Frankfurter
i 3 n t e l l è g e n z . Blatt,
leches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag« und Freptags ^—u^.
«usgegrben wird.)
I wo. 101. Dienstag, den Z. December I8II. M«£/
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Allgemeine Beschlüsse, Vecfügungm oder Bekanntmachungen der Verwaltuns«» * und Justizbehörden des Departements Frankfurt. * ,
No. 75884- Frankfurt, den 2 7strn Nov. iLn. des Hauptregisters.
Großherzogthum Frankfurt.
Mairie Frankfurt.
Den Mhmngèschntz des diesigen
Duchbilid»rhüi>vweiks tetr-
Die zum Kahrungrschutz des Buchbinderhandwrrks ergangene Verordnung untersagt I «gen zum tzuchbinSerhandwerk rückt gehörigen hiesigen Einwohnern jeden Eingriff in dir f Nahrung diese» Handwerks, wMst^aß keine^ä-den brnachba-ten Städten und Ortschaft, ten, es seye rum Verkauf oder auf Brstellung^gebunvrne Bücher, Kalender und sonstige . eigentliche Buchbinder Arbeiten, wie sie Namen haben mögen, stoischen den Messen in hiesige Stadt gebrockt werden sollen und verstehet sich tu sämmtlichen hiesigen Kürzern und Einwohnern - daß sie ihren zu diesem Handwerke gehörigen Mitbürgern und Mnein, wvhnern, die ohnehin Mide Arbeit gegen einige Preise ju liefern, ;ederzeit den Bedacht mhwen werden, die Nahrung nicht entließen und solche Pfuschern und Auswärtigen nicht suwenden.
"Auf Ansuchen der Keschwori-en des Handwerks wird diese Verordnung hiermit i« Erinnerung gebracht und Jedermann bey den darin auegedruckten Strafen derselben nach» ^kommen angewiesen.
Der Directorialrath und Marr« der Stadt Frankfurt,
G n i 0 1 1 e t t.
Da das Noßmühsenhau« auf dem Graben neben der Glockengießerey dahier Dienstag den toten des nachsikünftigen MonatS December, des Nachmittag» um 3 Uhr, in dem Haus selbst jut Yen yunq als Waarenlager auf mehrere Jahre an den Meistbieten- i den verräth et werden soll; So wird solches mit dem L.ifügrn bekannt gemacht, baf wegen o^herigrr Besichtigung dieses Hauses, an den Wochentagen des Vormittags nach , ntun Uhr tep der hiesigen Domaincn Receptur Anmeldung ju thun ist.
Frankfurt den Lzsten Nov. 1811.
Großherzogl. Domainen - Jnspection.