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Frankfurter

Inte II tgenz - Bl a 11,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

No. 2. Dienstag, den 7. Januar 1812.

M^m-in- B-sMss-, Beifügungen °d°° ""*&* Benvahung«,- 9 und Justizbehörden des Departements F.antsurt.

No. 2. Frankfurt, den 2ten Januar 1812.

des Hauptregisters.

Sroßherzogthum Frankfurt.

M a. i r i e Frankfurt.

Vorladung der Conscrip-

tivuSf'fii-chtigen.

Zur Aufstellrmg der Militair-Conscriptiousliste des JahrL 18 ^werden alle und jede hiesiger Burger / Beysassen und anderer hiesigen Unterthanen oder Schutzverwandten Söhne/ die im Jahr 1792 es seye dahier oder âusivarts geboren sind/ ohne Unterschied des Standes / Ranges oder Würde und ohite Unterschied der Religion andurch vorgela- den/ nächsten Mittwoch und Donnerstag den 8ten und 9ten Januar in den Stunden von 9 bis 12 Uhr des Vormittags und 2 bisJ Ulw des Nachmittags auf der Mairie in Selbst« person zu erscheinen und sich in die Liste einschreiben zu lassen. In Aiisehung der Abwe­senden haben sich deren Eltern/, Vormünder oder wenn solche nickst vorhanden sind/ ihre nächsten Anverwandten zu der angegebenen Zeit einzufinden lind über das was von ihnen zu vernehmen verlangt werden wird / gehörige Rede lind Auskunft zu geben./^Diejeni­gen/ die diesem nicht nadibmmciiv haben sich die nachtheiligen Folgen / die sie dadurch treffen werden / selbst zuzuschreiben. ' .

Der Dwektorialrach und Maire der Stadt Frankfurt,.

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-C's ist dahier ein Kopfkissen angehalten worden. Der sich dazu legitimirende Ei­genthümer kann solches bey unterzeichneter Behörde zurück erhalten. Frankfurt den 27. December 1811.

Großherzogliche Ober; Polizey r Directiom

Um den Unglücksfällen vorzubeugen, die bey tiefliegendem Schnee auf der'Straße durch das Fahren der Wagen und Kutschen entstehen können/ wird hiermit folgendes verordnet.

i) das schnelle Fahren ist/ wie zu jeder Zeit, so auch besonders / wenn Schnee liegt/ verboten / und es ist icder verpflichtet, seine Wagen- oder Kulschenpferde mit Schel­len zu behangen.