(welches auf dem kleine» Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)
^°- 6 Dienstag, den 21. Januar 1812.
4 gemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Frankfurt, -
Großherzogthum Frankfurt.
Der Minister der Justitz , der Polizey und des Innern.
Macht zufolge Art. n8. des Gesetzbuches bekannt, daß bey dem großherzoglrchen Stadt- und Landgerichte zu Frankfurt nachfolgendes Erkenntniß erlassen worden sey:
In Wochen der Ehegattin des Bürger-Capitains Philipp Jacob Claus, Johan- netta Elisabetha Dorothea, geborne Muller Jmvlorantin «- deren abwesenden Bruder Alexander Heinrich Christian Jacob Müller, Jmploratcn, betreffend Abwe- ftnheLtèerklarung dieses letzter» ist die rechtliche Verfügung :
Ta 1) die Jmplorantin durch die unter der Vollmacht Anlage L zurJmplora- rion deps. 7.2. Dec. d. J. gesetzte Unterschrift ihres Ehemannes, als ehelichen Bei)- KanLes hirstangllch nach Vorschrift Art. 215. des O. N- 0« dreier Sache autorchrt erscheinet; da
2) aus den in Canzleyhandschrift producirten Dekreten des chchimgen Schös- fenrachö 24. Inj,. 1762, 2 4. Sept. 1796 und io. Dec. 1803 %iLA und C. zur Jm- ploration deps, 12. Dec. d. J. hervorgcht, mcht nur , daß Jmplorat schon seit 17.82 von Seiten des Schöffenraths,, als ein Verschollener anerkannt worden sey, sondern auch bc^Dr. Georg Ludwig Schiller zum Curator des abwesenden und vcr- fd)o((en?n Jmploratcn ernannt worden sey, in welcher Eigenschaft Oft Debitier auch in Beziehung auf Art. 113. des C. N. Hierdurch bestattigt wird; da jedoch
K im Art. 116. des C. N. bestimmt verordnet ist, daß, um die Abwesenheit außer Zweifel zu setzen, das Gericht nach erfolgter Production der nöthigen Aktenstücke und Documente, verordnen mu)K/ daß sowohl im Arrondissenrnrt des Wohnsitzes als im Arrondissement des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn bcpde getrennt sind, die Sache durch Zeuqenverhör erörtert werde; auch Art. H9- verordnet, dap das Urtheil, durch das Jemand für abwesend èrkiärt wird, nicht eher gesprochen werden dürfe, als ein Jahr nach Eröffnung des Urtheils', sss welchem aus ein Zcugcnverhvr erkannt worden ist; da _ ~
4) in dem Exhibito des implorantischen ^ln walds deps 12. Dec. d. y. Die bestimmte Erklärung liegt, daß man von Dein Aufenthalte, Leben oder Tod des Abwesenden seit seiner Verschwuchung nichts mehr hörte, sonach nur von einem da-