Frankfurter
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(welches auf dem kleinen HirschZraben F 77 Dienstags und 8"Stags ^^^S. ausgrgebenwird.)
Ro.98. Freytagk den 22. Norember iZn. /M^gX
- - erv- -. -■-- - ^■CT^^w'nram<»ff^^CTa;a!er^JKBg^^ ------—— Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
No. 3741. - Frankfurt, den 13. Nos. igu. des HauptregisterS.
Großherzogthum Frankfurt.
Mairie Frankfurt.
Auf Ansuchen der Geschwornen der Perückenmacher^Jnnung wird zutv Schutz ihrer Nahrung die längst bestehende Verordnung;
daß außer den dahiesigen Messen durchaus keine auswärts verfertigten Perücken anher zu bringen und dahier zu verkaufen gestattet, noch zugelassen werden solle, hiermit in Erinnerung gebracht und jedermann sich dessen, wie auch aller andern Eingriffe in,das Geschäft der Perückenmacher zu enthalten, ermübnet, bey Vermeidung der nach Beschaffenheit des Falles darauf stehenden Lonfiscaiicns- und anderer Strafen.
Der Direktorialrath und Maire der Stadt Frankfurt, ___________ Guiollett.
No. 3782. Frankfurt, den l8- Nov. i8u. des Hauptregisters.
Großherzogtbum Fr ans surf.
Mairie Frankfurt.
RchUngWutz des Kürschner,
Handwerks betreffend.
LermLZe bestehender Verordnung stehet dem Kürschnerhandwerk die Verfertigung wit Pelz verbrämter Kappen, Handschuhen und anderer Kleidungsstücke ausschließlich zu. Aus Ansuchen der Geschwornen desselben wird daver «in jeder, der nicht zum Kürschner- Handwerk gehört, hiermit ermähnet, sich der Verfertigung und des Verkaufs dergleichen Artikel bey Confiscation-- oder nach Befinden anderer Strafe zu enthalten.'
Drr Directorialrath und Maire der Stadt Frankfurt,
Guiollett.