Frankfurter Intelligenz * Blatt, (welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)
. i. Freytag/ den 3. Januar 1812.
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Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Durch den Artikel 29. der zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit unter dem ylen Qctobcr d. I. bekannt gemachten höchsten Verordnung ist die EinfiKrung der Wan- derbücher statt der bisher im Gebrauch g^vcsenen Kundschaften in dem ganzen Umfang des Großherzogthums Frankfurt befohlen.
Der Unterzeichnete mit der Ausführung dieser höchsten Anordnung in dem Departement Ft-guksurr beauftragt/ verordnet daher:
ick ^iit dem ersten Jänner 1812 nimmt die Einführung der Wanderbücher in hiesiger Stadt ihren Anfang / und von diesem Tage an, dürfen keine Kundschaften mehr ausgegeben werden; — daher ist den Geschwornen und Meistern eines jeden Handwerks von die sm Tage azr bey Strafe verboten, irgend einem aus Arbeit oder auf die Wanderschaft gehenden Gesellen, eine Kundschaft auszufertigem
2) Die bey den Geschwornen etwa noch vorräthigen Kundschaften sind von Vensel- ben alsbald an die Ober-Pelizey-Direction abzuliefern.
3) Jeder Handwerksgeselle, er seye ein Eingeborner oder Ausländer, welcher hier ' in Arbeit gestanden, und weggeht, empfangt bey seinem Austritt ein Wanderbuch , wofür derselbe mit Einschluß her Auöfertrgungs-und S- mpelgebühr go kr. zu entrichten hat.
4) War der Gesell bey seiner Ankunft dahier und bey seinem Eintritt in die Arbeit, schön mit einem ordentlichen — von der Obrigkeit legüllsirten Wanderbuch versehen, und hatte er solches bey dem Geschwornen des Handwerks anfänglich hinterlegt, so bedarf er keines Neuen, sondern es wird ihm beym Weggehen, das Nöthige darin bemerkt lind bescheinigt werden.
•5 ) Der Handwerksgesell , welcher aus Arbeit tritt, und von hier wcggeht, erbalt wie bisher einen Schein des Meisters, worauf er seine, bey dem Geschwornen b^m Arbeits-Eintritt hinterlegte Kundschaft oder das Wanderbuch zurück 'empfängt. Der Meister erscheint mit ihm auf der Ober-Polizey-Direction, schreibt in Gegenwart des ^olrzcy-Bcamren in das bereits besitzende oder neu erhaltene Wanderbuch ein, wie lange der Weitlie bey ihm gen beitet, und wie sich derselbe wahrend dem betragen hat, welches Zeugnis ftdann von r Ober-Poii;ey-D:rection legahstrt wird.
Die bisher bea den Handwerken und Zünften bereits bestandene und von den zeitlichen Gesch warnen gèsührte Gefellen-Bücher, sollen künftig als wesentlich nützlich und norhwdndig beybehalecu werden, nur sind solche zweckmäßig ernzurichten und gleichförmig alt fuhren. Zu dem Ende werden jedem Handweiche Formularieir mitaetdelit werden.
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