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Ro. 97. Dienstag, den 19. November i8n. ^^5

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Allgemeine Beschlüsse, VsrfÜZUngsn oder Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

Der Magistrat der A. K. Oestreichischen Haupte und Residenzstadt Wien, hat unter dem Ztrn August l. J. ein Derzeichniß der über 32 Jahre daselbst erliegender Deprsitorum in alphahrtischer^ Ordnung durch den Druck bekannt gemacht, und die unbekannten Eigen­thümer,, deren Ertzn,Cesstonarien, und überhaupt alle jene, welche, aus was immer für einem RechtSgrunde, auf in dem Derzeichniß genannte Streitsachen, oder im adeliche» Richtrramw flr Wien brreits^ber 32 Jahre erliegende Deposita, Ansprüche machen zu fon* nen glauben, aufgefbi'6$ttf,J^te'£^ binnen einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen von dem Zten August i8n an zu rechnen, vor dem Eingangs genannten Magistrat, so gewiß anzubringen, als wiedrigenfallS die befragte Deposita caduc erklärt, unddiesel- den eingezogen werden würden"

Das hohe Ministerium der auswärtigen Angelegenheit-», hat ein Exemplar dieses Ver­zeichnisses, andere zu dem Zweck abgegeben, damit die diesseitigen Stellen darauf aufmerk, sam gemacht, und die Gvßherzsglich; Untertanen des diesseitigen Departements zur Wah­rung ihrer allenfallsigen Ansprüche, davon in Kenntniß gesetzt werden mögen. _

Es ist dieses Exemplar auf die E^peditionsstube der Prafecèur hinterlegt worden, wokelb- strn dasselbe zur Einsicht derer, welchen daran gelegen ist, von dato an auf vier Wochen, an jedem Werktag; Vormittags von 10 bis 12 Uhr vorgelegt werden soll, welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Frankfurt den Sten Nov. 18n.

Der Präfect des Departements Frankfurt, Freyh. von Günderrode.

Sämtliche dahiesige ContributionSpflichtige, und die kaoenten der auswärts woh­nenden hiesigen Bürger, welche ihren schuldigen EvntributionS Beytrag fürs laufende Ishe 18a noch nicht entrichtet haben, werden von der unteczeichneteu Stelle ernstlichst erin­nert und aufgèfvrdert, im £auf dieses Monats tre schuldigen rückständigen Beyträge um so gewisser zu berichtigen, als sie ansonsten in dessen Entstehung,,höchster Verordnung gemäß in eine den loten Theil ihres schuldigen Beytrags betreffe« de Geldstrafe verfallen, welche nach dem, von ihnen entrichteten, letzten Jahres Deyrrag, oder wo -dieser Maaß­stab fehlet, nach Approximation von Ameswegen bestimmt und nebst dem rückständigen Beyrrag, der iterativen Behörde zur Eintreibung auf der Restanten Kosten ohnfehlbar bekannt gemacht und übergeben werden wird.

Zrankfurh den 6ten Kov. r8!l. ,

Grosherzogl. Schnldetttilgnngs.RechnungchCommlssion.