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(welches auf dem kleinen Hirschstraben F 77 Dienstags und Feeytags ^^'^ ausgegeberi wnd.)

--------------- ---'^«ftor.^x ?js<. )f4w^^<^.>^-^U»!*n«^^ ------------ ' 1" "" ---- Allgemeine Beschlusse, Verfügungen oder Bekanntmachungru der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Fpank^urt.

Es ist zur Anzeige gekommen/ daß in vielen Häusern die Magde die Unvorsich­tigkeit begeben, in die CaküW eine Menge klein gemachtes Holz zum Einheizen auf einmal zrnamnren tu tragen, und davon einen Theil sogar rn die Ofenlöcher und Röh­ren zu stecken, damit so!ches besser austrocknen solle.

. Da nun hierdurch, wenn Kohlen oder Funken unter das Holz gerathen, und sich solches, wie durch den daselbst gewöhnlichen Luftzug leicht geschehen kann, entzündet, die Gefahr entsteht/ den Schornstein und das ganze Haus in Brand zu fetzen, der­gleichen Falle sich auch schon mehrere ereignet haben: so werden hiermit alle Hausvater ernmert und aufgefordert, auf ihr Gesinde fleißige Aufsicht zu halten, daß eine solche gejührlime linordnung / welche man dadurch, daß das kleine Holz außerhalb des Ca- mins in Korben in niäßigem Vorrath auGyvahrt wird, am besten vorbcugt, nicht mehr statt finde, auch in allen übrigen Stücken mit Feuer und Lickck sorgfältig umge- gangen, besondtt-s auch daß die Asche in bedeckten Töpfen an ungefährlichen Orten, nicht aber auf die Böden unter das Dach verwahrt werde.

Sollten sich Unvorsichtigkeiten.und Nachlaßigkeicen von der einen oder der andern E w der Folge entdecken, so wird man, wenn gleich noch kein Unglück daher ent­standen, von unterzogenen Behörde wegen sieh an die Hausvater zunächst halten und Gruber zur Verantwortung"«^ Strafe ziehen, besonders aber das unvorsichtige Gelinde / welches in jedem Hause von seiner Dienstherrschaft deshalbcn zu verwarnen mit Ge-sangnißstrafe belegen. Frankfurt den 6. Jänner 18.12.

Der Geheimerm!) Ober - Porizey-Director von Jßstein.

5 Da zufolge bestehender Verordnung, im hiesigen Departement, weder in Caffee- und Wirths- noch in Privathäusern mit ungestempelten Karren gespült werden oan , und nicht stur der, in dessen Haus oder Wohnung mit ungestempelten Karten ge-

1 'Gfdern auch jeder Spielende in eine Strafe von zehen Gulden für je- , r ?r. ^"Mst"Upelter Karten (wovon der Angeber den dritten Theil erhalt) verfal- solches hiermit in Erinnerung gebracht, damit man nicht in die un- versetzt wird, Nachsüchungen zu veranstalten, und gegen

I Defraudanten mtt pfl-chtmaßiger Strenge zu verfahren.

Frankfurt den 2. Januar 1812.

Großherzogl. Frankf. Accis-Jnspection.