzogthum Frankfurt.

Der Minister der Justitz , der Polizey und des Innern.

Macht zufolge Art. n8. des Gesetzbuches bekannt, daß bey dem großherzoglrchen Stadt- und Landgerichte zu Frankfurt nachfolgendes Erkenntniß erlassen worden sey:

In Wochen der Ehegattin des Bürger-Capitains Philipp Jacob Claus, Johan- netta Elisabetha Dorothea, geborne Muller Jmvlorantin «- deren abwesenden Bru­der Alexander Heinrich Christian Jacob Müller, Jmploratcn, betreffend Abwe- ftnheLtèerklarung dieses letzter» ist die rechtliche Verfügung :

Ta 1) die Jmplorantin durch die unter der Vollmacht Anlage L zurJmplora- rion deps. 7.2. Dec. d. J. gesetzte Unterschrift ihres Ehemannes, als ehelichen Bei)- KanLes hirstangllch nach Vorschrift Art. 215. des O. N- 0« dreier Sache autorchrt erscheinet; da

2) aus den in Canzleyhandschrift producirten Dekreten des chchimgen Schös- fenrachö 24. Inj,. 1762, 2 4. Sept. 1796 und io. Dec. 1803 %iLA und C. zur Jm- ploration deps, 12. Dec. d. J. hervorgcht, mcht nur , daß Jmplorat schon seit 17.82 von Seiten des Schöffenraths,, als ein Verschollener anerkannt worden sey, sondern auch bc^Dr. Georg Ludwig Schiller zum Curator des abwesenden und vcr- fd)o((en?n Jmploratcn ernannt worden sey, in welcher Eigenschaft Oft Debitier auch in Beziehung auf Art. 113. des C. N. Hierdurch bestattigt wird; da jedoch

K im Art. 116. des C. N. bestimmt verordnet ist, daß, um die Abwesenheit außer Zweifel zu setzen, das Gericht nach erfolgter Production der nöthigen Akten­stücke und Documente, verordnen mu)K/ daß sowohl im Arrondissenrnrt des Wohn­sitzes als im Arrondissement des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn bcpde getrennt sind, die Sache durch Zeuqenverhör erörtert werde; auch Art. H9- verordnet, dap das Urtheil, durch das Jemand für abwesend èrkiärt wird, nicht eher gesprochen werden dürfe, als ein Jahr nach Eröffnung des Urtheils', sss welchem aus ein Zcugcnverhvr erkannt worden ist; da _ ~

4) in dem Exhibito des implorantischen ^ln walds deps 12. Dec. d. y. Die be­stimmte Erklärung liegt, daß man von Dein Aufenthalte, Leben oder Tod des Ab­wesenden seit seiner Verschwuchung nichts mehr hörte, sonach nur von einem da-