(welches auf dem kleinen Hirschstraben F 77 Dienstags und Feeytags ^^'^ ausgegeberi wnd.)
--------------- ---'—^«ftor.^x ■ ?js<. )f4w^^<^.>^-^U»!*n«^^ ------------ ' 1 ■" "" ---- Allgemeine Beschlusse, Verfügungen oder Bekanntmachungru der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Fpank^urt.
Es ist zur Anzeige gekommen/ daß in vielen Häusern die Magde die Unvorsichtigkeit begeben, in die CaküW eine Menge klein gemachtes Holz zum Einheizen auf einmal zrnamnren tu tragen, und davon einen Theil sogar rn die Ofenlöcher und Röhren zu stecken, damit so!ches besser austrocknen solle.
. Da nun hierdurch, wenn Kohlen oder Funken unter das Holz gerathen, und sich solches, wie durch den daselbst gewöhnlichen Luftzug leicht geschehen kann, entzündet, die Gefahr entsteht/ den Schornstein und das ganze Haus in Brand zu fetzen, dergleichen Falle sich auch schon mehrere ereignet haben: so werden hiermit alle Hausvater ernmert und aufgefordert, auf ihr Gesinde fleißige Aufsicht zu halten, daß eine solche gejührlime linordnung / welche man dadurch, daß das kleine Holz außerhalb des Ca- mins in Korben in niäßigem Vorrath auGyvahrt wird, am besten vorbcugt, nicht mehr statt finde, auch in allen übrigen Stücken mit Feuer und Lickck sorgfältig umge- gangen, besondtt-s auch daß die Asche in bedeckten Töpfen an ungefährlichen Orten, nicht aber auf die Böden unter das Dach verwahrt werde.
Sollten sich Unvorsichtigkeiten.und Nachlaßigkeicen von der einen oder der andern E w der Folge entdecken, so wird man, wenn gleich noch kein Unglück daher entstanden, von unterzogenen Behörde wegen sieh an die Hausvater zunächst halten und Gruber zur Verantwortung"«^ Strafe ziehen, besonders aber das unvorsichtige Gelinde / welches in jedem Hause von seiner Dienstherrschaft deshalbcn zu verwarnen mit Ge-sangnißstrafe belegen. Frankfurt den 6. Jänner 18.12.
Der Geheimerm!) Ober - Porizey-Director von Jßstein.
5 Da zufolge bestehender Verordnung, im hiesigen Departement, weder in Caffee- und Wirths- noch in Privathäusern mit ungestempelten Karren gespült werden oan , und nicht stur der, in dessen Haus oder Wohnung mit ungestempelten Karten ge-
1 'Gfdern auch jeder Spielende in eine Strafe von zehen Gulden für je- , „ r ?r. ^"Mst"Upelter Karten (wovon der Angeber den dritten Theil erhalt) verfal- solches hiermit in Erinnerung gebracht, damit man nicht in die un- versetzt wird, Nachsüchungen zu veranstalten, und gegen
I Defraudanten mtt pfl-chtmaßiger Strenge zu verfahren.
Frankfurt den 2. Januar 1812.
Großherzogl. Frankf. Accis-Jnspection.